§ 5 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 5 UFSG (1weggefallen) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnteseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die

1.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.

(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.2013
§ 5 UFSG (1weggefallen) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnteseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die

1.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.

(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.

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