§ 5 KlkG Aufgebotsedikt.

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
    2. 2.Ziffer 2eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
    4. 4.Ziffer 4die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
    5. 5.Ziffer 5die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
    2. 2.Ziffer 2eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
    4. 4.Ziffer 4die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
    5. 5.Ziffer 5die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

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