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(1) Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.
(2) Das Kreditinstitut hat diesen Antrag bankmäßig zu prüfen und – sofern es sich nicht um einen Kleinkredit handelt – gemeinsam mit seiner Beurteilung unter Anschluß der notwendigen Unterlagen dem Fonds mit dem Ansuchen um Entscheidung vorzulegen, ob der Gewährung des Investitionskredites zugestimmt wird. Anträge auf den Gebieten des Agrar- und Tourismussektors und des Verkehrssektors sind gemeinsam mit der Beurteilung unter Anschluß der Unterlagen den zuständigen Fachkommissionen vorzulegen.
(1) Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.
(2) Das Kreditinstitut hat diesen Antrag bankmäßig zu prüfen und – sofern es sich nicht um einen Kleinkredit handelt – gemeinsam mit seiner Beurteilung unter Anschluß der notwendigen Unterlagen dem Fonds mit dem Ansuchen um Entscheidung vorzulegen, ob der Gewährung des Investitionskredites zugestimmt wird. Anträge auf den Gebieten des Agrar- und Tourismussektors und des Verkehrssektors sind gemeinsam mit der Beurteilung unter Anschluß der Unterlagen den zuständigen Fachkommissionen vorzulegen.