§ 19 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 19 UFSG (1weggefallen) Die §§ 91 bis 132 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

1.

der Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Finanzen bestellt werden,

2.

an die Stelle der Disziplinarkommission sowie des Disziplinarsenates die Vollversammlung (§ 7) oder ein von ihr bestellter Ausschuss (§ 8) tritt und

3.

gegen die Entscheidung der Vollversammlung oder des Ausschusses kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
§ 19 UFSG (1weggefallen) Die §§ 91 bis 132 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

1.

der Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Finanzen bestellt werden,

2.

an die Stelle der Disziplinarkommission sowie des Disziplinarsenates die Vollversammlung (§ 7) oder ein von ihr bestellter Ausschuss (§ 8) tritt und

3.

gegen die Entscheidung der Vollversammlung oder des Ausschusses kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

seit 01.01.2014 weggefallen.

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