§ 5 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
  2. (2)Absatz 2Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die
    1. 1.Ziffer einssie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
    2. 2.Ziffer 2die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
    3. 3.Ziffer 3sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. (3)Absatz 3Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Absatz eins, sowie Absatz 2, vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Absatz eins, sowie Absatz 2, vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (Paragraph 39, BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des Paragraph 39 a, BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.
§ 5 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
  2. (2)Absatz 2Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die
    1. 1.Ziffer einssie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
    2. 2.Ziffer 2die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
    3. 3.Ziffer 3sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. (3)Absatz 3Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Absatz eins, sowie Absatz 2, vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Absatz eins, sowie Absatz 2, vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (Paragraph 39, BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des Paragraph 39 a, BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.
§ 5 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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