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(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse); | |||||||||
2. | eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde; | |||||||||
3. | die Bestimmung der Aufgebotsfrist; | |||||||||
4. | die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben; | |||||||||
5. | die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird. |
(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse); | |||||||||
2. | eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde; | |||||||||
3. | die Bestimmung der Aufgebotsfrist; | |||||||||
4. | die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben; | |||||||||
5. | die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird. |