§ 11 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 11 UFSG (1weggefallen) Die Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließenseit 01.01.2014 weggefallen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.

(2) Der Präsident ist in der Geschäftsverteilung mit dem Vorsitz eines Berufungssenates zu betrauen. In der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt werden, welche Außenstelle als Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist der Sitz des unabhängigen Finanzsenates.

(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) oder Ausschüssen (§ 8) überlassen. Die Geschäftsverteilung hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Außenstellen und der Senate erreicht wird.

(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.2013
§ 11 UFSG (1weggefallen) Die Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließenseit 01.01.2014 weggefallen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.

(2) Der Präsident ist in der Geschäftsverteilung mit dem Vorsitz eines Berufungssenates zu betrauen. In der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt werden, welche Außenstelle als Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist der Sitz des unabhängigen Finanzsenates.

(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) oder Ausschüssen (§ 8) überlassen. Die Geschäftsverteilung hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Außenstellen und der Senate erreicht wird.

(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

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