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Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im § 23 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis grob fahrlässig herbeigeführt wurde; das gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die im § 11 für den Baubeginn festgesetzten Fristen nicht einhält.
Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im § 23 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis grob fahrlässig herbeigeführt wurde; das gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die im § 11 für den Baubeginn festgesetzten Fristen nicht einhält.