§ 1 EidG

Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten:

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