Gesamte Rechtsvorschrift GehG

Gehaltsgesetz 1956

GehG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.10.2024

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GehG


(1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.

(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 GehG


§ 2.Paragraph 2,

Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aAllgemeiner Verwaltungsdienst,
    2. b)Litera bBeamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
  2. 2.Ziffer 2Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
  3. 3.Ziffer 3Universitätslehrer,
  4. 3a.Ziffer 3 aHochschullehrpersonen,
  5. 4.Ziffer 4Lehrer,
  6. 5.Ziffer 5
    1. a)Litera aBeamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und
    2. b)Litera bSchul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979Schul- und Fachinspektoren gemäß Paragraph 273, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
  7. 6.Ziffer 6
    1. a)Litera aExekutivdienst,
    2. b)Litera bWachebeamte,
  8. 7.Ziffer 7
    1. a)Litera aMilitärischer Dienst,
    2. b)Litera bBerufsoffiziere,
  9. 8.Ziffer 8Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
  10. 9.Ziffer 9Beamte des Krankenpflegedienstes,
  11. 10.Ziffer 10Beamte der Fernmeldebehörde.

§ 3 GehG


(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. (Anm.: Der Referenzbetrag wird gemäß Z 2, BGBl. II Nr. 414/2016, für das Kalenderjahr 2017 mit 2 495,81 Euro kundgemacht.)

§ 4 GehG


(1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:

1.

eigene Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.

(8) Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.

§ 5 GehG


Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 21a Z 7, § 21d Z 3, § 21g Abs. 11, § 26 Abs. 3 und § 112e Abs. 3.

§ 6 GehG


(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.

(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(6) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.

§ 7 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der Beamtin oder dem Beamten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 3 Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsbezug des Kalendervierteljahres auszuzahlen.Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der Beamtin oder dem Beamten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach Paragraph 3, Absatz eins,, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsbezug des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. (4)Absatz 4Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 7a GehG (weggefallen)


§ 7a GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

§ 8 GehG


(1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(3) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

§ 9 GehG (weggefallen)


§ 9 GehG (weggefallen) seit 02.01.1978 weggefallen.

§ 10 GehG


(1) Die Vorrückung wird gehemmt

1.

durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach § 82 Abs. 3 BDG 1979; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten;

2.

durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;

3.

durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein;

4.

durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes;

5.

für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;

6.

für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

1.

Karenzurlaub, der zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,

2.

Karenzurlaub gemäß

a)

§ 75c BDG 1979,

b)

§ 75b RStDG,

c)

§ 58c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

d)

§ 65c des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.

(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG), BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

§ 11 GehG (weggefallen)


§ 11 GehG (weggefallen) seit 02.01.1978 weggefallen.

§ 12 GehG


  1. (1)Absatz einsDas Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    1. 1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    2. 1a.Ziffer eins aeiner gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
      1. a)Litera abei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
      2. b)Litera bbei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
      3. c)Litera cdie mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
        1. aa)Sub-Litera, a, azu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
      für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
    3. 2.Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    4. 3.Ziffer 3in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowiein denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
    5. 4.Ziffer 4der Leistung
      1. a)Litera ades Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderdes Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
      2. b)Litera beines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  3. (3)Absatz 3Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch dieÜber die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. 1.Ziffer einseine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. 2.Ziffer 2ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
    Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
  4. (4)Absatz 4Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. 1.Ziffer einsdie nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
    2. 2.Ziffer 2in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oderin einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
    Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
  6. (6)Absatz 6Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  7. (7)Absatz 7Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

§ 12a GehG


(1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich

1.

der Begründung des Dienstverhältnisses,

2.

der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie

3.

des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind

1.

im Master-Bereich

a)

im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,

b)

im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,

c)

bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,

d)

bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,

e)

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

f)

Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

g)

im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,

h)

in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und

i)

bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und

2.

im Bachelor-Bereich

a)

im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,

b)

bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,

c)

im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,

d)

bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

e)

im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.

(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

1.

für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,

2.

für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit

a)

vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

b)

drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

3.

für das Master-Studium im Master-Bereich mit

a)

fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,

b)

zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,

c)

einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.

(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch

1.

vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,

2.

drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,

3.

eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

4.

ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und

5.

zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.

Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.

(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

1.

im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,

a)

ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,

b)

zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und

c)

fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,

2.

im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.

§ 12b GehG


(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte

1.

in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

1.

die Verwendungszulage,

2.

die Funktionszulage,

3.

die Dienstzulagen nach den §§ 49a, 105 und 160 und

4.

die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 RStDG.

(4) Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

(5) Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.

§ 12c GehG


  1. (1)Absatz einsDie Bezüge entfallen
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
    3. 3.Ziffer 3auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
    4. 4.Ziffer 4auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
  3. (3)Absatz 3Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.Ist jedoch im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst oder gemäß § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde oder der eine Dienstfreistellung nach § 78f BDG 1979 in Anspruch nimmt, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12d Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979 außer Dienst oder gemäß Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde oder der eine Dienstfreistellung nach Paragraph 78 f, BDG 1979 in Anspruch nimmt, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 d, Absatz 4, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet des Abs. 4 kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.Unbeschadet des Absatz 4, kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
  6. (6)Absatz 6Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Absatz eins, Ziffer 3, gebühren den Angehörigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.

§ 12d GehG


(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.

(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.

(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.

(5) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

§ 12e GehG


(1) Einer Beamtin oder einem Beamten,

1.

deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder

2.

der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewährt wurde, oder

3.

die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

(2) Der Monatsbezug einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach

1.

§ 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

2.

§ 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

3.

§ 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht.

(3) Abweichend von § 6 wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgen.

(4) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.

§ 12f GehG


(1) Haben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß § 12e Abs. 1 teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.

(2) Bemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in jenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, um den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten gemäß § 12e Abs. 1 zu kürzen sind.

(3) Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. § 15 Abs. 5 ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

§ 12g GehG


(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 78e BDG 1979 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

1.

seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

2.

dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht.

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 78e BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 13a bzw. § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung.

2.

Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Abs. 1 nicht anzuwenden.

3.

Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

(6) Abs. 5 Z 2 und 3 ist auch auf die Dienstzulage nach § 52 Abs. 1 anzuwenden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

§ 12h GehG


Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen

1.

dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und

2.

dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.

Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Z 1 als auch bei demjenigen gemäß Z 2 zu berücksichtigen.

§ 12i GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z 1b oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.

(2) Wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Verwendungsgruppe des entsprechenden Arbeitsplatzes des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nicht nachweist, gebühren ihr oder ihm an Stelle des Gehalts nach Abs. 1 das Gehalt der höchsten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, deren Ernennungserfordernisse sie oder er erfüllt, und eine Verwendungszulage. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 bleibt dabei außer Betracht.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten nach Enden der Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 bis Z 1b oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.

§ 12j GehG


Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.

§ 12k GehG (weggefallen)


§ 12k GehG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 13 GehG


Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1.

der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2.

über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3.

er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

§ 13a GehG


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

§ 13b GehG


(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 13c GehG Ansprüche bei Dienstverhinderung


(1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.

(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.

(8) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe.

(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.

§ 13d GehG


(1) Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (§ 3) jeweils anteilig.

(2) Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Zahlungen sind:

1.

die Monatsbezüge (§ 3 Abs. 2),

2.

der Kinderzuschuss (§ 4),

3.

die Vertretungsabgeltung (§ 12f),

4.

die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9, 11 und 14,

5.

die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Z 4 treten,

6.

die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen und Abgeltungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen im jeweiligen Kalendermonat gesondert abzugelten sind.

(3) Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Abs. 1 in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.

(4) Unterschreitet der sich nach den Abs. 1 bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag.

(5) Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 als Monatsbezug.

§ 13e GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).

(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,

1.

die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder

2.

es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1.

der volle Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

ein allfälliger Kinderzuschuss und

4.

die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1.

An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.

2.

Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

3.

Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a)

an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b)

die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin oder des Beamten endet.

(9) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(10) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

1.

über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2017 rechtskräftig entschieden wurde,

2.

aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 119/2016, genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

3.

die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

§ 14 GehG


Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

Nebengebühren

§ 15 GehG


(1) Nebengebühren sind

1.

die Überstundenvergütung (§ 16),

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),

4.

die Journaldienstzulage (§ 17a),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 18),

7.

die Belohnung (§ 19),

8.

die Erschwerniszulage (§ 19a),

9.

die Gefahrenzulage (§ 19b),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 20),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

14.

die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, wenn

1.

der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und

2.

die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

1.

bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

2.

bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,

3.

bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und

4.

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1.

eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2.

einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3.

einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1.

nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2.

im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 12c Abs. 1 ergibt.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

§ 15a GehG


(1) Für Zeiträume, in denen

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 herabgesetzt ist oder

2.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt. Dies gilt nicht während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 50f BDG 1979, die in Folge eines Dienstunfalles oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung gewährt wurde. In diesen Fällen gebühren die sonstigen pauschalierten Nebengebühren in ungekürzter Höhe.

(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für die Leistung von Journaldiensten gemäß § 155 Abs. 5a BDG 1979. Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des § 16 anzuwenden.

§ 16 GehG


(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

1.

die nicht in Freizeit oder

2.

die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1.

im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2.

im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1.

für Überstunden

a)

außerhalb der Nachtzeit 50%,

b)

während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 97/2022)

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG oder nach § 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.

§ 16a GehG


(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.

§ 17 GehG


(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 205/2022)

§ 17a GehG


(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 17b GehG


(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 18 GehG


(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 19 GehG


Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.

§ 19a GehG


(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 19b GehG


(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 20 GehG


(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

§ 20a GehG


(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 20b GehG


(1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

1.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40 km

………………………..………..19,63 Euro (Anm. 1),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..38,81 Euro (Anm. 2),

mehr als 60 km

………………………..………..58,02 Euro (Anm. 3),

2.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

………………………..………..10,68 Euro (Anm. 4),

mehr als 20 km bis 40 km

………………………..………..42,38 Euro (Anm. 5),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..73,76 Euro (Anm. 6),

mehr als 60 km

………………………..………..105,34 Euro (Anm. 7),

3.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

...…………….………..…ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.

(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(_________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 28/2017 ab 1.2.2017: 19,63 €

gemäß BGBl. II Nr. 239/2019 ab 1.9.2019: 20,64 €

Anm. 2: ab 1.4.2011: 38,81 €

ab 1.1.2013: 40,80 €

Anm. 3: ab 1.4.2011: 58,02 €

ab 1.1.2013: 60,99 €

Anm. 4: ab 1.4.2011: 10,68 €

ab 1.1.2013: 11,23 €

Anm. 5: ab 1.4.2011: 42,38 €

ab 1.1.2013: 44,55 €

Anm. 6: ab 1.4.2011: 73,76 €

ab 1.1.2013: 77,54 €

Anm. 7: ab 1.4.2011: 105,34 €

ab 1.1.2013: 110,74 €)

§ 20c GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.
  2. (2)Absatz 2Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sindDienstzeiten im Sinne des Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,
    2. 2.Ziffer 2bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach § 12 in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 12, in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins,, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,
      1. a)Litera adie im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
      2. b)Litera bdie im § 12 Abs. 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, (einschließlich solcher Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Paragraph 12, Absatz 3, vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,
      3. c)Litera cdie im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
      4. d)Litera dDienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
      5. e)Litera edie in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,
    3. 3.Ziffer 3bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Z 2 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins,, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Ziffer 2, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.
    Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Z 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
  3. (3)Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezugs kann bereits ab Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
    1. 1.Ziffer einsdurch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
    2. 2.Ziffer 2mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.
    In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

  4. (5)Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
    1. 1.Ziffer einsder Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums (der nach Vollendung der Dienstzeit folgende Tag) oder
    2. 2.Ziffer 2des Ausscheidens gemäß Abs. 3des Ausscheidens gemäß Absatz 3,
    als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
  5. (6)Absatz 6Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

§ 20d GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 2 beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

§ 20e GehG


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag kann die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten, die oder der aus dienstlicher Veranlassung wiederkehrend verhältnismäßig kurze Wegstrecken zurückzulegen hat, ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung stellen (Jobrad). Der Weg von der Wohnung zur Dienststelle gilt als nicht dienstlich veranlasst.
  2. (2)Absatz 2Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Abs. 1 kann erfolgen,Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Absatz eins, kann erfolgen,
    1. 1.Ziffer einswenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen,
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel,
    3. 3.Ziffer 3unter Berücksichtigung der örtlichen Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung,
    4. 4.Ziffer 4in Abwägung des voraussichtlichen Ausmaßes der dienstlich veranlassten Nutzung in jenem Zeitraum, für den die Zurverfügungstellung beantragt wird, und
    5. 5.Ziffer 5unter Berücksichtigung der körperlichen und sonstigen persönlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten zur dienstlichen Nutzung eines Fahrrads oder Kraftrads.
    Die Zurverfügungstellung eines Jobrads, dessen Ausstattung und Anschaffungskosten deutlich über das zur dauernden und sicheren Teilnahme am Straßenverkehr Erforderliche hinausgehen, ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 hat auf eine bestimmte Dauer der Zurverfügungstellung zu lauten, die vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten darf. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Dienstbehörde zurückzustellen. Die Zurverfügungstellung ist von der Dienstbehörde vorzeitig zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 dafür nicht mehr gegeben sind.Der Antrag gemäß Absatz eins, hat auf eine bestimmte Dauer der Zurverfügungstellung zu lauten, die vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten darf. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Dienstbehörde zurückzustellen. Die Zurverfügungstellung ist von der Dienstbehörde vorzeitig zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, dafür nicht mehr gegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte hat einen Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten, der die Hälfte des Aufwands für die Anschaffung des Jobrads und die Hälfte des voraussichtlichen Aufwands für dessen Instandhaltung umfasst. Die Dienstbehörde hat den Aufwandsbeitrag gleichmäßig auf die Monate der ausgesprochenen Dauer der Zurverfügungstellung zu verteilen und den monatlichen Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
  5. (5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.

§ 21 GehG


Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

§ 21a GehG


Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus

1.

einem Grundbetrag,

2.

einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,

3.

einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt,

4.

einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,

5.

einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen,

6.

einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,

7.

einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und

8.

einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.

§ 21b GehG


(1) Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.

(3) Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Abs. 2 sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.

§ 21c GehG


(1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:

1.

Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,

2.

besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,

3.

ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und

4.

das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.

(2) Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

§ 21d GehG


Dem Beamten gebührt

1.

ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für

a)

die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 99/2009, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und

b)

die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

2.

ein Kinderzuschuss für jedes im § 21a Z 8 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,

3.

ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und

4.

ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.

Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

§ 21e GehG


Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

§ 21f GehG


Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

1.

dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder

2.

im Inland besondere Kosten

a)

durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,

b)

wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.

§ 21g GehG


(1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.

(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(4) Festzusetzen sind

1.

die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen und

2.

die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.

Die Pauschalbeträge nach Z 1 ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 21c, 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(6) Auf den Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.

(7) Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund

1.

außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder

2.

mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,

bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.

(8) Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen.

(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.

(12) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

§ 21h GehG


(1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

(2) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

(3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

§ 22 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (1a)Absatz eins aDer Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

1975

-

-

10,68%

5,90%

1974

-

-

10,69%

6,12%

1973

-

-

10,71%

6,35%

1972

-

-

10,73%

6,57%

1971

-

-

10,74%

6,79%

1970

-

-

10,76%

7,01%

1969

-

-

10,77%

7,23%

1968

-

-

10,79%

7,45%

1967

-

-

10,81%

7,67%

1966

-

-

10,82%

7,89%

1965

-

-

10,84%

8,11%

1964

-

-

10,85%

8,33%

1963

-

-

10,87%

8,56%

1962

-

-

10,89%

8,78%

1961

-

-

10,90%

9,00%

1960

-

-

10,92%

9,22%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.

  1. (2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage besteht aus
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adem Gehalt und
      2. b)Litera bden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
      die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
    2. 2.Ziffer 2den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
    1. 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 und 4 ergibt.umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins und 4 ergibt.
    1. 1.Ziffer einsKarenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979 oderKarenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 odergänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 oder
    3. 3.Ziffer 3Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. 4.Ziffer 4Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 78 f, BDG 1979
    1. (11)Absatz 11Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
    2. (12)Absatz 12Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. § 78e BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12g Abs. 1 und 2 ergibt.Während der Rahmenzeit nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. Paragraph 78 e, BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 g, Absatz eins und 2 ergibt.
    3. (13)Absatz 13Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Artikel 147, Absatz 2, vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.
    4. (13a)Absatz 13 aAuf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.
    5. (14)Absatz 14Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.
    6. (15)Absatz 15Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
      1. 1.Ziffer eins§ 22 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung undParagraph 22, dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
      2. 2.Ziffer 2die §§ 60 und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,die Paragraphen 60 und 91 Absatz 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
      weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen.weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen.

§ 22a GehG


(1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vertreten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2.

an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,

3.

die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landeslehrern unmittelbar anwendbar sind, und

4.

das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.

(4a) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen:

1.

Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landeslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen.

2.

Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.

3.

Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.

4.

Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.

5.

Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,

a)

wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Abs. 4 oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oder

b)

bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder

c)

wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.

6.

Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 4b anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 4 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des § 13 ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 4 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landeslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; § 3 Abs. 1b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.

(4b) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landeslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 4a Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landeslehrer richten sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2.

an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

3.

die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.

§ 22b GehG


(1) Die zuständige Dienstbehörde hat für jede Beamtin und jeden Beamten einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 zu entrichten.

(2) Für Landeslehrpersonen nach dem LDG 1984 und nach dem LLDG 1985 gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zur Gänze trägt.

(3) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des von der Beamtin oder dem Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.

(4) Die Dienstgeberbeiträge sind auf Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes anzurechnen.

(5) Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlauben und bei Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß §§ 17, 19, 78b oder 160 BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.

§ 23 GehG


(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 60/2018)

2.

das Strafverfahren eingestellt oder

3.

der Beamte freigesprochen

worden ist.

§ 23a GehG


Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1.

eine Beamtin oder ein Beamter

a)

einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b)

einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

                            in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2.

dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3.

der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

§ 23b GehG


  1. (Absatz eins1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
    1. 1.Ziffer einssich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, odersich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
  4. (3)Absatz 3Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
  5. (4)Absatz 4Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
  6. (5)Absatz 5Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
  7. (6)Absatz 6Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

§ 23c GehG


  1. (1)Absatz einsDer Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet undeine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, erleidet und
    2. 2.Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.
  2. (2)Absatz 2Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.Hinterbliebene im Sinne der Paragraphen 23 a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
  3. (3)Absatz 3Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
  4. (4)Absatz 4Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.

§ 23d GehG


(1) Als besondere Hilfeleistung im Sinne des § 23a ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.

(2) Dritte Personen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 sind.

(3) Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu erstatten.

(4) Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

§ 23e GehG


§ 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.

§ 23f GehG


Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

§ 24 GehG


(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1986 Art. I Z 3)

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24a GehG


(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

1.

vom Bund gemieteten

a)

Wohnungen und

b)

sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

2.

im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

1.

Naturalwohnungen 75 vH,

2.

Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(5) Die Grundvergütungen

1.

für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

2.

für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgenden übernächsten Monatsersten.

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist

1.

für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,

2.

für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen

jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

§ 24b GehG


(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zu entrichten.

(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, wobei

1.

die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten zu 30% für Warmwasserkosten und

2.

die Aufteilung der Energiekosten zu 65% nach den Verbrauchsanteilen und zu 35% nach der beheizbaren Fläche

zu erfolgen hat.

(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen‘ im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

§ 24c GehG


(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Überschußbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 25 GehG


(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Ersatz der Reise (Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Abs. 1 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

§ 26 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. a)Litera awenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. b)Litera bwenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. c)Litera cwenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. d)Litera dwenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. (3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. 1.Ziffer einseinem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG),
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. 3.Ziffer 3einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. 4.Ziffer 4einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

§ 27 GehG


  1. (1)Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 26 Abs. 3,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
      1. a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      1. a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. (2)Absatz 2Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit vonDie Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von3 Jahren das Zweifache,5 Jahren das Dreifache,10 Jahren das Vierfache,15 Jahren das Sechsfache,20 Jahren das Neunfache,25 Jahren das Zwölffachedes Monatsbezuges.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Beamte nach § 1 Abs. 14 erster Satz PG 1965 ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,Für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, erster Satz PG 1965 ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
    1. 1.Ziffer einssoweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
    2. 2.Ziffer 2wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
    3. 3.Ziffer 3wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  5. (4)Absatz 4Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  6. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt II - Allgemeiner Verwaltungsdienst

§ 28 GehG


  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

3 185,3

2 496,5

2 268,6

2 231,5

2 197,8

2 163,0

2 128,4

2

3 299,4

2 554,1

2 314,2

2 263,9

2 226,0

2 186,6

2 145,1

3

3 471,1

2 611,6

2 360,7

2 297,1

2 256,0

2 209,1

2 163,0

4

3 716,3

2 669,0

2 407,2

2 332,5

2 284,2

2 232,6

2 179,9

5

3 962,9

2 726,7

2 455,0

2 368,1

2 316,6

2 256,0

2 198,9

6

4 210,9

2 785,7

2 500,3

2 403,3

2 348,4

2 278,5

2 217,0

7

4 457,7

2 945,4

2 555,4

2 437,8

2 383,8

2 303,3

2 233,7

8

4 705,7

3 135,8

2 616,4

2 474,4

2 417,0

2 328,8

2 251,7

9

4 955,1

3 323,5

2 678,9

2 509,9

2 450,0

2 354,5

2 269,6

10

5 204,6

3 513,9

2 741,2

2 549,1

2 485,6

2 380,3

2 287,6

11

5 452,6

3 700,2

2 804,4

2 586,0

2 518,6

2 407,2

2 306,9

12

5 700,7

3 905,5

2 879,8

2 625,1

2 554,1

2 434,0

2 328,8

13

5 950,1

4 112,1

2 962,8

2 662,9

2 590,8

2 461,2

2 348,4

14

6 198,2

4 262,0

3 052,7

2 702,2

2 632,4

2 486,7

2 369,3

15

6 473,0

4 393,4

3 153,3

2 764,4

2 698,4

2 513,6

2 391,3

16

6 730,4

4 526,1

3 255,3

2 857,0

2 792,5

2 543,0

2 410,8

17

--

4 658,8

3 361,2

2 950,9

2 895,7

2 569,9

2 431,5

18

--

4 906,9

3 464,2

3 016,5

2 965,3

2 599,2

2 452,6

19

--

4 979,4

3 568,8

3 055,3

3 003,0

2 627,5

2 473,2

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:An die Stelle der in Absatz eins, vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

    in der Gehaltsstufe

    Euro

    1

    2 901,3

    2

    2 991,1

    3

    3 086,1

    4

    3 220,3

    5

    3 440,1

    6

    3 719,1

    7

    3 866,6

    8

    4 094,3

    9

    4 321,1

    10

    4 550,4

    11

    4 784,9

    12

    5 012,9

    13

    5 220,6

    14

    5 429,9

    15

    5 636,3

    16

    5 873,7

    17

    6 117,7

§ 29 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. (2)Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)(Paragraph 28, Absatz eins,)

A 1
(§ 28 Abs. 3)(Paragraph 28, Absatz 3,)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

131,2

123,1

329,7

131,2

48,7

48,7

39,3

29,7

große Daz

522,9

493,1

437,8

210,8

75,5

79,8

63,6

45,7

  1. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

§ 30 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für BeamteDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

74,2

220,2

410,8

469,0

 

2

366,2

586,4

1 317,4

2 194,4

 

3

395,9

724,3

1 586,3

2 625,5

 

4

421,5

922,9

1 726,8

2 768,6

 

5

968,7

1 701,2

3 037,3

4 138,5

 

6

1 167,3

1 967,2

3 329,2

4 402,2

A 2

1

44,5

74,2

102,7

132,4

 

2

74,2

117,4

147,2

220,2

 

3

250,0

352,7

512,1

1 024,3

 

4

322,8

439,1

732,4

1 317,4

 

5

395,9

512,1

878,2

1 536,4

 

6

439,1

586,4

1 024,3

1 726,8

 

7

512,1

732,4

1 171,4

1 902,4

 

8

1 032,3

1 376,7

2 064,6

2 890,2

A 3

1

44,5

59,6

74,2

87,9

 

2

74,2

95,9

117,4

147,2

 

3

117,4

175,7

293,3

512,1

 

4

160,7

220,2

366,2

586,4

 

5

220,2

293,3

439,1

659,3

 

6

293,3

366,2

512,1

732,4

 

7

366,2

439,1

614,8

805,1

 

8

439,1

586,4

732,4

878,2

A 4

1

36,6

44,5

52,6

59,6

 

2

74,2

117,4

175,7

293,3

A 5

1

36,6

44,5

52,6

59,6

 

2

52,6

66,0

81,1

95,9

  1. (2)Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
    1. 1.Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

§ 30a GehG (weggefallen)


§ 30a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 30b GehG (weggefallen)


§ 30b GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 30c GehG (weggefallen)


§ 30c GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 31 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
    1. 1.Ziffer einsin der Funktionsgruppe 7
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 10 336,5 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 10 950,7 €,
    2. 2.Ziffer 2in der Funktionsgruppe 8
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 11 065,0 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 11 680,5 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Funktionsgruppe 9
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 11 680,5 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 12 535,5 €.
      Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b,
  3. (3)Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

§ 32 GehG (weggefallen)


§ 32 GehG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 33 GehG (weggefallen)


§ 33 GehG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 34 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

297,4

120,3

22,9

21,7

21,7

21,7

2

266,2

125,5

29,7

22,9

25,5

25,5

3

273,0

131,2

36,6

25,5

28,4

28,4

4

292,0

137,6

41,8

27,2

32,4

32,4

5

328,3

143,3

48,7

29,7

35,0

35,0

6

408,0

150,1

54,0

31,1

39,3

37,9

7

452,8

185,2

64,7

31,1

44,5

41,8

8

481,0

246,0

79,8

32,4

50,0

44,5

9

509,4

306,7

93,1

33,6

54,0

48,7

10

539,2

367,6

106,9

35,0

58,1

52,6

11

570,3

428,5

120,3

37,9

62,0

55,4

12

593,1

490,4

136,3

40,5

66,0

59,6

13

613,6

554,0

156,8

40,5

73,0

62,0

14

663,5

594,4

181,0

39,3

81,1

66,0

15

721,5

609,5

197,1

36,6

102,7

69,0

16

781,0

624,2

201,4

32,4

137,6

73,0

17

840,5

637,9

206,6

29,7

174,3

77,1

18

876,8

691,7

225,6

27,2

194,6

81,1

19

883,7

737,7

243,2

27,2

195,9

83,7

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der Gehaltsstufe

    in der Verwendungsgruppe

    A 2

    A 3

    A 4

    A 5

    A 6

    A 7

    Euro

    1

    289,1

    123,1

    25,5

    21,7

    22,9

    22,9

    2

    258,0

    128,5

    32,4

    24,1

    27,2

    27,2

    3

    278,3

    133,9

    39,3

    27,2

    29,7

    29,7

    4

    297,4

    140,7

    44,5

    28,4

    33,6

    33,6

    5

    339,1

    145,8

    51,3

    31,1

    37,9

    36,6

    6

    429,6

    153,9

    58,1

    31,1

    41,8

    40,5

    7

    459,3

    216,2

    71,6

    32,4

    47,5

    43,2

    8

    487,9

    277,0

    86,3

    32,4

    51,3

    45,7

    9

    516,2

    337,8

    100,1

    35,0

    56,6

    50,0

    10

    547,3

    398,6

    113,4

    36,6

    60,8

    54,0

    11

    578,2

    458,0

    126,8

    39,3

    64,7

    58,1

    12

    597,3

    522,9

    147,2

    40,5

    69,0

    60,8

    13

    617,2

    586,4

    166,2

    39,3

    77,1

    64,7

    14

    678,3

    601,2

    195,9

    37,9

    85,0

    67,7

    15

    736,3

    617,2

    198,5

    35,0

    120,3

    71,6

    16

    795,9

    631,1

    204,1

    31,1

    156,8

    75,5

    17

    855,1

    644,4

    209,3

    27,2

    191,9

    78,5

    18

    883,7

    737,7

    243,2

    27,2

    195,9

    83,7

    19

    883,7

    737,7

    243,2

    27,2

    195,9

    83,7

    1. (2)Absatz 2Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
      1. 1.Ziffer einsder Beamte
        1. a)Litera afür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oderfür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 36 b, ausübt oder
        2. b)Litera bim Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG verwendet wird undim Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG verwendet wird und
      2. 2.Ziffer 2diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

§ 35 GehG


  1. (1)Absatz einsWird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue VerwendungWird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
    1. 1.Ziffer einseine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
  2. (2)Absatz 2Wird der Beamte von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 2,
    2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppe 3,
    3. 3.Ziffer 3in der Verwendungsgruppe A 3 der Funktionsgruppe 3,
    4. 4.Ziffer 4in der Verwendungsgruppe A 4 der Funktionsgruppe 2,
    oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppedie Funktionszulage der im Absatz 2, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppeangehört hat,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 2, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
  4. (4)Absatz 4Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.
  5. (5)Absatz 5Gründe, die von der Beamtin oder vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsänderungen,
    2. 2.Ziffer 2Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. 3.Ziffer 3eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – Beine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, oder einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  6. (6)Absatz 6Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 141 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 141a Abs. 9 und 10 BDG 1979 Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  7. (6a)Absatz 6 aSolange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 2, oder 3 Ziffer eins, oder auf Grund des Absatz 6, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
  8. (7)Absatz 7Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Absatz eins und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
  9. (8)Absatz 8Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Absatz eins, oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Absatz eins bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

Ergänzungszulage

§ 36 GehG


(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des § 35 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen

1.

dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder

2.

dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(Anm.:Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 35 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 141 Abs. 1a BDG 1979 ist Z 1 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 2 nicht anzuwenden.

(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß § 35 abberufen worden ist,

2.

der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,

1.

wenn der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

2a.

aus Anlass einer Tätigkeit nach § 141 Abs. 1a BDG 1979, wenn die Beamtin oder der Beamte am Tag der Wirksamkeit des Endens der Funktion nicht Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist, oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 36b erhalten hat oder § 12i anwendbar war.

Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 141 Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 BDG 1979 nicht anzuwenden.

§ 36a GehG


(1) Einem Beamten, der dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten

1.

alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der vor Inkrafttreten des § 254 BDG geltenden - hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit gegenüber diesem Zeitpunkt um zwei Jahre verbesserten - Beförderungspraxis gebührt hätten,

2.

neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.

(2) Abs. 1 gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß § 254 Abs. 16 BDG, auf die § 31 Abs. 4 anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.

§ 36b GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Z 1 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 oder 1a BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

1.

die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

2.

mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1.

wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 oder 1a BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a)

seinem Monatsbezug und

b)

dem jeweiligen Fixgehalt,

2.

wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a)

seiner Funktionszulage und

b)

der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,

3.

wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36.

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 37 GehG


(1) Einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

1.

zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und

2.

je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(4) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

A 7

A 6

A 5

A 4

A 3

A 2

A 1

GL

GL

GL

GL

GL

GL

GL

 

 

1,2

1

1

1

GL

 

 

 

2

2

2

1

 

 

 

 

3 – 6

3

2

 

 

 

 

7

4

2

 

 

 

 

8

5

2

 

 

 

 

 

6

2

 

 

 

 

 

7

3

 

 

 

 

 

8

5

 

(5) Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß § 28 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.

(6) Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(6a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b oder auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 6 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.

(7) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

1.

einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und

2.

einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.

(7a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 36 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 36 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(7b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(8) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(9) Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden

1.

auf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,

2.

auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,

3.

auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.

§ 38 GehG


(1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

1.

von den Verwendungsgruppen A 2 und A 3 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,

2.

von den Verwendungsgruppen A 4 bis A 7 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.

(5) Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe des Beamten, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.

(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach § 34 nicht übersteigen, die dem Beamten im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.

(7) Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.

§ 38a GehG (weggefallen)


§ 38a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 39 GehG


(1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 38 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des § 138 Abs. 5 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.

(3) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den §§ 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 oder die Ergänzungszulage nach § 36b oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(5) Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Allgemeinen Verwaltungsdienst angehört.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

§ 40 GehG


(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt oder erstmalig ernannt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 12a um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).

(2) Schließt eine Beamtin oder ein Beamter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.

§ 40a GehG


  1. (1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 139,4 € gebührt dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsdes Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
    2. 2.Ziffer 2des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
    3. 3.Ziffer 3des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 44, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
    solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
    1. 1.Ziffer einsdem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. 3.Ziffer 3dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
    2. 4.Ziffer 4dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
  4. (4)Absatz 4Die Vergütung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür die unter Abs. 3 Z 1 angeführten Beamten 10,95%für die unter Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Beamten 10,95%
    2. 2.Ziffer 2für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,
    3. 3.Ziffer 3für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 7,30%für die unter Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Beamten 7,30%
    des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  5. (5)Absatz 5Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.

§ 40b GehG


  1. (1)Absatz einsDen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt
    1. 1.Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst
      1. a)Litera aohne einschlägige Berufsausbildung 14,8 €,
      2. b)Litera bmit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 28,4 €
    2. 2.Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 240,5 €,
    3. 3.Ziffer 3als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 408,0 €,als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 408,0 €,
    4. 4.Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 563,5 €,
    5. 5.Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 528,2 €, und
    6. 6.Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 444,7 €.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

    inSub-Litera, i, n dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 4, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2 gilt.

§ 40c GehG


  1. (1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.
  2. (2)Absatz 2Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz undParagraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dassParagraph 15, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
      1. a)Litera aan die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt undan die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben tritt und
      2. b)Litera bZeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 genannten Zeiträume zu behandeln sind.Zeiträume einer Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in Paragraph 15, Absatz 5, genannten Zeiträume zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall und Einstellung der Vergütung nach Absatz eins, werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem BeamtenDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
    3. 3.Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, 2 oder 3 gilt.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  5. (6)Absatz 6Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Absatz eins, nur auf Antrag.

Abschnitt III - Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

Unterabschnitt A - Richteramtsanwärter und Richter

§ 41 GehG


Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.

Unterabschnitt B - Staatsanwälte

§ 42 GehG


Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.

§ 43 GehG (weggefallen)


§ 43 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 44 GehG (weggefallen)


§ 44 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 45 GehG (weggefallen)


§ 45 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 46 GehG (weggefallen)


§ 46 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 47 GehG (weggefallen)


§ 47 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Abschnitt IV - Universitätslehrer

§ 48 GehG


  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:Das Gehalt der Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979) beträgt:

in der
Gehalts-
stufe

für Universitäts-
professoren
(§ 21 UOG 1993, (Paragraph 21, UOG 1993,
§ 22 KUOG)Paragraph 22, KUOG)

für Außer-ordentliche Universitäts-
professoren

für Ordentliche
Universitäts-
professoren

Euro

1

4 972,5

4 428,1

5 760,9

2

5 215,3

4 565,1

6 034,5

3

5 487,5

4 700,7

6 308,0

4

5 760,9

4 836,1

6 581,5

5

6 034,5

4 972,5

6 945,0

6

6 308,0

5 215,3

7 311,0

7

6 581,5

5 487,5

7 787,0

8

6 945,0

5 760,9

8 264,2

9

7 311,0

6 034,5

8 740,2

10

7 787,0

6 308,0

9 217,5

11

8 264,2

6 581,5

--

12

8 740,2

6 945,0

--

13

9 217,5

7 311,0

--

14

--

7 787,0

--

15

--

8 264,2

--

  1. (2)Absatz 2Das Gehalt des Universitätsprofessors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

§ 48a GehG


  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:Das Gehalt des Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) beträgt:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

3 350,4

2

3 451,0

3

3 717,6

4

4 351,6

5

4 600,0

6

4 848,0

7

5 097,3

8

5 345,5

9

5 594,6

10

5 842,7

11

6 092,3

12

6 340,2

13

6 601,7

14

6 911,4

15

7 255,9

16

7 601,8

17

7 860,8

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

§ 49 GehG


  1. (1)Absatz einsAuf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. In diese Frist sind Zeiten als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent bei Vollbeschäftigung zur Gänze und bei Teilbeschäftigung zu 75 v.H. einzurechnen. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleich-zuwertender Befähigung

Euro

1

114,9

412,2

2

174,3

546,0

3

248,5

621,6

4

250,0

622,9

5

248,5

622,9

6

250,0

625,6

7

251,2

626,8

8

251,2

626,8

9

251,2

626,8

10

251,2

626,8

11

251,2

626,8

12

251,2

640,4

13

251,2

701,1

14

275,8

798,7

15

348,7

870,3

16

348,7

870,3

  1. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz 2, beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der
    Gehalts-
    stufe

    ohne Lehrbefugnis

    mit Lehrbefugnis oder gleich-zuwertender Befähigung

    Euro

    1

    148,6

    521,6

    2

    248,5

    621,6

    3

    250,0

    622,9

    4

    248,5

    622,9

    5

    248,5

    625,6

    6

    251,2

    626,8

    7

    251,2

    626,8

    8

    251,2

    626,8

    9

    251,2

    626,8

    10

    251,2

    626,8

    11

    251,2

    628

    12

    251,2

    676,8

    13

    252,7

    774,1

    14

    348,7

    870,3

    15

    348,7

    870,3

    16

    348,7

    870,3

§ 49a GehG


(1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für

1.

Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979

17,45%,

2.

Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979

10,91%.

§ 49b GehG


Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für

1.

Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979

4,00 vH,

2.

Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979

3,50 vH

§ 50 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß Paragraph 56, für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.
  2. (2)Absatz 2Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

131,2

große Daz

521,6

  1. (4)Absatz 4Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 993,3 €.

§ 50a GehG


(1) Einem Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4.

(2) § 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.

(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.

(4) Bei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit gemäß Abs. 1 sind auch Zeiten heranzuziehen, die

1.

in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist oder

2.

nach dem 31. Dezember 1979 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder

3.

in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002)

zurückgelegt worden sind.

§ 51 GehG


(1) Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 3 973,2 Euro gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 155 Abs. 10 BDG 1979). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(8) Die gemäß § 165 Abs. 4 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.

(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Universität der Künste Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht.

(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden, wobei bei der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51 gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.

§ 51a GehG


(1) Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:

1.

für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 155 Abs. 10 BDG 1979)

1 390,7 Euro,

2.

für 14 bis 15 Semesterstunden

2 781,1 Euro,

3.

für 16 bis 17 Semesterstunden

3 337,4 Euro,

4.

für 18 bis 19 Semesterstunden

3 893,7 Euro,

5.

für 20 bis 21 Semesterstunden

4 449,9 Euro,

6.

für 22 bis 23 Semesterstunden

5 006,1 Euro,

7.

ab 24 Semesterstunden

5 562,5 Euro.

Diese Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. Abs. 2 Z 7 ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(5) Lehrveranstaltungen, die ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent nach seinem künstlerischen Gesamtkonzept gemeinsam mit einem Bundes- oder Vertragslehrer, Universitätsassistenten oder Lehrbeauftragten abhält, sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung für diesen Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten nur im halben Stundenausmaß zu berücksichtigen.

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(8) Die gemäß § 165 Abs. 4 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.

(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.

(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden.

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51a gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.

(12) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ist § 51 anzuwenden.

(13) Hält ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 und gemäß § 51 einzubeziehen.

(14) Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (Zentrales) künstlerisches Fach ernannter Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 51 einzubeziehen.

(15) In den Fällen der Abs. 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (Zentralen) künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach § 51 Abs. 4 zweiter Satz nicht anzuwenden.

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 5 562,5 Euro je Semester nicht übersteigen. Auf diesen Betrag ist Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

§ 51b GehG (weggefallen)


§ 51b GehG (weggefallen) seit 01.10.1997 weggefallen.

§ 51c GehG (weggefallen)


§ 51c GehG (weggefallen) seit 01.10.1997 weggefallen.

§ 52 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 534,9 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3,, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 534,9 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
  3. (3)Absatz 3Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 3,, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.
  4. (3a)Absatz 3 aHat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.Hat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Absatz eins,) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz 3, auszugleichen.
  5. (4)Absatz 4Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß Paragraph 180 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Absatz eins bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.
  6. (5)Absatz 5Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.Wird die Lehrtätigkeit gemäß Paragraph 180 b, BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Absatz eins bis 4 anteilig zu kürzen.
  7. (6)Absatz 6Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Absatz eins bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
  8. (7)Absatz 7Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Absatz 3,, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Absatz eins, sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.
  9. (8)Absatz 8Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.Die in den Absatz 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4,, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

§ 52a GehG (weggefallen)


§ 52a GehG (weggefallen) seit 01.03.1998 weggefallen.

§ 53 GehG (weggefallen)


§ 53 GehG (weggefallen) seit 01.03.2002 weggefallen.

§ 53a GehG (weggefallen)


§ 53a GehG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

§ 53b GehG


  1. (1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.
  2. (2)Absatz 2Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz undParagraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dassParagraph 15, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
      1. a)Litera aan die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt undan die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben tritt und
      2. b)Litera bZeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 genannten Zeiträume zu behandeln sind.Zeiträume einer Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in Paragraph 15, Absatz 5, genannten Zeiträume zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall und Einstellung der Vergütung nach Absatz eins, werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem BeamtenDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
    3. 3.Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, 2 oder 3 gilt.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  5. (6)Absatz 6Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Absatz eins, nur auf Antrag.

§ 54 GehG


(1) Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des

1.

§ 175 BDG 1979

6 Monatsbezüge,

2.

§ 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979

 

a)

bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren

6 Monatsbezüge,

b)

bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren

8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2,

3.

§ 177 BDG 1979

10 Monatsbezüge.

(3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.

Abschnitt IVa Hochschullehrpersonen

§ 54a GehG


(1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:

1.

in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,

2.

in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,

3.

in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.

(2) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.

(3) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die

1.

einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

2.

ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,

bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

§ 54b GehG


Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56.

§ 54c GehG


  1. (1)Absatz einsDer Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1: 632,4 €,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen: 351,4 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (2)Absatz 2Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 nicht anzuwenden.Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Absatz eins, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 783,7 €.
  4. (4)Absatz 4Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. § 59e ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. Paragraph 59 e, ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 200c Abs. 2 BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 1 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt V) anzuwenden.Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 200 c, Absatz 2, BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz eins und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch fünf) anzuwenden.

§ 54d GehG


  1. (1)Absatz einsDer Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1: 113,4 €,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen: 56,6 €.
    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden.Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (§ 200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (Paragraph 200 f, BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
  5. (5)Absatz 5Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 200l Abs. 4 BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 200 e, Absatz 3, BDG 1979 wahrzunehmen haben sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß Paragraph 200 l, Absatz 4, BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
  6. (5a)Absatz 5 aTritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.Tritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Absatz eins,, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.
  7. (6)Absatz 6Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  8. (7)Absatz 7Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 200l Abs. 6 BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 200 l, Absatz 6, BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

§ 54e GehG


(1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(4) § 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Abschnitt V - Lehrer

§ 55 GehG


  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

2 232,6

2 436,7

2 675,3

2 842,2

3 185,3

3 311,4

2

2 260,6

2 473,2

2 742,5

2 922,5

3 299,4

3 379,8

3

2 287,6

2 511,3

2 813,9

3 003,0

3 471,1

3 649,3

4

2 317,9

2 550,4

2 907,9

3 102,4

3 716,3

3 920,2

5

2 354,5

2 641,1

3 059,3

3 272,5

3 962,9

4 190,8

6

2 414,6

2 749,8

3 216,2

3 465,6

4 210,9

4 463,1

7

2 487,9

2 866,1

3 377,1

3 666,7

4 457,7

4 736,8

8

2 565,1

2 988,1

3 555,6

3 890,4

4 705,7

5 010,1

9

2 647,1

3 107,4

3 735,0

4 113,3

4 955,1

5 283,6

10

2 731,6

3 229,5

3 912,0

4 337,2

5 204,6

5 556,1

11

2 820,5

3 383,9

4 090,5

4 560,9

5 452,6

5 830,8

12

2 913,1

3 548,8

4 268,7

4 786,3

5 700,7

6 102,9

13

3 005,6

3 713,6

4 448,5

5 012,9

5 950,1

6 376,3

14

3 118,2

3 878,5

4 622,6

5 231,5

6 198,2

6 672,7

15

3 245,7

4 031,5

4 783,6

5 435,3

6 473,0

7 034,8

16

3 374,4

4 181,5

4 908,4

5 592,2

6 730,4

7 399,4

17

3 438,9

4 220,4

--

--

--

7 673,0

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3§ 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 3, sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

§ 55a GehG


(1) Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:

1.

vier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungserfordernis der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder

2.

zwei Jahre in allen anderen Fällen.

(2) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe gelten Lehrpersonen, die

1.

einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

2.

ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oder

3.

die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Erfordernisse erfüllen,

bei der Anwendung des § 12a als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)

§ 56 GehG


§ 56.Paragraph 56,

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

97,3

174,3

62,0

79,8

131,2

137,6

große Daz

194,6

231,0

251,2

317,5

522,9

551,2

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulagen

§ 57 GehG


  1. (1)Absatz einsDen Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

1 181,0

1 262,0

1 340,5

II

1 062,1

1 136,5

1 206,8

III

944,5

1 009,3

1 071,5

IV

825,5

883,7

938,9

V

709,3

756,7

803,8

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

1 054,0

1 125,4

1 194,2

II

947,2

1 014,8

1 075,5

III

841,9

901,3

956,6

IV

736,3

787,7

837,8

V

632,4

675,6

717,4

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

482,2

521,6

560,6

II

395,9

427,1

459,3

III

317,5

341,7

366,2

IV

266,2

285,0

305,3

V

221,6

237,8

254,0

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

375,7

409,3

441,8

II

316,2

343,2

366,2

III

264,9

285,0

305,3

IV

220,2

238,9

254,0

V

159,5

171,7

182,5

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

297,4

304,1

322,8

II

220,2

228,3

244,6

III

206,6

212,3

224,4

IV

148,6

152,7

162,2

V

103,9

106,9

112,2

VI

73,0

75,5

82,6

  1. (2a)Absatz 2 aAb Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bL 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. c)Litera cL 3 nach 29 Jahren;
    2. 2.Ziffer 2die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bL 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie
      3. c)Litera cL 3 nach 19 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Dienstzulagenstufe, zumindest aber die Dienstzulagenstufe 1.
    1. 1.Ziffer einsbei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
    2. 2.Ziffer 2bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
    Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) und im Paragraph 59 c, angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
    1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.
    3. 3.Ziffer 3§ 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 26a LLDG 1985 odergemäß Paragraph 26 a, LLDG 1985 oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 207i BDG 1979 oder § 26b Abs. 5 LDG 1984gemäß Paragraph 207 i, BDG 1979 oder Paragraph 26 b, Absatz 5, LDG 1984
    endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.
    1. 1.Ziffer einsEine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt.Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstzulage reduziert sich
      1. a)Litera aim vierten Jahr auf 90%,
      2. b)Litera bim fünften Jahr auf 75% und
      3. c)Litera cim sechsten Jahr auf 50%.
    3. 3.Ziffer 3Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. a)Litera aErnennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979, §§ 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979, Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. b)Litera bErnennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (§ 225 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 225, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      3. c)Litera cBetrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. d)Litera dÜberstellung in eine andere Besoldungsgruppe.

§ 58 GehG


  1. (1)Absatz einsEine Dienstzulage gebührt
    1. 1.Ziffer einsden Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
    3. 3.Ziffer 3den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
    4. 4.Ziffer 4den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
    5. 5.Ziffer 5dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
    6. 6.Ziffer 6den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
    7. 7.Ziffer 7den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    8. 8.Ziffer 8den Abteilungsvorständen an Bundessportakademien,
    9. 9.Ziffer 9den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik eingegliedert sind,
    10. 10.Ziffer 10den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
    11. 11.Ziffer 11den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
    12. 12.Ziffer 12den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
    13. 13.Ziffer 13den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

  3. (4)Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 106,9 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 194,6 €.
  4. (5)Absatz 5Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsFremdsprachlehrern an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. 2.Ziffer 2Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. 3.Ziffer 3Lehrern für Werkerziehung an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Mittelschulen,
    4. 4.Ziffer 4Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Praxisschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Mittelschulen.
    Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.Lehrern, die auf den in Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
  5. (6)Absatz 6Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgtDie im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

117,4

166,2

235,1

L 2b 1

36,6

50,0

71,6

Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 59,6 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 17,6 €.Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 59,6 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 17,6 €.
  1. (7)Absatz 7Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
  2. (8)Absatz 8Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,).
  3. (9)Absatz 9Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an einer Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €.

§ 59 GehG


  1. (1)Absatz einsLehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
  2. (2)Absatz 2Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 783,7 €.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)

  3. (4)Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von § 59 Abs. 4a zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von Paragraph 59, Absatz 4 a, zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.
  4. (4a)Absatz 4 aDie Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührtDie Dienstzulage gemäß Absatz 4, gebührt
    1. 1.Ziffer einsLehrern, auf die § 64a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,Lehrern, auf die Paragraph 64 a, anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
    § 58 Abs. 7 ist anzuwenden.Paragraph 58, Absatz 7, ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Lehrern
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Mittelschule in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
  1. (7)Absatz 7Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die
    1. 1.Ziffer einsdie im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen unddie im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im § 58 Abs. 6 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im Paragraph 58, Absatz 6, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im Paragraph 58, Absatz 6, Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  2. (8)Absatz 8Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. 1.Ziffer einseine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als
      1. a)Litera aLehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera bÜbungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  3. (9)Absatz 9Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera beine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
      aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als
      1. a)Litera aLehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera bErzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
      verwendet werden,
    gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt, sofern nicht Absatz 8, anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Ziffer eins, Litera a, 200%, im Fall der Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  4. (10)Absatz 10Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. 1.Ziffer einseine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  5. (11)Absatz 11Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horterziehung) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
      aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten oder
      2. b)Litera beine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
      abgelegt haben,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. b)Litera bals Lehrpersonen im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
      verwendet werden,
    4. 4.Ziffer 4die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
    5. 5.Ziffer 5eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  6. (12)Absatz 12Erzieherinnen und Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
      aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2eine Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher abgelegt haben,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Sondererzieherinnen und Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. b)Litera bals Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

§ 59a GehG


  1. (1)Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
    1. 1.Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 117,4 €,an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 117,4 €,
    2. 2.Ziffer 2an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 178,2 €.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
  2. (2)Absatz 2Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 117,4 €.
  3. (2a)Absatz 2 aLehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 25,5 €.Lehrern im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 2, auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 25,5 €.
  4. (3)Absatz 3Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 178,2 €; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 178,2 €; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Eine Dienstzulage gebührt
    1. 1.Ziffer einsKlassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der VerwendungsgruppeL 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    2. 2.Ziffer 2Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    3. 3.Ziffer 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
      1. a)Litera aan Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
      2. b)Litera ban Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen als Praxisschullehrperson oder als Religionslehrperson an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen im praxisschulmäßigen Unterricht oder im praxisschulmäßigen Religionsunterricht verwendet werden,
      3. c)Litera can Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
    4. 4.Ziffer 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Mittelschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
    5. 5.Ziffer 5Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL 3,
      2. b)Litera bL 2b 1 und
      3. c)Litera cL 2a 1,
      die an Volksschulen oder Mittelschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
    6. 6.Ziffer 6Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aL 3 und
      2. b)Litera bL 2b 1,
      die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.
  6. (5)Absatz 5Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Absatz 4, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

im Falle des Abs. 4im Falle des Absatz 4,

aus der Verwendungsgruppe

in die Verwendungsgruppe

Z 1Ziffer eins,

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Z 2Ziffer 2,

L 2b 1

L 2a 1

Z 3 bis 6Ziffer 3 bis 6

L 3

L 2b 1

 

L 2b 1

L 2a 1

 

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.

  1. (5a)Absatz 5 aAbweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:Abweichend vom Absatz 5, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIst auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 Paragraph 64 a, anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 141,9 €.Im Falle des Absatz 4, Ziffer 3, beträgt die Dienstzulage mindestens 141,9 €.
    3. 3.Ziffer 3Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Absatz 5 und den Ziffer eins und 2 ergebenden Betrages.

§ 59b GehG


  1. (1)Absatz einsAn Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
    1. 1.Ziffer einsLehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
      1. a)Litera a83,7 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
      2. b)Litera b105,3 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
      3. c)Litera c125,5 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    2. 2.Ziffer 2Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
      1. a)Litera a83,7 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
      2. b)Litera b105,3 € wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
      3. c)Litera c105,3 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
      4. d)Litera d125,5 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
      Schülergruppen zu koordinieren haben,
    3. 3.Ziffer 3Leiter einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
      1. a)Litera a83,7 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
      2. b)Litera b105,3 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
      leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
    4. 4.Ziffer 4Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 43,2 €.
    Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsniveaus vorangeht. Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: Die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsniveaus vorangeht. Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Ziffer eins, mit folgender Maßgabe: Die Zulage gemäß Litera a, gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Litera b, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.
  2. (1a)Absatz eins aAn Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
    1. 1.Ziffer einsLehrpersonen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
      1. a)Litera a83,7 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
      2. b)Litera b105,3 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
    2. 2.Ziffer 2Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
      1. a)Litera a105,3 €, wenn die Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
      2. b)Litera b125,5 €, wenn die Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
    3. 3.Ziffer 3Leiterinnen und Leitern
      1. a)Litera a83,7 €, wenn die Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
      2. b)Litera b105,3 €, wenn die Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.
    Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Z 1 findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Ziffer 2, pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Ziffer 2, Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Ziffer eins, mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Litera a, gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Litera b, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Ziffer eins, findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.
  3. (2)Absatz 2An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
    1. 1.Ziffer einsLehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. a)Litera a83,7 €, wenn sie in einer oder zwei,
      2. b)Litera b105,3 €, wenn sie in drei oder vier,
      3. c)Litera c116,2 € wenn sie in fünf oder mehr
      Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    2. 2.Ziffer 2Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. a)Litera a83,7 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
      2. b)Litera b105,3 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf
      Schülergruppen zu koordinieren haben,
    3. 3.Ziffer 3Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
      1. a)Litera a83,7 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber – bezogen auf das ganze Schuljahr – für weniger als zwölf,
      2. b)Litera b105,3 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer – bezogen auf das ganze Schuljahr – für zwölf bis 16,
      3. c)Litera c116,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer – bezogen auf das ganze Schuljahr – für mehr als 16
      Schülergruppen zu koordinieren haben,
    4. 4.Ziffer 4Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 82,6 €,
    5. 5.Ziffer 5Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 41,8 €.
  1. (3)Absatz 3An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985, bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
    1. 1.Ziffer eins125,5 € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
    2. 2.Ziffer 2147,2 € in der Verwendungsgruppe L 1.
    Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.
  2. (4)Absatz 4Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Mittelschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Mittelschulen mit
    1. bisbiszu 4 Klassen 60%
    2. 5Ziffer 5bis 7 Klassen 75%
    3. 8Ziffer 8oder 9 Klassen 90%
    4. 10Ziffer 10bis 12 Klassen 100%
    5. 13Ziffer 13bis 15 Klassen 110%
    6. 16Ziffer 16bis 18 Klassen 120%
    7. mehrmehrals 18 Klassen 130%
    von 164,8 €. Die Dienstzulage gebührt je Mittelschule nur einem Lehrer. Je Mittelschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
  3. (5)Absatz 5Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
    1. 2Ziffer 2Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 60%
    2. 3Ziffer 3Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 80%
    3. 4Ziffer 4Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 100%
    4. 5Ziffer 5Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 115%
    5. 6Ziffer 6Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 130%
    6. 7Ziffer 7Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 145%
    7. mehrmehrals 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 160%
    von 54,0 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
  4. (6)Absatz 6Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit
    1. 1Ziffer einsbis 2 Klassen 40%
    2. 3Ziffer 3bis 4 Klassen 60%
    3. 5Ziffer 5bis 6 Klassen 80%
    4. 7Ziffer 7bis 8 Klassen 100%
    5. 9Ziffer 9bis 10 Klassen 120%
    6. 11Ziffer 11bis 12 Klassen 140%
    7. 13Ziffer 13bis 14 Klassen 160%
    8. 15Ziffer 15bis 16 Klassen 180%
    9. 17Ziffer 17bis 18 Klassen 200%
    10. 19Ziffer 19bis 20 Klassen 220%
    11. mehrmehrals 20 Klassen 240%
    von 164,8 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

§ 59c GehG


  1. (1)Absatz einsEiner Lehrperson, die nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.Einer Lehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz eins, BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.
  2. (2)Absatz 2Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.Einer Lehrperson, die nach Paragraph 207 n, Absatz 7, BDG 1979 oder nach Paragraph 207 n, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Absatz eins, ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.Ist in den Fällen des Absatz 2, eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.
  4. (4)Absatz 4Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.Der Bereichsleitung gemäß Paragraph 207 p, Absatz 2, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Paragraph 57, Absatz 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß Paragraph 26 e, LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf vorgesehenen Dienstzulagen die in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe römisch VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.

§ 59d GehG


Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.

§ 59e GehG


Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von § 12a

1.

zwei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, und

2.

vier Jahre in allen anderen Fällen.

§ 60 GehG


  1. (1)Absatz einsLehrern
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
      1. a)Litera aLehrpersonen an der Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,
      2. b)Litera bReligionslehrpersonen an Mittelschulen, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
      3. c)Litera cLehrpersonen für Fremdsprachen an Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
      der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
      1. a)Litera aLehrpersonen an der Mittelschule oder Sonderschullehrpersonen,
      2. b)Litera bReligionslehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen oder
      3. c)Litera cLehrpersonen für Fremdsprachen an Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
      vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
    3. 3.Ziffer 3der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
      1. a)Litera aBerufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
      2. b)Litera bReligionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
  1. (1a)Absatz eins aDie Dienstzulage nach Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 1 106,9 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und sechs Monaten auf 123,1 €,bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer eins, 106,9 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und sechs Monaten auf 123,1 €,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 2 106,9 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten auf 123,1 €,bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, 106,9 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten auf 123,1 €,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 3 194,6 €.bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 3, 194,6 €.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers undDie Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.
    Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
    1. 1.Ziffer einsLehrern der Verwendungsgruppe L 3, die – ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen – in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden undLehrern der Verwendungsgruppe L 3, die – ohne die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen – in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
    2. 2.Ziffer 2Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden,
    eine Dienstzulage von 70,2 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 59,6 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.eine Dienstzulage von 70,2 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 59,6 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 21,7 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 17,6 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.Absatz 3, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß Paragraph 248 a, Absatz eins, BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 21,7 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 17,6 € beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 59 a, Absatz 3, erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach Paragraph 59 a, Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.Lehrern, auf die Paragraph 59 a, Absatz 4, nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 59 a, Absatz 5 und Absatz 5 a, Ziffer eins und 2.
  7. (7)Absatz 7Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,Die Dienstzulage nach Absatz 6, gebührt,
    1. 1.Ziffer einswenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
    2. 2.Ziffer 2wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
    3. 3.Ziffer 3wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
  8. (8)Absatz 8Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.Wenn in den Fällen des Absatz 6, der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Absatz 7, zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.

§ 60a GehG


  1. (1)Absatz einsLehrern (Erziehern), die
    1. 1.Ziffer einsim vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
    2. 2.Ziffer 2neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
    als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Erzieherzulage beträgt:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

620,2

681,1

785,1

887,7

990,3

L 2a

554,0

598,6

678,3

774,1

871,6

L 2b

450,0

514,9

584,8

605,3

642,0

L 3

395,9

414,7

452,8

493,1

534,9

  1. (3)Absatz 3Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
    1. 1.Ziffer eins1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. 2.Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
    1. 1.Ziffer einsein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
    2. 2.Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
    1. 1.Ziffer eins0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. 2.Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
    1. 1.Ziffer eins0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
    2. 2.Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

§ 60b GehG


(1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.

(2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.

§ 61 GehG


  1. (1)Absatz einsÜberschreitet der Lehrer durch
    1. 1.Ziffer einsdauernde Unterrichtserteilung,
    2. 2.Ziffer 2Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
    3. 3.Ziffer 3Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG undEinrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG und
    4. 4.Ziffer 4Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVGEinrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG
    das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes des Lehrers.
  3. (3)Absatz 3Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 12, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  4. (4)Absatz 4Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch Paragraph 194, des BDG 1979 gilt, ist jede nach Absatz eins und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
  5. (5)Absatz 5Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen alsDie Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 an anderen Tagen als
    1. 1.Ziffer einsden im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oderden im Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
    2. 2.Ziffer 2den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder
    3. 3.Ziffer 3an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes oderan einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Schulzeitgesetzes oder
    4. 4.Ziffer 4an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
    5. 5.Ziffer 5an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
    6. 6.Ziffer 6an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
    7. 7.Ziffer 7an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
      1. a)Litera aim gesamtschulischen Interesse liegt,
      2. b)Litera bweder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
      3. c)Litera cnicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
      abwesend ist,
    zur Gänze unterbleibt.
  6. (6)Absatz 6Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist abweichend von Absatz 5, Ziffer eins, am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
  7. (7)Absatz 7In Fällen der Abs. 5 und 6 sind einzustellen pro TagIn Fällen der Absatz 5 und 6 sind einzustellen pro Tag
    1. 1.Ziffer einsbei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,
    2. 2.Ziffer 2bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
    der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z 6) zur Gänze einzustellen.der Vergütung gemäß Absatz eins und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 5, Ziffer 6,) zur Gänze einzustellen.
  8. (8)Absatz 8Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt
    1. 1.Ziffer eins43,5 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
    2. 2.Ziffer 237,1 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
    Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 38,3 €, für andere Verwendungsgruppen 33,5 €. Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.Für die Lehrer, auf die Absatz 4, anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 38,3 €, für andere Verwendungsgruppen 33,5 €. Auf Lehrpersonen, auf die Absatz 12, anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  9. (8a)Absatz 8 aFür die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß vonFür die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den Paragraphen 10 und 12 Absatz 3, BLVG gehindert ist, gebühren die in Absatz 8, Ziffer eins und 2 genannten Beträge im Ausmaß von
    1. 1.Ziffer eins50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
    2. 2.Ziffer 225% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach Paragraph 10, Absatz 6, BLVG,
    3. 3.Ziffer 375% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
    4. 4.Ziffer 437,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
    Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.Wird die Nachtdienststunde an einer im Paragraph 10, Absatz 5, BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Ziffer 2, oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.
  10. (8b)Absatz 8 bAbweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.Abweichend von Absatz 8, gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Absatz 8,, sondern die Vergütung gemäß Absatz eins bis 4.
  11. (9)Absatz 9Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsZunächst ist die gemäß Abs. 8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.Zunächst ist die gemäß Absatz 8, von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.
    2. 2.Ziffer 2Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.
    3. 3.Ziffer 3Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.
    4. 4.Ziffer 4Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Absatz 8, zu vergüten.
  12. (10)Absatz 10Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.
  13. (11)Absatz 11Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Abs. 8 bis 10.Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Absatz 8, erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Absatz 8 bis 10.
  14. (12)Absatz 12Auf eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrperson als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.Auf eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach Paragraph 8, BLVG herabgesetzt worden ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 11 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrperson als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gilt.
  15. (13)Absatz 13Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Abs. 2 (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Absatz 2, (gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4,) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Absatz 2, (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
  16. (14)Absatz 14Die Erklärung gemäß Abs. 13 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.Die Erklärung gemäß Absatz 13, bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
  17. (15)Absatz 15Die von Erklärungen gemäß Abs. 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.Die von Erklärungen gemäß Absatz 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
  18. (16)Absatz 16Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDer Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
    2. 2.Ziffer 2Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
    3. 3.Ziffer 3Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
    4. 4.Ziffer 4Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
    5. 5.Ziffer 5Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Ziffer 4, letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
    6. 6.Ziffer 6Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71.Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den Paragraphen 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach Paragraph 71,
  19. (16a)Absatz 16 aVom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 16 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Absatz 16, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
  20. (17)Absatz 17Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 213 Abs. 7 zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist Paragraph 213, Absatz 7, zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  21. (18)Absatz 18Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
    gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
  22. (19)Absatz 19Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

§ 61a GehG


  1. (1)Absatz einsEinem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
    1. 1.Ziffer eins256,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,
    2. 2.Ziffer 2225,6 € in den übrigen Verwendungsgruppen.
  2. (2)Absatz 2Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist § 61c Abs. 1 Z 1 anzuwenden.Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  3. (4)Absatz 4Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. (5)Absatz 5Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

§ 61b GehG


  1. (1)Absatz einsEiner Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einswenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
      1. a)Litera ain der Höhe von 205,3 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
      2. b)Litera bin der Höhe von 174,3 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
      1. a)Litera ain der Höhe von 102,7 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
      2. b)Litera bin der Höhe von 87,1 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 120, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 120,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  2. (3)Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Absatz eins, nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Absatz eins, vorgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsNebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
    2. 2.Ziffer 2Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und im Paragraph 4, der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
    Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Absatz eins, angeführten Leistungen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  3. (5)Absatz 5Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 und 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. (6)Absatz 6Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

§ 61c GehG


  1. (1)Absatz einsEinem Lehrer
    1. 1.Ziffer einsan Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,2 €,
    2. 2.Ziffer 2an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,2 €,
    3. 3.Ziffer 3an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 193,2 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. (3)Absatz 3Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  3. (4)Absatz 4Auf Lehrer an Berufsschulen, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstandsgeschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, sind Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat.Auf Lehrer an Berufsschulen, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstandsgeschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, sind Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat.
  4. (5)Absatz 5Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

§ 61d GehG


  1. (1)Absatz einsEiner Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung in Höhe
    1. 1.Ziffer einsvon 143,3 €, wenn es sich um eine Lehrwerkstätte oder in Lehrberufen ohne Lehrwerkstätte um eine Laboratoriumseinrichtung handelt,
    2. 2.Ziffer 2von 71,6 € in den übrigen Fällen.
    Kustodiate im Sinne der Z 1 sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Z 2 mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.Kustodiate im Sinne der Ziffer eins, sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Ziffer 2, mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  3. (3)Absatz 3Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  4. (4)Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Abs. 1).Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Absatz eins,).

§ 61e GehG


  1. (1)Absatz einsFür folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsfür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen in der Höhe von 193,2 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe,
    2. 2.Ziffer 2für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Schüler- und Lehrerbüchereien,
      2. b)Litera bder audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
      3. c)Litera cder Schreib- und Büromaschinen,
      4. d)Litera dder Laboratoriumseinrichtungen,
      5. e)Litera eder Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
      6. f)Litera fder Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
      7. g)Litera gder Lehrmittelsammlung fur den fachtheoretischen Unterricht,
      sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 71,6 €,
    3. 3.Ziffer 3für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 141,9 €.
  2. (2)Absatz 2Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsfür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
      1. a)Litera afür Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 244,6 €,
      2. b)Litera bfür Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 218,8 €,
      bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,
    2. 2.Ziffer 2für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Schüler- und Lehrerbüchereien,
      2. b)Litera bder Schülerbücherei und
      3. c)Litera cder Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,
      4. d)Litera dder audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
      5. e)Litera eder Laboratoriumseinrichtungen,
      6. f)Litera fder Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
      sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 193,2 €,für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 167,7 €,
    3. 3.Ziffer 3für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
      2. b)Litera bder Schreib- und Büromaschinen,
      3. c)Litera cder Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
      sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 160,7 €, für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 141,9 €,
    4. 4.Ziffer 4für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 160,7 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 141,9 € für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  3. (4)Absatz 4Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. (5)Absatz 5Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Absatz eins,, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
  5. (6)Absatz 6Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.
  6. (7)Absatz 7Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Absatz eins und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

§ 62 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einseines Studierenden 14,8 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Studierenden 21,7 €,
    3. 3.Ziffer 3von drei Studierenden 28,4 €,
    4. 4.Ziffer 4ab vier Studierenden 32,4 €
  1. (3)Absatz 3Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  2. (4)Absatz 4Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
  3. (5)Absatz 5Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Absatz 2, Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
  4. (6)Absatz 6Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.Mit den Vergütungen gemäß Absatz 2, sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.

§ 62a GehG (weggefallen)


§ 62a GehG (weggefallen) seit 01.10.2005 weggefallen.

§ 63 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (Paragraph 39 a, VBG bzw. Paragraph 6, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einsvon einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 134,9 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,6 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,4 €.

§ 63a GehG


Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ...............................................

12,1

Promille

in den Verwendungsgruppen L 2 ...............................................................

9,8

Promille und

in der Verwendungsgruppe L 3 ..................................................................

6,3

Promille

des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1.

§ 63b GehG


  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (§ 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 und § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 9 Z 2 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015) eine Abgeltung. Die Abgeltung beträgt im Fall einerDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (Paragraph 37, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Paragraph 37, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 9, Ziffer 2, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,) eine Abgeltung. Die Abgeltung beträgt im Fall einer
    1. 1.Ziffer einsAbschlussarbeit 7,73 von Hundert,
    2. 2.Ziffer 2vorwissenschaftlichen Arbeit und einer Diplomarbeit 9,82 von Hundert
    des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je betreuter Arbeit. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet. Wird eine abschließende Arbeit durch mehrere Lehrpersonen betreut, ist die Abgeltung durch die Anzahl der beteiligten Lehrpersonen zu teilen.des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, je betreuter Arbeit. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet. Wird eine abschließende Arbeit durch mehrere Lehrpersonen betreut, ist die Abgeltung durch die Anzahl der beteiligten Lehrpersonen zu teilen.
  2. (2)Absatz 2Die Abgeltung für die Betreuung der abschließenden Arbeiten gemäß Abs. 1 gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Abs. 1. Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften weniger als acht Monate, gebührt der die abschließende Arbeit (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung gemäß Abs. 1 auch für die restlichen Monate. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der abschließenden Arbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.Die Abgeltung für die Betreuung der abschließenden Arbeiten gemäß Absatz eins, gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Absatz eins, Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften weniger als acht Monate, gebührt der die abschließende Arbeit (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung gemäß Absatz eins, auch für die restlichen Monate. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der abschließenden Arbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.
  3. (3)Absatz 3Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung, der Diplomprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Abschlussprüfung, Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung, der Diplomprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Abschlussprüfung, Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg oder einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015) gebührtFür die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, sowie Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg oder einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,) gebührt
    1. 1.Ziffer einsLehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 282,4 € und
    2. 2.Ziffer 2Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 246,0 €
    für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
  5. (5)Absatz 5War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 4 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Absatz 4, von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
  6. (6)Absatz 6Sind für die gemäß Abs. 4 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 4 ausschließlich für einen Prüfungstermin.Sind für die gemäß Absatz 4, für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Absatz 4, ausschließlich für einen Prüfungstermin.
  7. (7)Absatz 7Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Abs. 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Absatz 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.
  8. (8)Absatz 8Die Abgeltung nach Abs. 4 erhöht sichDie Abgeltung nach Absatz 4, erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsfür Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 36,6 € und
    2. 2.Ziffer 2für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 32,4 €
    für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.

§ 63c GehG


Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß § 55c und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

§ 63d GehG


  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3.Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    1. 1.Ziffer eins702,8 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
    2. 2.Ziffer 2937,2 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
    3. 3.Ziffer 31 171,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
  3. (3)Absatz 3Der anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitenden Lehrperson gebührt anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 2 vorgesehene Vergütung.Der anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitenden Lehrperson gebührt anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Absatz 2, vorgesehene Vergütung.
  4. (4)Absatz 4Die Vergütung gemäß Abs. 2 gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.Die Vergütung gemäß Absatz 2, gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

§ 63e GehG


§ 63e.Paragraph 63 e,

Als Ersatz für die organisatorische Koordinierung in einer Deutschförderklasse in der Primarstufe gebührt je Deutschförderklasse einer durch die Schulleitung damit beauftragten Lehrperson für die Monate September bis Juni eine monatliche Vergütung in der Höhe von 75 €.

§ 64 GehG


(1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulqualitätsmanagements“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.

(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulqualitätsmanagements“ in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.

§ 64a GehG


(1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

(2) Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

(3) Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, sondern lediglich gemäß § 125b LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

§ 64b GehG


Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die §§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 50 LDG 1984 sowie § 69 LLDG 1985.

Abschnitt VI - Schul- und Fachinspektoren

§ 65 GehG Gehalt


(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

5 447,1

2

6 132,6

3

6 713,9

(2) Das Fixgehalt der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1.

(3) Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Verwendungsgruppe L 1 verwendet worden ist.

(6) Durch das Fixgehalt sind alle Mehrleistungen der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 66 GehG Dienstzulage


(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

 

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 000,1

mehr als 5 Jahre

1 189,1

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.

(3) Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.

(Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 67 GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 4 und 5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

§ 68 GehG


(1) Wird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre.

(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 69 GehG


Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die §§ 65 und 67 anzuwenden.

§ 70 GehG (weggefallen)


§ 70 GehG (weggefallen) seit 02.06.1977 weggefallen.

Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion

§ 71 GehG (weggefallen)


§ 71 GehG seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 71a GehG (weggefallen)


§ 71a GehG seit 31.12.2018 weggefallen.

Abschnitt VII - Exekutivdienst

§ 72 GehG


§ 72.Paragraph 72,

Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

--

--

2 395,0

2 295,9

2

--

--

2 395,0

2 295,9

3

--

2 545,6

2 395,0

2 295,9

4

2 926,5

2 596,8

2 459,7

2 295,9

5

3 044,6

2 686,2

2 501,5

2 295,9

6

3 162,7

2 773,2

2 545,6

2 328,8

7

3 280,5

2 824,7

2 587,1

2 363,1

8

3 395,9

2 874,4

2 631,2

2 380,3

9

3 581,0

2 926,5

2 676,5

--

10

3 831,5

2 978,9

2 752,4

--

11

4 020,8

3 037,8

2 866,1

--

12

4 176,2

3 162,7

2 978,9

--

13

4 362,4

3 303,2

3 056,5

--

14

4 519,5

3 403,8

3 140,8

--

15

4 646,7

3 508,3

3 259,0

--

16

4 776,8

3 615,7

3 377,1

--

17

4 906,9

3 721,6

3 493,8

--

18

5 122,8

3 808,9

3 586,2

--

19

5 271,5

3 876,1

3 652,2

--

§ 73 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. (2)Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

E 1

E 2a

E 2b

 

Euro

kleine Daz

227,0

83,7

83,7

große Daz

454

133,9

132,4

  1. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

§ 73a GehG (weggefallen)


§ 73a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 73b GehG (weggefallen)


§ 73b GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 74 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

87,9

102,7

117,4

132,4

 

2

102,7

132,4

160,7

220,2

 

3

250,0

352,7

512,1

1 024,3

 

4

322,8

439,1

702,6

1 390,5

 

5

352,7

469,0

760,7

1 493,1

 

6

439,1

586,4

1024,3

1 726,8

 

7

512,1

659,3

1 097,3

1 902,4

 

8

1 032,3

1 376,7

2 064,6

2 890,2

 

9

1 101,1

1 514,8

2 271,3

3 440,2

 

10

1 307,8

1 651,2

2 476,6

4 265,8

 

11

1 651,2

1 926,7

2 752,3

4 677,7

E 2a

1

87,9

102,7

117,4

132,4

 

2

102,7

132,4

160,7

190,6

 

3

147,2

220,2

293,3

512,1

 

4

220,2

293,3

366,2

586,4

 

5

293,3

366,2

586,4

893,2

 

6

366,2

439,1

732,4

951,5

 

7

439,1

586,4

878,2

1 171,4

  1. (2)Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsstufe 4 nach 39 Jahren,
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsstufe 3 nach 29 Jahren, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsstufe 2 nach 17 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
    1. 1.Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

§ 74a GehG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 11 282,3 € und ab dem sechsten Jahr 11 952,7 €.Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 72,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 11 282,3 € und ab dem sechsten Jahr 11 952,7 €.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

§ 74b GehG (weggefallen)


§ 74b GehG seit 14.08.2018 weggefallen.

§ 75 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

139,4

54,0

67,7

2

135,1

70,2

73,0

3

144,6

83,7

91,9

4

175,7

77,1

110,9

5

186,3

102,7

116,2

6

197,1

126,8

120,3

7

231,0

128,5

125,5

8

263,6

131,2

125,5

9

329,7

132,4

--

10

429,6

116,2

--

11

495,9

87,9

--

12

512,1

93,1

--

13

533,5

125,5

--

14

562,1

133,9

--

15

575,5

125,5

--

16

586,4

120,3

--

17

597,3

114,9

--

18

662,2

113,4

--

19

720,0

113,4

--

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der

    in der Verwendungsgruppe

    Gehalts-

    E 2a

    E 2b

    E 2c

    stufe

    Euro

    1

    139,4

    47,5

    67,7

    2

    129,7

    93,1

    77,1

    3

    160,7

    74,2

    106,9

    4

    191,9

    79,8

    113,4

    5

    181,0

    125,5

    119,0

    6

    213,5

    128,5

    123,1

    7

    247,1

    129,7

    126,8

    8

    279,6

    131,2

    126,8

    9

    379,6

    133,9

    --

    10

    479,7

    100,1

    --

    11

    510,8

    74,2

    --

    12

    512,1

    112,2

    --

    13

    555,2

    137,6

    --

    14

    570,3

    128,5

    --

    15

    581,2

    123,1

    --

    16

    591,9

    117,4

    --

    17

    602,7

    113,4

    --

    18

    720,0

    113,4

    --

    19

    720,0

    113,4

    --

    1. (2)Absatz 2Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
      1. 1.Ziffer einsder Beamte des Exekutivdienstes
        1. a)Litera afür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oderfür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 77 a, ausübt oder
        2. b)Litera bim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
      2. 2.Ziffer 2diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

§ 76 GehG


  1. (1)Absatz einsWird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue VerwendungWird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
    1. 1.Ziffer einseine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und war der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppe 3,
    2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 5
    oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 oder 2 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins, oder 2 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionszulage der im Abs. 3 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,die Funktionszulage der im Absatz 3, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
  5. (5)Absatz 5Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 3 Z 1 oder 2 angeführten Funktionsgruppen tritt.Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 angeführten Funktionsgruppen tritt.
  6. (6)Absatz 6Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsänderungen,
    2. 2.Ziffer 2Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. 3.Ziffer 3eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  7. (7)Absatz 7Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 145b Abs. 9 und 10 BDG 1979 Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Paragraph 145 b, Absatz 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 3 oder 4 Z 1 oder auf Grund des Abs. 7 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, oder auf Grund des Absatz 7, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
  9. (9)Absatz 9Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 6 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Absatz eins, verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Absatz eins bis 6 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
  10. (10)Absatz 10Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung nach § 145d Abs. 1 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung nach Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 76a GehG (weggefallen)


§ 76a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 77 GehG


(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des § 76 Abs. 1 bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

der Beamte des Exekutivdienstes in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 76 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 76 abberufen worden ist,

2.

der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(5) Die Ergänzungszulage nach Abs. 4 ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(6) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 gebührt nicht,

1.

wenn der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte des Exekutivdienstes während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 77a erhalten hat.

(7) In den Fällen des § 76 Abs. 10 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, dass die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(8) § 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von

1.

vier Jahren im Ausmaß von 50%,

2.

fünf Jahren im Ausmaß von 60%,

3.

sechs Jahren im Ausmaß von 70%,

4.

sieben Jahren im Ausmaß von 80%,

5.

acht Jahren im Ausmaß von 90%,

6.

neun Jahren im vollen Ausmaß,

ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.

(9) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

§ 77a GehG


(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1.

er

a)

gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b)

für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und

2.

ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

1.

die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

2.

mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1.

wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a)

seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach § 82 bis § 83 und

b)

dem jeweiligen Fixgehalt,

2.

wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a)

seiner Funktionszulage und

b)

der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,

3.

wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 74a Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

§ 78 GehG


(1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

1.

zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und

2.

je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(4) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte des Exekutivdienstes eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

E2b

E2a

E1

GL

GL

GL

 

1

1

 

2

2

 

3 – 5

3

 

6

4

 

7

5

(4a) Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß § 72 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe E 1 hätte.

(5) Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 77a schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte des Exekutivdienstes während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 77a oder auf eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.

(6) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

1.

einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes und

2.

einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

(6a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 77 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 6 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 77 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(6b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 und bezieht der Beamte des Exekutivdienstes keine Funktionszulage nach § 74 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 6 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(7) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(8) Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden

1.

auf Zeiten, in denen die vom Beamten des Exekutivdienstes ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,

2.

auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,

§ 79 GehG


(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten des Exekutivdienstes zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

1.

von der Verwendungsgruppe E 2a auf die Verwendungsgruppe E 1 einen Vorrückungsbetrag,

2.

von der Verwendungsgruppe E 2b auf die Verwendungsgruppe E 2a einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.

(5) Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe des Beamten, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 und wird er gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.

(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach § 75 nicht übersteigen, die dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.

(7) Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.

§ 79a GehG (weggefallen)


§ 79a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 79b GehG (weggefallen)


§ 79b GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 80 GehG


(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den §§ 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 75 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder die Ergänzungszulage nach § 77a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

§ 81 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange er im Exekutivdienst verwendet wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
    eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Wachdienstzulage beträgt

in der

 

Verwendungs-

Euro

gruppe

 

E 2c

103,9

E 2b

121,6

E 2a

121,6

E 1

139,4

  1. (3)Absatz 3Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 142, Absatz eins, genannten Betrages.

§ 82 GehG


(1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1.

jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

2.

den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.

(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Abs. 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.

(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 4 und 5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6a) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.

(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.

§ 82a GehG


(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

§ 82b GehG


(1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

1.

wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und

2.

in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.

(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 7,377 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn

1.

das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder

2.

der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.

§ 82c GehG (weggefallen)


§ 82c GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 82d GehG (weggefallen)


§ 82d GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 82e GehG (weggefallen)


§ 82e GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 83 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 145,8 €.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 2 undParagraph 15 a, Absatz 2, und
    4. 4.Ziffer 4§ 82 Abs. 7.Paragraph 82, Absatz 7,

§ 83a GehG


(1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs. 1. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 83b GehG (weggefallen)


§ 83b GehG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

§ 83c GehG (weggefallen)


§ 83c GehG seit 30.06.2018 weggefallen.

§ 84 GehG (weggefallen)


§ 84 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

§ 84a GehG (weggefallen)


§ 84a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 84b GehG (weggefallen)


§ 84b GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 84c GehG (weggefallen)


§ 84c GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Abschnitt VIII - Militärischer Dienst

Unterabschnitt A - Berufsmilitärpersonen

§ 85 GehG


  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO

Euro

1

3 185,3

2 754,6

2 446,4

2

3 299,4

2 768,3

2 465,9

3

3 471,1

2 824,7

2 485,6

4

3 716,3

2 901,3

2 504,9

5

3 962,9

3 031,1

2 545,6

6

4 210,9

3 162,7

2 586,0

7

4 457,7

3 312,7

2 637,3

8

4 705,7

3 519,1

2 699,5

9

4 955,1

3 696,1

2 762,1

10

5 204,6

3 800,8

2 830,0

11

5 452,6

3 952,2

2 898,5

12

5 700,7

4 120,0

2 973,6

13

5 950,1

4 232,6

3 055,3

14

6 198,2

4 355,8

3 145,2

15

6 473,0

4 485,8

3 245,7

16

6 730,4

4 662,9

3 349,0

17

--

4 897,7

3 452,1

18

--

--

3 556,8

19

--

--

3 662,6

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3§ 13 ist auf Berufsmilitärpersonen mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.Paragraph 13, ist auf Berufsmilitärpersonen mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 79 bis 82 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

§ 85a GehG (weggefallen)


§ 85a GehG (weggefallen) seit 01.07.1993 weggefallen.

§ 85b GehG (weggefallen)


§ 85b GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 85c GehG (weggefallen)


§ 85c GehG (weggefallen) seit 20.07.1994 weggefallen.

§ 85d GehG (weggefallen)


§ 85d GehG (weggefallen) seit 01.10.1994 weggefallen.

§ 85e GehG (weggefallen)


§ 85e GehG (weggefallen) seit 20.07.1994 weggefallen.

§ 85f GehG (weggefallen)


§ 85f GehG (weggefallen) seit 20.07.1994 weggefallen.

§ 86 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. (2)Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

 

Euro

 

kleine Daz

131,2

119,0

132,4

große Daz

522,9

474,3

210,8

  1. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

§ 87 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 85,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
    1. 1.Ziffer einsin der Funktionsgruppe 7
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 11 282,3 €, 
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 11 952,7 €, 
    2. 2.Ziffer 2in der Funktionsgruppe 8
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 12 077,4 €, 
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 12 749,3 €, 
    3. 3.Ziffer 3in der Funktionsgruppe 9
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 12 749,3 €, 
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 13 682,5 €. 
  3. (3)Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

§ 88 GehG (weggefallen)


§ 88 GehG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Unterabschnitt B - Militärpersonen auf Zeit

§ 89 GehG


  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

3 185,3

2 754,6

2 703,3

2 446,4

2 295,9

2

3 299,4

2 768,3

2 742,5

2 465,9

2 295,9

3

3 471,1

2 824,7

2 754,6

2 485,6

2 295,9

4

3 716,3

2 901,3

2 795,1

2 504,9

2 295,9

5

3 962,9

3 031,1

2 852,9

2 545,6

2 295,9

6

4 210,9

3 162,7

2 966,9

2 586,0

2 299,5

7

4 457,7

3 312,7

3 096,8

2 637,3

2 319,2

8

4 705,7

3 519,1

3 228,3

2 699,5

2 341,4

9

4 955,1

3 696,1

3 414,4

2 762,1

2 360,8

10

5 204,6

3 800,8

3 621,2

2 830,0

2 380,5

11

5 452,6

3 952,2

3 744,4

2 898,5

2 401,2

12

5 700,7

4 120,0

3 870,5

2 973,6

2 412,2

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3§ 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.Paragraph 13, ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

§ 90 GehG


(1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

drei

Jahren

das Zweifache

sechs

Jahren

das Dreifache

neun

Jahren

das Vierfache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten

1.

nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und

2.

kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(4) Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind anzuwenden.

Unterabschnitt C - Gemeinsame Bestimmungen

§ 90a GehG


  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den Paragraphen 85, oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.
  3. (3)Absatz 3Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. (4)Absatz 4Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist § 4 Abs. 2 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist Paragraph 4, Absatz 2, der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. Paragraph 44, BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.Auf Militärpersonen nach Absatz eins, sind Paragraph 48, Absatz 3 a und Absatz 3 b, BDG 1979 nicht anzuwenden.

§ 91 GehG


  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

 

1

74,2

220,2

410,8

469,0

M BO 1

2

366,2

586,4

1 317,4

2 194,4

und

3

395,9

724,3

1 586,3

2 625,5

M ZO 1

4

421,5

922,9

1 726,8

2 768,6

 

5

968,7

1 701,2

3 037,3

4 138,5

 

6

1 167,3

1 967,2

3 329,2

4 402,2

 

1

87,9

102,7

117,4

132,4

 

2

102,7

132,4

160,7

220,2

M BO 2,

3

250,0

352,7

512,1

1 024,3

M ZO 2

4

322,8

439,1

702,6

1 390,5

und

5

352,7

469,0

760,7

1 493,1

M ZO 3

6

439,1

586,4

1024,3

1 726,8

 

7

512,1

659,3

1 097,3

1 902,4

 

8

1 032,3

1 376,7

2 064,6

2 890,2

 

9

1 101,1

1 514,8

2 271,3

3 440,2

 

1

87,9

102,7

117,4

132,4

 

2

102,7

132,4

160,7

190,6

M BUO

3

147,2

220,2

293,3

512,1

und

4

220,2

293,3

366,2

586,4

M ZUO

5

293,3

366,2

586,4

893,2

 

6

366,2

439,1

732,4

951,5

 

7

439,1

586,4

878,2

1 171,4

  1. (2)Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
      1. a)Litera aM BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bM BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cM ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      4. d)Litera dnach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
    1. 1.Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
    1. 1.Ziffer einsder Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
    2. 2.Ziffer 2der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
    außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

§ 92 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und M ZO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

 

Euro

1

167,7

183,9

153,9

89,3

2

212,3

162,2

145,8

95,9

3

240,5

193,2

150,1

101,4

4

287,9

222,8

152,7

108,2

5

345,9

262,1

159,5

113,4

6

403,9

317,5

185,2

120,3

7

452,8

375,7

222,8

128,5

8

474,3

433,8

255,5

136,3

9

509,4

463,5

305,3

143,3

10

582,4

485,1

374,2

151,5

11

631,1

548,6

414,7

159,5

12

671,6

609,5

435,1

--

13

740,5

--

476,9

--

14

803,8

--

505,4

--

15

863,5

--

513,4

--

16

913,5

--

524,0

--

17

925,6

--

537,8

--

18

--

--

597,3

--

19

--

--

649,9

--

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.
  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

 

Euro

1

206,6

183,9

143,3

91,9

2

228,3

153,9

150,1

98,7

3

274,2

206,6

150,1

103,9

4

331,1

228,3

156,8

110,9

5

390,5

274,2

163,5

117,4

6

447,2

331,1

206,6

124,4

7

469,0

390,5

238,9

132,4

8

490,4

447,2

270,3

140,7

9

567,5

469,0

339,1

147,2

10

624,2

490,4

408,0

155,3

11

655,4

567,5

421,5

163,5

12

724,3

624,2

450,0

163,5

13

789,0

--

502,6

--

14

848,6

--

508,0

--

15

909,3

--

518,8

--

16

925,6

--

531,1

--

17

925,6

--

544,3

--

18

--

--

649,9

--

19

--

--

649,9

--

  1. (2)Absatz 2Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Militärperson.
    1. 1.Ziffer einsdie Militärperson
      1. a)Litera afür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oderfür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 94 a, ausübt oder
      2. b)Litera bim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
    2. 2.Ziffer 2diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.

§ 92a GehG (weggefallen)


§ 92a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 93 GehG


  1. (1)Absatz einsWird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue VerwendungWird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
    1. 1.Ziffer einseine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
  2. (2)Absatz 2Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson
    1. 1.Ziffer einsin den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,
    2. 2.Ziffer 2in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 der Funktionsgruppe 3,
    3. 3.Ziffer 3in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO der Funktionsgruppe 3.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,die Funktionszulage der im Absatz 2, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. 2.Ziffer 2keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 2, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
  4. (4)Absatz 4Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionsgruppen tritt.
  5. (5)Absatz 5Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsänderungen,
    2. 2.Ziffer 2Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. 3.Ziffer 3eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  6. (6)Absatz 6Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 152b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß § 152c Abs. 11 und 12 BDG 1979 Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach Paragraph 152 b, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Paragraph 152 c, Absatz 11 und 12 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. betraut worden ist, abberufen, gebührt ihr ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  7. (6a)Absatz 6 aSolange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 2, oder 3 Ziffer eins, oder auf Grund des Absatz 6, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
  8. (7)Absatz 7Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Absatz eins und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
  9. (8)Absatz 8Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Absatz eins, oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Absatz eins bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
  10. (9)Absatz 9Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
  11. (10)Absatz 10Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.
  12. (11)Absatz 11Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist Paragraph 93, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, weiter anzuwenden.

§ 94 GehG


(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, gebührt ihr bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen

1.

dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder

2.

dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

die Militärperson in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der sie gemäß § 93 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

die Militärperson der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der die Militärperson gemäß § 93 abberufen worden ist,

2.

die Militärperson die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und,

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der Militärperson unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf eine Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,

1.

wenn die Militärperson in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn die Militärperson während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 94a erhalten hat.

Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 152b Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 nicht anzuwenden.

(11) Mit Überleitung von Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 in die Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Abs. 1.

§ 94a GehG


(1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1.

sie

a)

gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b)

für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG 1979 betraut zu sein, und

2.

ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

1.

die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

2.

mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1.

wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a)

ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Truppendienstzulage und

b)

dem jeweiligen Fixgehalt,

2.

wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a)

ihrer Funktionszulage und

b)

der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94,

3.

wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94.

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.

§ 95 GehG


(1) Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

1.

zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und

2.

je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO
und
M ZUO

M BO 2,
M ZO 2 und
M ZO 3

M BO 1
und
M ZO 1

 

GL

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5

 

 

(6) Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß § 85 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.

(7) Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(7a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 94a schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird die Militärperson während der Zeit, in der sie Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 94a oder auf eine Verwendungszulage nach § 92 Abs. 6 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 7 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch der Militärperson eine Verwendungszulage nach § 92 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die der Militärperson tatsächlich gebührt.

(8) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

1.

einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson und

2.

einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

(8a) Ist der Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Ergänzungszulage nach § 94 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 8 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 94 heranzuziehen, die der Militärperson gebührte, wenn ihr früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(8b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppen MBO1 oder MZO1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen MBO2 oder MZO2 oder M ZO 3 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach § 91 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 8 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(9) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(10) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(11) Die Abs. 1 bis 10 sind nicht anzuwenden

1.

auf Zeiten, in denen die von der Militärperson ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört,

2.

auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,

3.

auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der die Militärperson angehört, solange sie sich in der Ausbildungsphase befindet.

§ 96 GehG


(1) Wird eine Militärperson vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihr hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

1.

von den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M BUO und M ZUO auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,

1a.

von der Verwendungsgruppe M ZO 3 auf die Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 einen Vorrückungsbetrag,

2.

von der Verwendungsgruppe M ZCh auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung der Militärperson und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem die Militärperson vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.

(5) Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe der Militärperson, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 92 Abs. 6 schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat die Militärperson Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 92 Abs. 2 und wird sie gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.

(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach § 92, nicht übersteigen, die der Militärperson im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.

(7) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.

§ 97 GehG


(1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 96 oder eine Ergänzungszulage nach § 94a gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des § 148 Abs. 6 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.

(3) Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den §§ 95 und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Ergänzungszulage nach § 94a oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungsabgeltung gebühren. Wird die Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Ergänzungszulage nach § 94a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich der Militärperson, die diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(5) Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

§ 98 GehG


  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange sie im Truppendienst verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
    eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Truppendienstzulage beträgt
    1. 1.Ziffer eins139,4 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,
    2. 2.Ziffer 271,6 € in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO, und M ZCh.
  3. (3)Absatz 3Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages.
  4. (4)Absatz 4Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

§ 99 GehG


Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

Sanitätsunteroffiziere mit

a)

einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b)

der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“

und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

2.

Sanitätschargen mit

a)

einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder

b)

der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.

§ 100 GehG


(1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

2.

Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission

(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).

(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

1.

beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,

2.

beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.

(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.

(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

(8) § 12a ist sinngemäß anzuwenden.

§ 101 GehG


  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
    1. 1.Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Ausmaß,
    2. 2.Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 98,7 €,
    3. 3.Ziffer 3als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 267,5 €,als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 267,5 €,
    4. 4.Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 423,0 €,
    5. 5.Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 324,4 € und
    6. 6.Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 240,5 €.
  3. (3)Absatz 3§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Militärpersonen anzuwenden.

§ 101a GehG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Militärpersonen, die
    1. 1.Ziffer einsdurch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
    2. 2.Ziffer 2in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden,in Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, verwendet werden,
    gebührt eine monatliche Vergütung.
  3. (3)Absatz 3Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
  4. (4)Absatz 4Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 3, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
    1. 1.Ziffer einsM BO 1, M BO 2, M BUO 171,7 €,
    2. 2.Ziffer 2M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh 343,2 €.
  6. (6)Absatz 6Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.
  7. (7)Absatz 7Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer
    1. 1.Ziffer einsdes Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oderdes Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, oder
    2. 2.Ziffer 2einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3des Entfalls der Bezüge.
  8. (8)Absatz 8Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
    2. 2.Ziffer 2die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
    3. 3.Ziffer 3kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
  9. (9)Absatz 9Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
  10. (10)Absatz 10Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wennKein militärischer Bedarf gemäß Absatz 8, Ziffer 3, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oderOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, sind, oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
  11. (11)Absatz 11Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer AuslandseinsatzbereitschaftMilitärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
    1. 1.Ziffer einskein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
    keine Vergütung.
  12. (11a)Absatz 11 aAbs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.Absatz 11, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Absatz 8, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
  13. (12)Absatz 12Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.Für die Vollziehung ist Paragraph 30, AZHG anzuwenden.

§ 102 GehG (weggefallen)


§ 102 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Abschnitt IX - Beamte des Post- und Fernmeldewesens

§ 103 GehG


(1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens anzuwenden, die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind. Einer Beamtin oder einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die oder der nach § 17 Abs. 8 Z 2 PTSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2015 mit 1. Jänner 2017 dem Amt für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesen wurde, gebühren weiterhin jene Bezüge, Vergütungen und Zuschüsse, die ihr oder ihm bei Belassung im bisherigen Unternehmen gebührt hätten, solange sie oder er weiterhin überwiegend mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen betraut ist.

(2) Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

1.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 616

1 670

1 684

1 726

1 726

1 925

1 925

1 925

2 389

2

1 627

1 684

1 702

1 743

1 779

1 965

1 965

1 965

2 511

3

1 638

1 700

1 723

1 766

1 827

2 012

2 013

2 013

2 640

4

1 651

1 719

1 746

1 794

1 837

2 066

2 069

2 103

2 776

5

1 663

1 740

1 772

1 828

1 856

2 128

2 135

2 181

2 919

6

1 677

1 764

1 800

1 867

1 885

2 196

2 209

2 259

3 069

7

1 691

1 791

1 831

1 912

1 925

2 271

2 293

2 350

3 225

8

1 705

1 820

1 865

1 964

1 975

2 356

2 388

2 454

3 388

9

1 721

1 852

1 902

2 021

2 035

2 449

2 494

2 570

3 558

10

1 737

1 887

1 942

2 084

2 105

2 550

2 609

2 698

3 735

11

1 754

1 926

1 985

2 154

2 187

2 657

2 732

2 836

3 919

12

1 772

1 968

2 030

2 230

2 280

2 771

2 865

2 986

4 109

13

1 790

2 012

2 079

2 313

2 388

2 892

3 005

3 147

4 307

14

1 810

2 058

2 130

2 404

2 508

3 020

3 155

3 319

4 459

15

1 830

2 108

2 185

2 503

2 640

3 155

3 314

3 503

--

16

1 851

2 162

2 243

2 608

2 782

3 296

3 481

3 698

--

17

1 861

2 189

2 272

2 662

2 856

3 332

3 524

3 747

--

 

2.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 628

1 684

1 699

1 743

1 743

1 943

1 943

1 943

2 394

2

1 639

1 699

1 718

1 761

1 797

1 983

1 983

1 983

2 511

3

1 651

1 716

1 740

1 784

1 846

2 029

2 030

2 030

2 634

4

1 664

1 736

1 763

1 813

1 856

2 083

2 086

2 119

2 763

5

1 677

1 758

1 790

1 846

1 875

2 143

2 150

2 195

2 899

6

1 691

1 782

1 818

1 885

1 904

2 209

2 222

2 270

3 042

7

1 706

1 810

1 850

1 931

1 943

2 282

2 302

2 356

3 191

8

1 721

1 839

1 883

1 982

1 992

2 362

2 393

2 456

3 347

9

1 737

1 871

1 920

2 038

2 051

2 451

2 494

2 567

3 509

10

1 754

1 906

1 960

2 100

2 121

2 547

2 603

2 688

3 678

11

1 772

1 944

2 002

2 168

2 200

2 650

2 721

2 820

3 853

12

1 790

1 985

2 047

2 242

2 290

2 758

2 848

2 963

4 035

13

1 809

2 029

2 095

2 321

2 393

2 874

2 982

3 117

4 223

14

1 828

2 075

2 145

2 408

2 507

2 996

3 125

3 281

4 368

15

1 849

2 124

2 198

2 503

2 633

3 124

3 276

3 457

--

16

1 870

2 176

2 254

2 603

2 768

3 259

3 436

3 642

--

17

1 880

2 202

2 283

2 654

2 839

3 293

3 476

3 689

--

 

3.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 798

1 877

1 893

1 958

1 958

2 186

2 186

2 178

2 514

2

1 810

1 893

1 913

1 977

2 015

2 228

2 228

2 220

2 630

3

1 822

1 911

1 936

2 002

2 067

2 277

2 278

2 269

2 753

4

1 836

1 932

1 961

2 032

2 077

2 333

2 336

2 361

2 883

5

1 850

1 955

1 988

2 067

2 097

2 395

2 403

2 440

3 019

6

1 865

1 981

2 018

2 108

2 127

2 465

2 479

2 519

3 162

7

1 880

2 009

2 051

2 155

2 169

2 542

2 563

2 608

3 312

8

1 896

2 040

2 087

2 209

2 220

2 625

2 656

2 708

3 471

9

1 913

2 074

2 126

2 268

2 282

2 715

2 757

2 819

3 639

10

1 931

2 110

2 167

2 333

2 355

2 811

2 867

2 941

3 816

11

1 949

2 151

2 212

2 404

2 438

2 913

2 985

3 073

4 000

12

1 969

2 194

2 259

2 481

2 532

3 023

3 112

3 216

4 190

13

1 988

2 239

2 309

2 565

2 637

3 139

3 248

3 372

4 388

14

2 009

2 288

2 361

2 653

2 753

3 262

3 394

3 540

4 539

15

2 030

2 339

2 417

2 748

2 879

3 393

3 549

3 721

--

16

2 052

2 393

2 475

2 848

3 015

3 532

3 714

3 915

--

17

2 063

2 421

2 505

2 900

3 086

3 567

3 756

3 964

--

 

(3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 216,6 Euro. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 236,1 Euro.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

1.

den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der PTA Direktion Wien ein Gehalt im Ausmaß von 7 194,0 Euro und

2.

den Leitern der übrigen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 6 833,1 Euro.

(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20% des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die §§ 104 bis 106 sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.

(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.

§ 104 GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.

(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

1.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

29

54

73

108

127

149

50

große AVO

21

55

59

108

147

144

169

198

202

kleine Daz

16

41

44

81

111

161

191

222

76

große

Daz

32

82

88

161

222

214

255

296

304

2.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

28

51

70

103

121

142

48

große AVO

22

53

56

103

141

137

162

189

193

kleine Daz

16

40

43

77

105

154

182

212

72

große Daz

32

80

86

154

211

205

242

282

251,5

3.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

12

28

30

52

70

104

126

148

51

große AVO

23

55

60

103

141

139

169

198

203

kleine Daz

17

42

45

78

106

158

189

222

75

große Daz

33

84

90

155

212

210

252

296

303

(3) Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 105 GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Die Dienstzulage beträgt:

1.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 414,65

2 700,98

4 321,56

1

1 245,9

1 557,28

2 803,26

1b

934,42

1 557,28

2 803,26

2

934,42

1 245,9

2 491,58

3

856,49

1 168,03

1 557,28

3b

778,43

1 090,19

1 557,28

PT 2

S

1 282,14

1 820,2

2 262,37

1

778,43

1 090,19

1 323,84

1b

155,9

700,66

1 323,84

2

311,57

700,66

934,42

2b

108,98

311,57

934,42

3

155,9

311,57

622,93

3b

108,98

311,57

622,93

PT 3

1

155,9

311,57

467,34

1b

108,98

311,57

467,34

2

108,98

217,9

327

3

77,74

124,61

171,11

PT 4

1

69,65

101,2

147,77

PT 5

1

31,08

46,7

62,53

 

2.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 349,24

2 537,61

4 083,22

1

1 188,27

1 446,76

2 635,11

1b

891,20

1 446,76

2 635,11

2

891,20

1 188,27

2 337,87

3

816,87

1 114,03

1 446,76

3b

742,45

1 039,79

1 446,76

PT 2

S

1 222,83

1 736,01

2 119,25

1

742,45

1 039,79

1 224,13

1b

148,67

668,28

1 224,13

2

297,16

668,28

891,20

2b

103,96

297,16

891,20

3

148,67

297,16

594,14

3b

103,96

297,16

594,14

PT 3

1

148,67

297,16

445,75

1b

103,96

297,16

445,75

2

103,96

207,83

311,89

3

74,16

118,87

163,21

PT 4

1

66,42

96,52

140,95

PT 5

1

29,63

44,52

59,61

 

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt als besondere Zulagenstufe in der Verwendungsgruppe PT 1 nach acht Jahren in der höchsten Gehaltsstufe die um 38,5 € erhöhte Dienstzulage („Daz Zulagenstufe“).

 

3.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 414,23

2 700,07

4 216,38

1

1 245,71

1 556,82

2 754,20

1b

934,22

1 556,82

2 754,20

2

934,22

1 245,71

2 453,92

3

856,24

1 167,73

1 553,93

3b

778,15

1 089,89

1 553,93

PT 2

S

1 146,29

1 684,24

2 121,58

1

778,15

1 089,89

1 320,81

1b

155,66

700,57

1 320,81

2

311,49

700,57

932,25

2b

108,98

311,49

932,25

3

155,66

311,49

621,54

3b

108,98

311,49

621,54

PT 3

1

156,37

312,88

468,35

1b

109,46

312,88

468,35

2

109,46

218,80

327,61

3

78,05

125,09

171,48

PT 4

1

70,04

101,58

148,09

PT 5

1

31,12

46,90

62,67

 

(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

1.

die Zulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen

a)

PT 1 nach 21 Jahren und sechs Monaten,

b)

PT 2, PT 3, PT 4 nach 26 Jahren und sechs Monaten, sowie in

c)

PT 5 nach 27 Jahren;

2.

die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen

a)

PT 1 nach 13 Jahren und sechs Monaten,

b)

PT 2, PT 3, PT 4 nach 18 Jahren und sechs Monaten, sowie in

c)

PT 5 nach 19 Jahren.

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.

(3) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

 

auf Arbeitsplätzen der Verwendungs-gruppe

in der Dienstzulagen-gruppe

für die Verwendung als (im)

Euro

PT 5

A

 

66,8

B

 

148,5

PT 7

A

Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlägigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftragt ist

33,4

B

Omnibuslenkerdienst

162,7

PT 8

A

Omnibuslenkerdienst

162,7

B

Landzustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilanlagen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice

33,4

 

C

Zustelldienst mit Teamführungsfunktion

20

 

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

§ 105a GehG


(1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. § 105 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(5) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von

1.

seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder

2.

seinem Fixgehalt

und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.

(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Dienstabgeltung.

§ 106 GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

1.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

26,8

7,2

20,8

0,0

95,1

0,0

0,0

162,2

2

28,4

9,2

20,5

17,9

87,7

0,0

0,0

142,1

3

30,9

11,3

21,8

30,6

86,3

0,4

0,0

159,3

4

34,2

13,4

24,3

21,2

107,6

1,6

17,0

173,1

5

38,5

15,6

28,1

14,1

127,9

3,6

23,2

196,9

6

43,8

17,8

33,3

9,3

146,6

6,7

24,7

224,4

7

50,2

19,8

40,7

6,4

163,5

10,8

28,4

248,6

8

57,6

22,0

49,7

5,4

179,6

16,2

32,9

269,5

9

65,8

24,8

59,6

6,8

195,4

22,2

38,3

287,8

10

75,2

27,4

71,0

10,5

209,6

29,4

44,5

304,1

11

86,1

29,4

84,5

16,6

221,4

37,6

51,9

318,1

12

97,9

31,4

99,7

25,3

230,9

46,8

60,6

329,9

13

110,6

33,6

117,0

37,4

236,9

56,7

70,8

339,6

14

124,1

36,1

137,0

51,9

239,7

67,7

82,1

346,9

15

139,1

38,5

159,1

68,2

240,6

79,6

94,6

351,9

16

155,4

40,5

182,7

87,0

239,4

92,5

108,3

355,0

17

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17 (3. Jahr)

172,2

42,5

207,2

106,8

237,2

105,7

122,3

357,5

17 (5. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (7. Jahr)

193,3

44,9

237,9

131,7

234,6

123,7

141,5

361,0

17 (9. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

 

2.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,2

7,6

21,9

0,0

95,7

0,0

0,0

158,7

2

30,0

9,7

21,4

18,1

87,6

0,0

0,0

138,8

3

32,6

11,8

22,4

30,8

85,6

0,4

0,0

154,4

4

36,0

13,9

24,7

21,4

106,6

1,6

16,5

166,4

5

40,4

15,9

28,3

14,2

126,2

3,5

22,5

188,3

6

45,6

18,0

33,5

9,3

144,0

6,5

23,9

213,9

7

51,8

20,0

40,5

6,3

159,9

10,3

27,0

237,1

8

58,9

22,1

49,2

5,4

174,6

15,5

31,3

257,0

9

66,8

24,7

58,9

6,7

188,5

21,2

36,5

274,5

10

75,8

27,1

70,0

10,3

201,1

28,0

42,5

290,1

11

86,2

29,1

82,8

16,1

211,6

35,8

49,5

303,4

12

97,6

31,0

97,2

24,3

220,3

44,6

57,8

314,7

13

110,0

33,1

113,2

35,7

225,9

54,1

67,5

323,9

14

123,2

35,2

131,6

49,5

228,6

64,5

78,3

330,9

15

137,5

37,3

152,2

65,0

229,4

76,0

90,2

335,7

16

152,9

39,3

174,3

82,9

228,3

88,2

103,3

338,6

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17 (3. Jahr)

168,9

41,2

197,2

101,9

226,3

100,8

116,6

341,0

17 (5. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (7. Jahr)

188,8

43,6

225,9

125,6

223,7

118,0

134,9

344,4

17 (9. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

 

3.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

39,6

8,0

32,5

0,0

109,6

0,0

0,0

99,1

2

41,5

10,2

32,0

19,0

101,1

0,0

0,0

78,3

3

44,2

12,4

33,1

32,4

99,0

0,4

0,0

94,2

4

47,8

14,6

35,5

22,5

121,0

1,6

12,5

104,9

5

52,4

16,7

39,3

15,0

141,3

3,7

18,9

125,1

6

58,0

18,9

44,7

9,8

159,9

6,9

20,2

149,0

7

64,4

21,1

52,1

6,6

176,7

10,8

22,6

170,8

8

71,9

23,3

61,2

5,6

191,6

15,7

26,2

190,5

9

80,2

25,9

71,4

7,0

204,6

21,3

31,0

208,3

10

89,7

28,5

82,9

10,7

215,9

28,1

36,8

225,1

11

100,6

30,6

96,2

16,8

224,8

36,0

43,6

240,8

12

112,6

32,6

111,2

25,5

231,3

44,8

51,9

255,5

13

125,5

34,7

127,9

36,4

235,9

54,8

62,0

267,8

14

139,4

36,7

146,1

49,7

238,9

65,9

72,9

277,4

15

154,3

39,0

165,7

65,3

240,7

77,7

85,9

283,8

16

170,3

41,3

186,5

83,3

240,8

91,3

100,3

287,0

17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17 (3. Jahr)

187,0

43,3

208,2

102,3

240,1

105,5

114,9

289,4

17 (5. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (7. Jahr)

207,9

45,9

235,3

126,0

239,2

125,1

135,0

292,6

17 (9. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

 

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

1.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

27,4

8,2

20,3

0,0

100,1

0,0

0,0

157,8

2

29,5

10,2

20,7

35,8

75,3

0,0

0,0

136,8

3

32,3

12,3

22,8

25,3

97,3

0,5

0,0

166,7

4

36,1

14,4

25,9

17,2

117,9

1,9

22,7

175,3

5

40,9

16,8

30,2

11,1

137,8

4,2

23,4

204,1

6

46,8

18,9

36,5

7,5

155,4

7,5

25,1

231,2

7

53,7

20,8

45,0

5,3

171,5

11,9

29,6

254,5

8

61,5

23,3

54,4

5,6

187,6

17,7

34,1

274,4

9

70,0

26,3

64,8

8,0

203,2

23,8

39,7

292,2

10

80,4

28,5

77,2

13,1

216,0

31,3

46,1

308,1

11

91,8

30,4

91,8

20,2

226,8

39,7

53,8

321,5

12

104,0

32,4

107,7

30,4

235,1

49,1

62,9

332,7

13

117,1

34,7

126,4

44,4

238,8

59,2

73,4

342,0

14

131,2

37,4

147,7

59,4

240,7

70,5

85,0

348,6

15

147,0

39,5

170,4

77,0

240,5

82,7

97,8

353,1

16

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17 (3. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (5. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (7. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

17 (9. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

 

2.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,8

8,7

21,3

0,0

100,5

0,0

0,0

154,4

2

31,1

10,7

21,6

36,2

74,7

0,0

0,0

133,6

3

34,1

12,9

23,3

25,5

96,5

0,5

0,0

161,3

4

37,9

14,9

26,1

17,3

116,7

1,9

22,0

168,1

5

42,9

16,9

30,5

11,1

135,6

4,0

22,7

195,0

6

48,4

19,1

36,5

7,5

152,4

7,3

24,3

220,2

7

55,1

21,0

44,6

5,2

167,5

11,3

27,9

242,7

8

62,7

23,3

53,8

5,5

181,7

16,9

32,5

261,8

9

70,9

26,0

64,0

7,9

195,4

22,6

37,9

278,7

10

80,8

28,1

76,0

12,6

206,8

29,8

44,0

293,9

11

91,7

30,1

89,7

19,6

216,4

37,8

51,3

306,6

12

103,6

32,0

104,7

29,0

224,1

46,8

60,0

317,3

13

116,4

34,1

121,7

42,3

227,8

56,5

70,0

326,1

14

130,0

36,3

141,6

56,6

229,5

67,2

81,1

332,5

15

145,0

38,3

162,8

73,5

229,3

78,9

93,3

336,7

16

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17 (3. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (5. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (7. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

17 (9. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

 

3.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

40,3

9,2

31,9

0,0

114,6

0,0

0,0

94,6

2

42,6

11,2

32,2

38,0

87,5

0,0

0,0

72,9

3

45,8

13,6

34,0

26,8

110,4

0,6

0,0

101,3

4

49,9

15,6

36,9

18,2

131,6

2,0

18,1

106,1

5

55,0

17,7

41,6

11,7

151,1

4,3

19,1

131,4

6

61,0

20,1

47,8

7,8

168,7

7,8

20,6

154,8

7

67,9

22,1

56,4

5,5

184,6

11,8

23,3

176,1

8

75,9

24,4

66,0

5,8

198,5

17,0

27,1

195,3

9

84,5

27,4

76,8

8,3

210,8

22,8

32,3

212,7

10

94,9

29,6

89,0

13,1

221,0

29,9

38,3

229,2

11

106,4

31,6

103,3

20,6

228,6

38,0

45,4

244,7

12

118,9

33,7

119,1

30,4

234,0

47,1

54,1

259,1

13

132,2

35,7

136,6

42,5

237,7

57,3

64,6

270,7

14

146,7

37,7

155,6

56,8

240,2

68,8

75,6

279,7

15

161,9

40,2

175,7

73,8

241,2

80,6

89,4

285,2

16

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17 (3. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (5. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (7. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

17 (9. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

(1b) Übersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 die Dienstzulage der Beamtin oder des Beamten jene Dienstzulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Dienstzulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.

(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(4) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

§ 107 GehG (weggefallen)


§ 107 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

§ 107a GehG (weggefallen)


§ 107a GehG (weggefallen) seit 15.02.1997 weggefallen.

Abschnitt X - Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 108 GehG


Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.

§ 109 GehG


§ 109.Paragraph 109,

Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

1

3 118,2

2 815,2

2 953,4

2 578,6

2 506,3

2 332,5

2

3 198,7

2 886,4

3 027,2

2 634,8

2 558,9

2 365,6

3

3 298,0

2 976,0

3 099,5

2 691,1

2 612,7

2 399,8

4

3 461,6

3 123,7

3 173,3

2 747,4

2 667,8

2 434,0

5

3 623,8

3 268,5

3 245,7

2 805,9

2 721,8

2 468,3

6

3 786,0

3 414,4

3 319,5

2 867,7

2 776,8

2 502,6

7

3 948,4

3 559,4

3 406,6

2 942,6

2 844,8

2 543,0

8

4 110,5

3 705,4

3 499,1

3 023,0

2 922,5

2 588,3

9

4 274,1

3 850,5

3 594,2

3 102,4

3 000,4

2 633,6

10

4 437,7

3 995,1

3 686,8

3 182,7

3 078,1

2 680,3

11

4 601,2

4 141,3

3 779,2

3 263,0

3 154,7

2 725,4

12

4 764,8

4 286,1

3 871,9

3 342,1

3 232,1

2 773,2

13

4 929,8

4 432,4

3 983,1

3 437,2

3 319,5

2 823,4

14

5 093,4

4 577,1

4 099,7

3 536,6

3 414,4

2 872,8

15

5 257,0

4 724,6

4 216,5

3 634,4

3 512,3

2 925,2

16

5 420,3

4 870,7

4 331,8

3 735,0

3 607,8

2 976,0

17

5 585,3

5 016,9

4 449,7

3 833,0

3 703,0

3 027,2

18

5 748,9

5 163,2

4 566,4

3 932,2

3 799,5

3 078,1

19

--

--

4 683,1

4 030,1

3 896,0

3 130,3

20

--

--

4 799,4

4 130,6

3 991,2

3 179,9

§ 110 GehG


§ 110.Paragraph 110,

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

186,3

167,7

163,5

137,6

121,6

64,7

große Daz

371,5

333,9

206,6

175,7

194,6

103,9

§ 111 GehG


  1. (1)Absatz einsBeamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 293,3 €,
    2. 2.Ziffer 2für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 378,2 €,
    3. 3.Ziffer 3für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 460,9 €.

§ 112 GehG


  1. (1)Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:

 

Euro

in den Verwendungsgruppen

216,2 €

246,0 €

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe

K 1 und K 2

1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)

4 (2. Jahr 7. Monat)

K 3 und K 4

1 bis 6 (6. Monat)

6 (7. Monat)

K 5 und K 6

1 bis 6 (1. Jahr)

6 (2. Jahr)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  1. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
    3. 3.Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Absatz 3 a, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, 2 oder 3 gilt.

Abschnitt XI - Übergangsbestimmungen

Unterabschnitt A - Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 112a GehG


(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

§ 112b GehG


(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 112c GehG


(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.

(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.

(3) Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit

1.

vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und

2.

vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a und

3.

ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6

vorgesehene Wertsicherung.

(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.

§ 112d GehG


Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.

§ 112e GehG


(1) Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des § 21 eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.

(4) Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß § 24b Abs. 5 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(5) Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des § 24c über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.

(6) Die gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 24a Abs. 3 bemessene Grundvergütung und die gemäß Abs. 4 festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7) Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß § 21c Abs. 1 die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Abs. 6 entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.

(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des § 21b zu bemessen.

§ 112f GehG


(1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 112g GehG (weggefallen)


§ 112g GehG (weggefallen) seit 01.04.2005 weggefallen.

§ 112h GehG


Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 112i GehG


§ 23 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 23 Abs. 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 112j GehG


(1) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 2 oder Belohnungen nach Abs. 3 gewährt werden.

(2) Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfasst einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.

(3) An Stelle oder neben der im Abs. 2 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können insbesondere darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 2 angeführte Untergrenze anzurechnen.

§ 112k GehG (weggefallen)


§ 112k GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

§ 113 GehG (weggefallen)


§ 113 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

§ 113a GehG (weggefallen)


§ 113a GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

§ 113b GehG


(1) Die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:

§ 2.

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A.

für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

1.

nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

a)

Überstundenentschädigung

8,60%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

1,53%

2.

nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a)

Überstundenentschädigung

10,57%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

1,88%

3.

nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a)

Überstundenentschädigung

12,54%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

2,22%

B.

für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

1. a)

Überstundenentschädigung

13,41%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

1,99%

2.

nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a)

Überstundenentschädigung

16,52%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

2,45%

3.

nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

a)

Überstundenentschädigung

19,62%

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung

2,91%.“

(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

§ 113c GehG


(1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

2.

für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

§ 113d GehG


(1) Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 59 und 60 des Pensionsgesetzes 1965, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.

(2) Beamte, die am 1. September 2000 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach § 22 Abs. 13 nur bis 30. September 2001 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

§ 113e GehG


(1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die

1.

mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder

2.

in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens

a)

20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder

b)

50 Bedienstete

dieser Dienststelle(n) betroffen sind,

gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.

(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn

1.

der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1 inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder

3.

der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt, oder

4.

der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß § 141 oder § 145d oder § 152b BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.

(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2 Z 3 ist, daß

1.

die ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber jener Funktionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist,

2.

der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

3.

der Dienstort, in dem sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz befindet, vom bisherigen Dienstort nicht weiter als 50 km entfernt ist.

(4) Eine Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. In diesem Fall sind die §§ 36, 77 oder 94 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß § 36 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3.

2.

Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als „bisherige Funktion“ heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist.

3.

Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn

a)

der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 1 geendet hat oder

b)

der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 3 in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Abs. 1 zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.

§ 113f GehG


Bei Austritt aus Anlass einer zwischen dem 30. Jänner 2000 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 ist § 26 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 113g GehG


(1) Dem Beamten, der auf Grund einer Organisationsänderung im Bereich der Zollwache von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden ist, gebühren an Stelle der Ergänzungszulage nach § 12b eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage und ein Differenzausgleich.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

dem Monatsbezug, der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst oder als Wachebeamter erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und

2.

dem Monatsbezug, der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt,

solange der in Z 1 angeführte Bezug den in Z 2 angeführten Bezug übersteigt.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

der Summe der Vergütungen gemäß den §§ 82, 82a und 83, auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

2.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Bei monatlich unterschiedlich gebührenden Nebengebühren (stunden- oder tageweise Bemessung) ist bei Ermittlung des Betrages nach Z 1 der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Überstellung heranzuziehen.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 4 und 5 und

2.

§ 15a Abs. 2.

(5) Übersteigt der sich aus Abs. 3 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 3 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich eine allfällige Ergänzungszulage nach Abs. 2 um 6/7 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 3 Z 1 und 2 ergeben. Übersteigt der sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 2 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich ein allfälliger Differenzausgleich nach Abs. 3 um 7/6 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 2 Z 1 und 2 ergeben.

(6) Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Abs. 1 erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges samt Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.

(7) § 83a ist auf Beamte, die gemäß Abs. 1 von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden sind, im Falle ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit spätestens mit dem Tag vor der Wirksamkeit der Überstellung endet.

§ 113h GehG


(1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

1.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

2.

der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, die der Beamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.

§ 113i GehG


(1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.

(3) Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.

(4) § 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.

(6) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.

(7) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.

§ 113j GehG


(1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

2.

für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

§ 114 GehG (weggefallen)


§ 114 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Unterabschnitt B - Lehrer

§ 114a GehG (weggefallen)


§ 114a GehG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

§ 115 GehG


  1. (1)Absatz einsDie Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 66,0 €.Die Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 66,0 €.
  2. (2)Absatz 2Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6,

§ 115a GehG (weggefallen)


§ 115a GehG (weggefallen) seit 01.10.2013 weggefallen.

§ 116 GehG


(1) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den § 64a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

1.

gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder

2.

gemäß § 60 Abs. 1 Z 1,

so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des § 64a gebührt hätte.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus

1.

dem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und

2.

der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.

(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 oder gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 gebührt hätte.

§ 116a GehG


(1) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 61a gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 treten außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 6, § 4 und § 11 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973,

2.

§ 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990,

3.

§ 2 Z 1, 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990.

Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß § 61b Abs. 3 zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 61a und 61b sind auf:

1.

Landeslehrer abweichend von § 106 LDG 1984,

2.

Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von § 114 LLDG 1985,

3.

Landesvertragslehrer abweichend von § 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,

4.

Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969,

nicht anzuwenden.

(4) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den §§ 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.

§ 116b GehG (weggefallen)


§ 116b GehG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

§ 116c GehG


Auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind die für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH geltenden Gehaltsansätze anzuwenden.

§ 116d GehG


(1) Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß § 19 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(2) Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß § 20 Abs. 1 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme darf – ausgenommen in den Fällen von § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979, § 58d Abs. 7 LDG 1984 und § 65d Abs. 7 LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

§ 116e GehG


Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 61 Abs. 16 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 61 Abs. 16 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

§ 116f GehG


Die in dienst- und besoldungsrechtlichen Bundesgesetzen für Neue Mittelschulen vorgesehenen Bestimmungen gelten für Lehrpersonen an Mittelschulen.

Unterabschnitt C - Beamte des Post- und Fernmeldewesens

§ 117 GehG


Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

Unterabschnitt D - Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 117a GehG


  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Beamtinnen und Beamten in der Fernmeldebehörde anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro.
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt des Beamten der Fernmeldebehörde wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

1

2 096,6

2 096,6

2 324,3

2 324,3

2 324,3

2 870,5

2

2 116,9

2 158,2

2 369,2

2 369,2

2 369,2

3 010,6

3

2 143,8

2 214,4

2 422,8

2 424,0

2 424,0

3 157,8

4

2 176,2

2 224,5

2 484,7

2 488,0

2 526,1

3 313,8

5

2 214,4

2 245,9

2 553,5

2 563,3

2 619,8

3 476,2

6

2 259,2

2 279,3

2 638,4

2 655,5

2 716,7

3 648,0

7

2 309,6

2 324,3

2 731,6

2 757,3

2 823,7

3 826,1

8

2 368,0

2 381,3

2 831,0

2 869,2

2 945,4

4 014,2

9

2 433,1

2 448,7

2 940,4

2 989,5

3 079,4

4 209,4

10

2 504,8

2 528,3

3 054,6

3 121,0

3 224,1

4 413,2

11

2 586,7

2 627,3

3 177,5

3 263,5

3 382,7

4 624,5

12

2 680,0

2 741,4

3 307,7

3 414,5

3 553,4

4 844,4

13

2 779,6

2 867,9

3 445,3

3 575,4

3 737,7

5 071,8

14

2 887,6

3 007,9

3 591,6

3 746,1

3 934,2

5 246,0

15

3 002,0

3 157,8

3 746,1

3 928,2

4 145,5

--

16

3 121,0

3 320,0

3 907,2

4 119,8

4 370,2

--

17

3 183,6

3 403,6

3 948,9

4 168,9

4 428,0

--

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

§ 117b GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

67,7

94,4

135,1

162,2

187,6

63,6

große AVO

135,1

186,3

181,0

214,7

251,2

258,0

kleine Daz

102,7

139,4

202,7

243,2

282,4

97,3

große Daz

204,1

279,6

270,3

324,4

375,7

385,3

  1. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind anzuwenden.

§ 117c GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:Der Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 249 b, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

 

S

1 563,3

2 983,3

4 774,6

PF 1

2

1 032,3

1 376,6

2 753,2

 

3

947,0

1 291,1

1 720,7

 

1

914,7

1 281,3

1 556,0

 

1b

183,2

823,1

1 556,0

PF 2

2

366,3

823,1

1 098,0

 

2b

128,9

366,3

1 098,0

 

3

183,2

366,3

733,0

 

3b

128,9

366,3

733,0

PF 3

2

128,9

256,2

384,8

Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.
  1. (2)Absatz 2Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (3)Absatz 3Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 110,2 €.
  3. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.Die Absatz eins bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

§ 117d GehG


(1) Übt ein Beamter der Fernmeldebehörde eine nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 117c ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. § 117c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

§ 117e GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

120,2

0,0

0,0

203,0

2

23,4

110,2

0,0

0,0

178,3

3

39,6

109,0

1,1

0,0

196,7

4

27,2

134,9

2,4

21,0

210,3

5

18,6

161,0

5,0

29,7

234,1

6

12,2

183,2

8,7

30,8

262,5

7

8,7

204,1

13,6

34,7

288,5

8

7,4

222,8

19,9

38,3

310,7

9

8,7

238,9

26,0

44,6

331,8

10

13,6

252,7

34,7

51,9

350,3

11

21,0

262,5

44,6

60,5

367,8

12

32,1

269,8

54,6

70,6

381,2

13

44,6

273,6

65,6

81,8

393,6

14

60,5

276,0

77,9

95,2

403,5

15

79,1

277,3

92,9

110,2

409,7

16

100,2

276,0

107,6

126,1

412,3

17

111,4

274,8

111,4

131,3

413,4

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der Gehaltsstufe

    in der Verwendungsgruppe

    PF 6

    PF 5

    PF 4

    PF 3

    PF 2

    Euro

    1

    0,0

    126,1

    0,0

    0,0

    198,1

    2

    45,8

    94,1

    0,0

    0,0

    170,7

    3

    32,1

    122,7

    1,1

    0,0

    205,6

    4

    22,1

    148,6

    3,6

    28,5

    211,6

    5

    15,0

    173,2

    6,2

    29,7

    241,5

    6

    9,9

    194,5

    9,9

    32,1

    268,7

    7

    7,4

    214,1

    15,0

    34,7

    294,6

    8

    7,4

    231,5

    21,0

    39,6

    316,9

    9

    11,1

    246,4

    28,5

    47,0

    336,8

    10

    17,3

    257,5

    37,1

    54,6

    355,2

    11

    26,0

    265,9

    45,8

    62,0

    371,4

    12

    37,1

    272,5

    56,8

    73,1

    384,8

    13

    51,9

    276,0

    69,2

    85,3

    396,2

    14

    69,2

    277,3

    81,8

    99,1

    404,8

    15

    89,1

    277,3

    95,2

    114,0

    410,9

    16

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    17

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    1. (1b)Absatz eins bÜbersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

Unterabschnitt E - Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung

§ 118 GehG


  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Es kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsfür die Beamten der Allgemeinen Verwaltung
      1. a)Litera ader Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III bis IX,der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch III bis römisch IX,
      2. b)Litera bder Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis VII,der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen römisch III bis römisch VII,
      3. c)Litera cder Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III bis V,der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen römisch III bis römisch fünf,
      4. d)Litera dder Verwendungsgruppe D die Dienstklassen III und IV,der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen römisch III und römisch IV,
      5. e)Litera eder Verwendungsgruppe E die Dienstklasse III,der Verwendungsgruppe E die Dienstklasse römisch III,
    2. 2.Ziffer 2für die Beamten in handwerklicher Verwendung
      1. a)Litera ader Verwendungsgruppen P 1 und P 2 die Dienstklassen III und IV,der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 die Dienstklassen römisch III und römisch IV,
      2. b)Litera bder Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 die Dienstklasse III.der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 die Dienstklasse römisch III.
  3. (3)Absatz 3Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Vorrückungsklasse

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

2 875,7

2 304,4

2 094,7

2 025,2

1 955,8

2

2 986,9

2 358,4

2 132,8

2 054,3

1 973,6

3

3 098,1

2 410,8

2 171,1

2 083,3

1 991,6

4

3 209,4

2 463,5

2 210,1

2 111,5

2 009,4

5

3 319,5

2 518,6

2 249,4

2 140,6

2 026,2

6

3 430,7

2 576,0

2 287,6

2 169,7

2 043,2

7

3 539,4

2 703,3

2 328,8

2 198,9

2 062,1

8

3 648,0

2 820,5

2 370,5

2 227,0

2 078,9

9

3 759,2

2 931,8

2 413,3

2 257,1

2 096,9

10

3 869,0

3 043,3

2 456,2

2 285,2

2 114,9

11

3 979,2

3 154,7

2 499,1

2 317,9

2 132,8

12

4 095,9

3 264,3

2 580,9

2 348,4

2 149,7

13

4 240,5

3 374,4

2 691,1

2 379,0

2 167,6

14

4 383,9

3 484,4

2 792,5

2 412,0

2 185,6

15

4 527,5

3 594,2

2 903,6

2 442,7

2 203,4

16

4 672,3

3 704,3

3 014,9

2 502,6

2 220,1

17

4 817,0

3 814,2

3 126,4

2 589,5

2 238,1

18

4 924,4

3 923,9

3 237,6

2 700,9

2 256,0

19

4 979,4

4 032,7

3 349,0

2 765,8

2 278,5

20

5 141,4

4 061,0

3 485,6

--

2 291,1

21

--

4 182,7

3 568,8

--

--

22

--

4 224,5

--

--

--

  1. (4)Absatz 4Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Vorrückungsklasse

    in der

    in der Verwendungsgruppe

    Gehalts-

    P 1

    P 2

    P 3

    P 4

    P 5

    stufe

    Euro

    1

    2 094,7

    2 059,9

    2 025,2

    1 990,3

    1 955,8

    2

    2 132,8

    2 091,2

    2 054,3

    2 012,9

    1 973,6

    3

    2 171,1

    2 123,8

    2 083,3

    2 035,3

    1 991,6

    4

    2 210,1

    2 155,2

    2 111,5

    2 057,7

    2 009,4

    5

    2 249,4

    2 187,8

    2 140,6

    2 080,2

    2 026,2

    6

    2 287,6

    2 219,1

    2 169,7

    2 102,6

    2 043,2

    7

    2 328,8

    2 252,7

    2 198,9

    2 124,9

    2 062,1

    8

    2 370,5

    2 284,2

    2 227,0

    2 147,3

    2 078,9

    9

    2 413,3

    2 319,0

    2 257,1

    2 169,7

    2 096,9

    10

    2 456,2

    2 353,4

    2 285,2

    2 193,4

    2 114,9

    11

    2 499,1

    2 389,0

    2 317,9

    2 214,7

    2 132,8

    12

    2 544,2

    2 424,4

    2 348,4

    2 237,1

    2 149,7

    13

    2 590,8

    2 459,7

    2 379,0

    2 260,6

    2 167,6

    14

    2 628,7

    2 495,3

    2 412,0

    2 281,9

    2 185,6

    15

    2 691,1

    2 533,2

    2 442,7

    2 305,6

    2 203,4

    16

    2 792,5

    2 589,5

    2 502,6

    2 331,3

    2 220,1

    17

    2 903,6

    2 665,6

    2 589,5

    2 355,7

    2 238,1

    18

    3 014,9

    2 759,6

    2 700,9

    2 379,0

    2 256,0

    19

    3 126,4

    2 819,3

    2 765,8

    2 410,8

    2 278,5

    20

    3 237,6

    --

    --

    2 428,0

    2 291,1

    21

    3 349,0

    --

    --

    --

    --

    22

    3 485,6

    --

    --

    --

    --

    23

    3 568,8

    --

    --

    --

    --

    1. (4a)Absatz 4 aInsoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Beamtinnen und Beamten, denen das Gehalt der Vorrückungsklasse gebührt, als Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse III. Davon abweichend gelten die Beamtinnen und Beamten der Vorrückungsklasse als Beamtinnen und BeamteInsoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Beamtinnen und Beamten, denen das Gehalt der Vorrückungsklasse gebührt, als Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse römisch III. Davon abweichend gelten die Beamtinnen und Beamten der Vorrückungsklasse als Beamtinnen und Beamte
      1. 1.Ziffer einsder Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 12,der Dienstklasse römisch VI in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 12,
      2. 2.Ziffer 2der Dienstklasse V
        1. a)Litera ain der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 5,
        2. b)Litera bin der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 13,
      3. 3.Ziffer 3der Dienstklasse IV
        1. a)Litera ain der Verwendungsgruppe A ab der ersten Gehaltsstufe,
        2. b)Litera bin der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 7,
        3. c)Litera cin der Verwendungsgruppe C ab der Gehaltsstufe 12,
        4. d)Litera din der Verwendungsgruppe P 1 ab der Gehaltsstufe 14.

      in der

      in der Dienstklasse

      Gehalts-

      IV

      V

      VI

      VII

      VIII

      IX

      stufe

      Euro

      1

      --

      --

      3 842,2

      4 636,0

      6 195,5

      8 751,0

      2

      --

      3 292,4

      3 950,9

      4 780,9

      6 513,2

      9 230,9

      3

      2 642,2

      3 402,4

      4 061,0

      4 924,4

      6 830,9

      9 711,0

      4

      2 741,2

      3 511,1

      4 204,3

      5 242,1

      7 311,0

      10 191,0

      5

      2 848,8

      3 621,2

      4 347,9

      5 560,0

      7 791,0

      10 671,0

      6

      2 958,7

      3 731,0

      4 491,3

      5 879,0

      8 270,8

      11 149,7

      7

      3 070,1

      3 842,2

      4 636,0

      6 195,5

      8 751,0

      --

      8

      3 181,3

      3 950,9

      4 780,9

      6 513,2

      9 230,9

      --

      9

      3 292,4

      4 061,0

      4 924,4

      6 830,9

      --

      --

      1. (6)Absatz 6Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt
        1. 1.Ziffer einsin der Dienstklasse IV
          1. a)Litera ain den Verwendungsgruppen D, C, P 2 und P 1 mit der Gehaltsstufe 3,
          2. b)Litera bin der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4,
          3. c)Litera cin der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5,
        2. 2.Ziffer 2in der Dienstklasse V
          1. a)Litera ain den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2,
          2. b)Litera bin der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,
        3. 3.Ziffer 3in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.in der Dienstklasse römisch VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
        1. 1.Ziffer einsin der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,
        2. 2.Ziffer 2in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.

        (Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)

§ 119 GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:

1.

in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse,

2.

in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse.

(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

§ 120 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis Vrömisch III bis V

217,5 €

VI bis IXrömisch VI bis IX

277,0 €

  1. (2)Absatz 2Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Paragraph 131, Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.

§ 121 GehG


(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1.

in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

2.

im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.

(4) Innerhalb dieser Grenzen ist

1.

die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und

2.

die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen

zu bemessen.

(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.

(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a wirksam wird, im Ausmaß von 83% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag

1.

erstmalig bemessen oder

2.

aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,

so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(7) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4) ruhegenußfähig.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31.3.2005 außer Kraft)

§ 122 GehG


(1) Leistet der Beamte die im § 121 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 2 bis 4b, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

§ 123 GehG


  1. (1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Beamte der Sanitätshilfsdienste 75,5 €,
    2. 2.Ziffer 2für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 197,1 €,
    3. 3.Ziffer 3für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
      1. a)Litera abis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch III 197,1 €,
      2. b)Litera bab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch III 236,5 €.

§ 124 GehG


  1. (1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 293,3 €,
    2. 2.Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 378,2 €,
    3. 3.Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 460,9 €.

§ 125 GehG


Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

3.

Beförderung (§ 127),

4.

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) und

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).

§ 126 GehG (weggefallen)


§ 126 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

§ 127 GehG


(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B, A, P 2 und P 1 kann eine Beförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren erreicht wird.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.

(5) Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt.

(6) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.

(8) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2, 4, 5 und 7 angeführten Zeiten anzuwenden.

§ 128 GehG (weggefallen)


§ 128 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

§ 129 GehG


§ 40a ist anzuwenden.

§ 130 GehG


§ 130.Paragraph 130,

Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

  1. 1.Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
  2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 103,9 €.

§ 131 GehG


  1. (1)Absatz einsBeamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 314,9 €.Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 314,9 €.
  2. (2)Absatz 2§ 98 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 98, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Truppendienstzulage 71,6 € beträgt und
    2. 2.Ziffer 2sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im § 98 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages erhöht.sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages erhöht.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie Paragraphen 123 und 124 sind auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsSanitätsunteroffiziere mit
      1. a)Litera aeiner Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder
      2. b)Litera bder erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“ und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
    2. 2.Ziffer 2Sanitätschargen mit
      1. a)Litera aeiner im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder
      2. b)Litera bder erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
      und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
    entsprechen.
  4. (4)Absatz 4§ 13 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.Paragraph 13, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 132 GehG


§ 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß

1.

an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,

2.

im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und

3.

bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktion

a)

in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z 1 angeführten Höhe und

b)

in einer höheren Einstufung in der im § 112 Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe

gebührt.

§ 132a GehG


Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem

1.

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

2.

GuKG,

3.

Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oder

4.

MTF-SHD-G

ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweist.

§ 133 GehG


Es sind anzuwenden:

1.

§ 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,

2.

§ 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.

§ 133a GehG


§ 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.

§ 133b GehG


§ 101a ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.

§ 134 GehG


(1) Wird ein Beamter gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 8 ergibt:

 

1.

aus der Verwendungsgruppe A:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

A

III

1

A 1 (mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

3

IV

5

4

6

5

7

6

8 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

7 (nächste Vorrückung in

und 9

einem Jahr)

V

3 (erstes Jahr)

7 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

8 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

9 (nächste Vorrückung in

und 5 bis 7

zwei Jahren)

8

9

9

10

VI

2

9

3

10

4 bis 6

11 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

7

11

8

12

9

13

VII

1

11

2

12

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes bis viertes Jahr)

19 (erstes bis viertes Jahr)

9 (mit DAZ)

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Jahr)

13 (zweites Jahr)

1 (zweites Jahr)

14 (erstes Jahr)

2 (erstes Jahr)

14 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

15 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

15 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

16 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

16 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

17 (erstes Jahr)

5 (erstes Jahr)

17 (zweites Jahr)

5 (zweites Jahr)

18 (erstes Jahr)

6 (erstes Jahr)

18 (zweites Jahr)

6 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr)

7 (zweites Jahr)

19 (drittes Jahr)

8 (erstes Jahr)

19 (viertes Jahr)

8 (ab zweitem Jahr)

19 (mit DAZ)

 

 

 

A 1 (in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

Fixgehalt

 

2.

aus der Verwendungsgruppe B:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

B

III

1

A 2

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

IV

4

8

5

9

6 (erstes Jahr)

10 (erstes Jahr)

6 (zweites Jahr)

10 (nächste Vorrückung in

und 7 und 8

einem Jahr)

9 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

9 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

und 5 bis 6

zwei Jahren)

7

13

8

14

9 (erstes und zweites Jahr)

15

9 (drittes und viertes Jahr)

16

9 (mit DAZ)

17 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

VI

1

13

2

14

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites Jahr)

8

19 (drittes und viertes Jahr)

9

19 (mit DAZ)

VII

1

16

2

17

3

18

4

19 (erstes und zweites Jahr)

5

19 (drittes und viertes Jahr)

6 bis 9

19 (mit DAZ)

 

3.

aus der Verwendungsgruppe C:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

C

III

1

A 3

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

IV

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr)

Jahr)

9 (mit kleiner DAZ)

19 (mit kleiner DAZ)

9 (mit großer DAZ)

19 (mit großer DAZ)

V

2 (erstes Jahr)

15 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

16 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

16 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

17 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

17 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

18 (erstes Jahr)

5 (erstes Jahr)

18 (zweites Jahr)

5 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr)

6 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr)

6 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr der

 

kleinen DAZ)

7 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr

 

der kleinen DAZ)

7 (zweites Jahr)

19 (mit großer DAZ)

8 und 9

 

 

4.

aus der Verwendungsgruppe P 1:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

P 1

III

1

A 3

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

IV

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites

 

Jahr)

8

19 (mit kleiner DAZ)

9

19 (mit großer DAZ)

 

5.

aus der Verwendungsgruppe P 2:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

P 2

III

1

A 4

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17 (erstes und zweites

17

Jahr)

 

17 (mit kleiner DAZ)

18

17 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr der großen DAZ)

Jahr)

17 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr der großen DAZ)

 

17 (ab fünftem Jahr

19 (mit großer DAZ)

der großen DAZ)

 

IV

3

18

4

19 (erstes und zweites

 

Jahr)

5

19 (mit kleiner DAZ)

6 bis 9

19 (mit großer DAZ)

 

6.

aus den Verwendungsgruppen D und P 3:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

D
oder
P 3

III

1

A 5
oder
A 4

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17 (erstes und zweites

17

Jahr)

 

17 (mit kleiner DAZ)

18

17 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr der großen DAZ)

Jahr)

17 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr der großen DAZ)

 

17 (ab fünftem Jahr

19 (mit großer DAZ)

der großen DAZ)

 

D

IV

3

18

4

19 (erstes und zweites

 

Jahr)

5

19 (mit kleiner DAZ)

6 bis 9

19 (mit großer DAZ)

 

7.

aus der Verwendungsgruppe P 4:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

P 4

III

1

A 6

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17

17

18 (erstes und zweites Jahr)

18

18 (mit kleiner DAZ)

19 (erstes und zweites Jahr)

18 (erstes und zweites Jahr

19 (mit kleiner DAZ)

der großen DAZ)

 

18 (ab drittem Jahr

19 (mit großer DAZ)

der großen DAZ)

 

 

8.

aus den Verwendungsgruppen E und P 5:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

E
oder
P 5

III

1

A 7

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17

17

18 (erstes und zweites Jahr)

18

18 (mit kleiner DAZ)

19 (erstes und zweites Jahr)

18 (erstes und zweites Jahr

19 (mit kleiner DAZ)

der großen DAZ)

 

18 (ab drittem Jahr

19 (mit großer DAZ)

der großen DAZ)

 

 

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

(2a) In den Fällen des § 254 Abs. 8 und 10 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 254 Abs. 8 und 10 BDG 1979 ergibt.

(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.

(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.

(6) Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe A 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.

(7) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt § 8 unberührt und ist § 12b nicht anzuwenden.

§ 135 GehG


Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

1.

§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

2.

Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

§ 136 GehG


(1) Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 134 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.

(2) Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 134 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein Jahr.

(3) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.

(4) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

(5) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 oder § 135 in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um dreieinhalb Jahre zu verbessern.

(6) War der Beamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach § 134 oder nach § 135 dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Beamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.

(7) Ist ein als Facharzt verwendeter Beamter der Verwendungsgruppe A 1 vor seiner Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe A verspätet in die Dienstklasse V befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse V ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die der Beamte in der Folge rascher befördert worden ist als Beamte auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Beamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 7 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.

(9) Maßnahmen nach Abs. 1, nach Abs. 2, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und nach Abs. 7 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.

§ 137 GehG


(1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1.

der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder

2.

der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3.

einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

angehört, so ist auf sie § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.

(2) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.

(3) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in

1.

eine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136),

2.

die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136),

3.

eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, § 146 (allenfalls in Verbindung mit § 147),

4.

die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt,§ 154 (allenfalls in Verbindung mit § 155)

mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiebei von der Einstufung in dieser höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe auszugehen ist, der die Person innerhalb des dreijährigen Zeitraumes angehört hat, wenn die betreffende Verwendungs- oder Besoldungsgruppe der Verwendungsgruppe gleichwertig ist, in die der Beamte nun überstellt wird.

(4) Im Falle der Abs. 1 bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie

1.

als Bundesdienstzeiten gemäß den §§ 8 und 10 für die Vorrückung oder

2.

als außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß § 12 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

wirksam sind.

Unterabschnitt F - Wachebeamte

§ 138 GehG


§ 138.Paragraph 138,

Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
  2. 2.Ziffer 2für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen undfür Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII in Betracht kommen und
  3. 3.Ziffer 3das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2
    1. a)Litera ain der Gehaltsstufe 20 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 375,6 € sowie
    2. b)Litera bin der Gehaltsstufe 21 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 457,4 € beträgt.

§ 139 GehG


Es sind anzuwenden:

1.

§ 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

2.

§ 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

§ 140 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 46,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

87,9

156,8

Dienst-    a)

186,3

266,2

stufe 1     b)

235,1

336,5

Dienststufe 2

336,5

416,1

Dienststufe 3

495,9

593,1

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

 

Euro

III

Leutnant

198,5

und

Oberleutnant

233,7

IV

Hauptmann

304,1

ab V

 

332,4

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  1. (3)Absatz 3Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 186,3 €.
    1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oderdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, BDG 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben oder
    2. 2.Ziffer 2die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
    1. 1.Ziffer einsDienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. 2.Ziffer 2Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.

§ 141 GehG


§ 141.Paragraph 141,

Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 150,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 176,9 €.

§ 142 GehG


  1. (1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Dienstzulage von 83,7 € gebührt
    1. 1.Ziffer einsdem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung unddem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
    2. 2.Ziffer 2dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

§ 143 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
    eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

103,9

W 2

121,6

W 1

139,4

  1. (2)Absatz 2Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 142, Absatz eins, genannten Betrages.

§ 144 GehG


§ 82 ist auf Wachebeamte anzuwenden.

§ 144a GehG


§ 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

§ 144b GehG


§ 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

§ 145 GehG


§ 83 ist auf die Vergütung für Wachebeamte anzuwenden.

§ 145a GehG


§ 83a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

§ 146 GehG


(1) Wird ein Beamter gemäß § 262 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 3 ergibt:

 

1.

aus der Verwendungsgruppe W 1:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 1

III

1

E 1

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

IV

4

8

5

9

6 (erstes Jahr)

10 (erstes Jahr)

6 (zweites Jahr)

10 (nächste Vorrückung in

und 7 und 8

einem Jahr)

9 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

9 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

und 5 und 6

zwei Jahren)

7

13

8

14

9 (erstes und zweites Jahr)

15

9 (drittes und viertes Jahr)

16

9 (mit DAZ)

17 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

VI

1

13

2

14

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites Jahr)

8

19 (drittes und viertes Jahr)

9

19 (mit DAZ)

VII

1

16

2

17

3

18

4

19 (erstes und zweites Jahr)

5

19 (drittes und viertes Jahr)

6 bis 9

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Halbjahr)

18 (viertes Halbjahr)

1 (zweites Halbjahr)

19 (erstes Halbjahr)

1 (drittes Halbjahr)

19 (zweites Halbjahr)

1 (viertes Halbjahr)

19 (drittes Halbjahr)

2 (erstes Halbjahr)

19 (viertes Halbjahr)

2 (zweites Halbjahr)

19 (fünftes Halbjahr)

2 (drittes Halbjahr)

19 (sechstes Halbjahr)

2 (viertes Halbjahr)

19 (siebentes Halbjahr)

3 (erstes Halbjahr)

19 (achtes Halbjahr)

3 (zweites bis viertes

19 (mit DAZ)

Halbjahr)

 

4 bis 8

 

 

2.

aus den Dienststufen 1, 2 oder 3 der Verwendungsgruppe W 2:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 2 – Dienst-stufe 1, 2 oder 3

III

1

E 2a

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

IV

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr)

Jahr)

9 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr)

 

9 (mit DAZ)

19 (mit großer DAZ)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

5 (erstes Jahr)

zwei Jahren)

5 (zweites Jahr)

13

 

14

6 (erstes Jahr)

15

 

16

6 (zweites Jahr)

17 (nächste Vorrückung in

und 7 bis 9

zwei Jahren)

 

3.

aus der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 und aus der Verwendungsgruppe W 3:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

W 2 – Grund-stufe,
W 3

III

1

E 2b,
E 2c

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

E 2b

9

10

10

11

11

12

12

IV

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes und zweites

19 (erstes und zweites

Jahr)

Jahr)

9 (drittes und viertes

19 (mit kleiner DAZ)

Jahr)

 

9 (mit DAZ)

19 (mit großer DAZ)

 

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

(2a) In den Fällen des § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 ergibt.

(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.

(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.

(6) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 5 bleibt § 8 unberührt und ist § 12b nicht anzuwenden.

§ 147 GehG


(1) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 146 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe W 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(2) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

(3) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünfeinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünfeinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

(4) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sieben Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sieben Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um ein Jahr zu verbessern.

(5) War der Wachebeamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 2 bis 4 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach § 146 dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Wachebeamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.

(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist nicht zu prüfen, wie lange der Wachebeamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 5 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.

(7) Maßnahmen nach Abs. 1 und nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.

§ 148 GehG


(1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehört, zum Beamten des Exekutivdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1.

der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder

2.

der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3.

einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

angehört, so ist auf sie § 146 (allenfalls in Verbindung mit § 147) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.

(2) § 137 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

Unterabschnitt G - Berufsoffiziere

§ 149 GehG


(1) Für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere gilt Unterabschnitt E mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

(2) § 121 und § 122 sind auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 treten.

(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anstelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) § 13 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

§ 150 GehG


§ 150.Paragraph 150,

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

 
 

III

Fähnrich

117,4

und

Leutnant

147,2

IV

Oberleutnant

176,9

 

Hauptmann

206,6

ab V

 

 

 

229,5

§ 151 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
    1. 1.Ziffer einsin den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 2167,7 €,
    2. 2.Ziffer 2in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse römisch IV 126,8 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Dienstklasse V in der Dienstklasse römisch fünf 85,0 €.
  2. (2)Absatz 2Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.Für die Anwendung des Paragraph 127, Absatz 3, gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

§ 152 GehG


  1. (1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange er im Truppendienst verwendet wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
    eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 139,4 €.
  2. (2)Absatz 2Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz eins, genannten Betrages.
  3. (3)Absatz 3Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

§ 153 GehG


  1. (1)Absatz einsBerufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe H 2 324,4 €,
    2. 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe H 1 240,5 €.
  3. (3)Absatz 3§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.

§ 153a GehG


§ 101a ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.

§ 154 GehG


(1) Wird ein Beamter gemäß § 269 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 und 2 ergibt:

 

1.

aus der Verwendungsgruppe H 1:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

H 1

III

1

M BO 1
(mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

3

IV

5

4

6

5

7

6

8 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

7 (nächste Vorrückung in

und 9

einem Jahr)

V

3 (erstes Jahr)

7 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

8 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

9 (nächste Vorrückung in

und 5 bis 7

zwei Jahren)

8

9

9

10

VI

2

9

3

10

4 bis 6

11 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

7

11

8

12

9

13

VII

1

11

2

12

3

13

4

14

5

15

6

16

7

17

8

18

9 (erstes bis viertes Jahr)

19 (erstes bis viertes Jahr)

9 (mit DAZ)

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Jahr)

13 (zweites Jahr)

1 (zweites Jahr)

14 (erstes Jahr)

2 (erstes Jahr)

14 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

15 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

15 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

16 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

16 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

17 (erstes Jahr)

5 (erstes Jahr)

17 (zweites Jahr)

5 (zweites Jahr)

18 (erstes Jahr)

6 (erstes Jahr)

18 (zweites Jahr)

6 (zweites Jahr)

19 (erstes Jahr)

7 (erstes Jahr)

19 (zweites Jahr)

7 (zweites Jahr)

19 (drittes Jahr)

8 (erstes Jahr)

19 (viertes Jahr)

8 (ab zweitem Jahr)

19 (mit DAZ)

 

 

 

M BO 1
(in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9)

Fixgehalt

 

2.

aus der Verwendungsgruppe H 2:

 

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwen-dungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

H 2

III

1

M BO 2

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

IV

4

8

5

9

6 (erstes Jahr)

10 (erstes Jahr)

6 (zweites Jahr)

10 (nächste Vorrückung in

und 7 und 8

einem Jahr)

9 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

9 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

V

2 (erstes Jahr)

10 (zweites Jahr)

2 (zweites Jahr)

11 (erstes Jahr)

3 (erstes Jahr)

11 (zweites Jahr)

3 (zweites Jahr)

12 (erstes Jahr)

4 (erstes Jahr)

12 (zweites Jahr)

4 (zweites Jahr)

13 (nächste Vorrückung in

und 5 und 6

zwei Jahren)

7

13

8

14

9 (erstes und zweites Jahr)

15

9 (drittes und viertes Jahr)

16

9 (mit DAZ)

17 (nächste Vorrückung in

 

zwei Jahren)

VI

1

13

2

14

3

15

4

16

5

17

6

18

7

19 (erstes und zweites Jahr)

8

19 (drittes und viertes Jahr)

9

19 (mit DAZ)

VII

1

16

2

17

3

18

4

19 (erstes und zweites Jahr)

5

19 (drittes und viertes Jahr)

6 bis 9

19 (mit DAZ)

VIII

1 (erstes Halbjahr)

19 (zweites Halbjahr)

1 (zweites Halbjahr)

19 (drittes Halbjahr)

1 (drittes Halbjahr)

19 (viertes Halbjahr)

1 (viertes Halbjahr)

19 (fünftes Halbjahr)

2 (erstes Halbjahr)

19 (sechstes Halbjahr)

2 (zweites Halbjahr)

19 (siebentes Halbjahr)

2 (drittes Halbjahr)

19 (achtes Halbjahr)

2 (viertes Halbjahr)

19 (mit DAZ)

3 bis 8

19 (mit DAZ)

 

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

(2a) In den Fällen des § 269 Abs. 6 und 8 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 269 Abs. 6 und 8 BDG 1979 ergibt.

(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.

(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.

(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.

(6) Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe M BO 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.

(7) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt § 8 unberührt und ist § 12b nicht anzuwenden.

§ 155 GehG


(1) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 154 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.

(2) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 154 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe H 2 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach § 154 in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.

(4) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach § 154 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

(5) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach § 154 in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechseinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechseinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um zweieinhalb Jahre zu verbessern.

(6) War der Berufsoffizier nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach § 154 dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Berufsoffizier innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.

(7) Ist eine als Facharzt verwendete Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 vor ihrer Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe H 1 verspätet in die Dienstklasse V befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse V ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die die Militärperson in der Folge rascher befördert worden ist als Militärpersonen auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist nicht zu prüfen, wie lange der Berufsoffizier den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Abs. 1 bis 7 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.

(9) Maßnahmen nach Abs. 1, nach Abs. 2, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und nach Abs. 7 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.

§ 156 GehG


(1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1.

der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder

2.

der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3.

einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

angehört, so ist auf sie § 154 (allenfalls in Verbindung mit § 155) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet

(2) § 137 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

§ 156a GehG (weggefallen)


§ 156a GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 156b GehG (weggefallen)


§ 156b GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 156c GehG (weggefallen)


§ 156c GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 156d GehG (weggefallen)


§ 156d GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 156e GehG (weggefallen)


§ 156e GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 156f GehG (weggefallen)


§ 156f GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 156g GehG (weggefallen)


§ 156g GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Unterabschnitt H - Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 157 GehG (weggefallen)


§ 157 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 157a GehG (weggefallen)


§ 157a GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 158 GehG (weggefallen)


§ 158 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 159 GehG (weggefallen)


§ 159 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 160 GehG (weggefallen)


§ 160 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 161 GehG (weggefallen)


§ 161 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 162 GehG (weggefallen)


§ 162 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 163 GehG (weggefallen)


§ 163 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Unterabschnitt I - Beamte des Schulaufsichtsdienstes

§ 164 GehG


  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

8 110,1

6 804,3

6 506,6

5 479,3

2

8 863,5

7 659,6

7 120,5

6 149,8

3

9 819,5

8 384,9

7 884,6

6 734,3

  1. (2)Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.

§ 165 GehG


(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden: 

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 4 und 5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

§ 166 GehG


Für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 167 GehG


Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach § 66 zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt.

§ 168 GehG


(1) Wird eine Lehrperson mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder er zum Fachinspektor der Verwendungsgruppe FI 1 oder FI 2 ernannt worden wäre. Dabei ist auf die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 29 BDG 1979 und die vorhandenen Planstellen abzustellen.

(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 165 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Wird eine Lehrperson für einen Teil ihres Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.

(5) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 168a GehG


(1) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

(2) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Dienstzulage und die Vergütung nach dem Fixgehalt der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 bemisst.

(3) § 168 Abs. 1 bis 5 ist auch anzuwenden, wenn eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor oder eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors oder einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors einer höheren Verwendungsgruppe betraut worden ist.

§ 169 GehG


(1) Wird eine Lehrperson als Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferentin bzw. Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem oder seinem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe ihres oder seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), das der Lehrperson gebühren würde, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

(2) Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.

Unterabschnitt J - Universitätslehrer

§ 169a GehG


(1) Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten gemäß § 50a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 auf, die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren; zuständig ist in diesem Fall das Amt jener Universität, der der Universitätsprofessor zuletzt angehört hat. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Universitätsprofessor oder ehemaligen Universitätsprofessor zusteht.

(2) Die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage nach Abs. 1 wird rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Rechtswirksam sind Anträge gemäß Abs. 1, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.

(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung des Abs. 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

Unterabschnitt K Hochschullehrpersonen

§ 169b GehG


(1) Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012

1.

in der Verwendungsgruppe L 1 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,

2.

in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe

ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.

Unterabschnitt L

§ 169c GehG Überleitung bestehender Dienstverhältnisse


(1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als

1.

dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und

2.

die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.

(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:

1.

die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie

2.

die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind.

Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen I bis III und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.

(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ausgeschlossen wurde. § 8 ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

1.

um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a)

A 1 (§ 28 Abs. 1),

b)

M BO 1 und M ZO 1,

c)

PT 1 und PF 1,

2.

um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a)

A 1 (§ 28 Abs. 3),

b)

M BO 2 und M ZO 2,

c)

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten, L 1 und PH 2,

d)

K 1 und K 2,

3.

um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a)

Prokuraturanwältinnen und -anwälte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme jener der Dienstklassen,

b)

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, L PH, PH 1, L 2a und PH 3

c)

A der Vorrückungsklasse,

4.

um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a)

A 2 bis A 7,

b)

E 1, E 2a, E 2b, E 2c,

c)

M BUO, M ZUO, M ZO 3,

d)

PT 2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,

e)

L 2b und L 3,

f)

der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.

(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)

1.

in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und sechs Monate,

2.

in den Verwendungsgruppen

a)

des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A 2,

b)

des militärischen Dienstes M ZO 3,

c)

der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,

d)

des Krankenpflegedienstes K 3 und K 4,

e)

der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,

f)

des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,

g)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung B,

um sechs Monate und

3.

in allen anderen Fällen um ein Jahr.

(8) Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.

(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung, außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssytem gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage nach Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich

1.

in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen

2.

in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie

3.

in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen

des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen. Bei einer Prokuraturanwältin oder einem Prokuraturanwalt, der oder dem ein Gehalt nach § 16 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, gebührt, wird die Wahrungszulage abweichend von Z 1 mit 60% des Fehlbetrags bemessen.

(10) Ab Anfall der großen Dienstalterszulage oder des Gehalts der höchsten Gehaltsstufe, wenn für die jeweilige Verwendungsgruppe keine Dienstalterszulage vorgesehen ist, gilt die Zielstufe jedenfalls als erreicht. Mit Erreichen der Zielstufe entfallen alle allfälligen Wahrungszulagen.

§ 169d GehG


(1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

1.

jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

2.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

3.

die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,

4.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

5.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,

6.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

7.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

8.

die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

9.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

10.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Fernmeldebehörde,

11.

die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

12.

die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.

(1a) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Abs. 1 geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach § 28 Abs. 1

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach § 28 Abs. 3

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO

M ZUO bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

(1b) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 nach Abs. 1a gewahrt wird, gebührt mit dieser Vorrückung eine einmalige Wahrungsabgeltung im Ausmaß des Vierundzwanzigfachen des Abgeltungsbetrags. Der Abgeltungsbetrag ist jener Betrag, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 den Überleitungsbetrag im Überleitungsmonat übersteigt. Die Wahrungsabgeltung vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Ablauf des Überleitungsmonats und der Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 vergangen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Bei einer Teilbeschäftigung gebührt die Wahrungsabgeltung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anteilig.

(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.

(3) Bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 1 mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das entsprechend ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung

1.

einer Beamtin oder eines Beamten einer Dienstklasse,

2.

einer Beamtin oder eines Beamten des Schulaufsichtsdiensts (Verwendungsgruppen S 1 und S 2), oder

3.

einer Bundeslehrerin oder eines Bundeslehrers bei ausschließlicher Verwendung als Fachinspektorin oder Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2)

ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (§§ 254, 262, 269, 275 BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgebend, das sich nach § 169c ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 11. Februar 2015

1.

der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder

2.

wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,

unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c. Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 175 Abs. 79 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.

(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(7) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für

1.

das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

2.

den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder

3.

den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe, besonderen Zulagenstufe nach § 105 Abs. 1 Z 2 oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

(8) Die sich aufgrund der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11 VBG.

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernennung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Als Zeitpunkt der Vorrückung in die Zielstufe ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergibt.

§ 169e GehG Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen


(1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 12. Februar 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe. Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(3) Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab dem 12. Februar 2015 erst ab einer Verweildauer

1.

von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1,

2.

von mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2,

3.

von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß.

(4) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von § 169c bis § 169e unberührt.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe mit 12. Februar 2015 der Betrag von 2 389 Euro und ab dem 1. März 2015 der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4.

(6) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass

1.

die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts behandelt wird,

2.

jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, die der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn ihre oder seine Überstellung in die andere Vewendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre,

3.

das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für die nach Z 2 maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Z 2 als Wahrungszulage nach § 169c Abs. 6 gebührt hätte,

4.

bei der Gegenüberstellung, sofern sie unter Berücksichtigung allfälliger Funktionszulagen oder Dienstzulagen nach § 105 erfolgt, für die Ermittlung der Bezüge in der anderen Verwendungsgruppe dieselbe Funktionsstufe oder Zulagenstufe maßgebend ist wie für die Ermittlung der Bezüge in der eigenen Verwendungsgruppe.

Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Z 1 bis 4 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 9 maßgebend sind. Wenn die jeweilige Bestimmung über die Bemessung der Zulage die Berücksichtigung einer allfälligen Dienstalterszulage nicht ausdrücklich anordnet, ist eine Wahrungszulage nur insoweit dem Gehalt hinzuzurechnen, als dadurch das Gehalt der höchsten Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe nicht überschritten wird.

(6a) Wenn die übergeleitete Beamtin oder der übergeleitete Beamte in der eigenen Verwendungsgruppe die Zielstufe bereits erreicht hat, findet die Übergangsbestimmung nach Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt weiterhin Anwendung, in dem sie oder er nach einer Überstellung mit Beginn des Überleitungsmonats die Zielstufe auch in der anderen Verwendungsgruppe erreicht hätte. Abs. 6 ist nicht auf Ergänzungszulagen anzuwenden, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen sind.

(7) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbetrag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass

1.

bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der für die Beamtin oder den Beamten mit Beginn des Überleitungsmonats maßgebende Vorrückungsbetrag weiterhin maßgebend ist,

2.

der Vorrückungsbetrag nach Z 1 sich im selben Ausmaß ändert wie der Referenzbetrag seit Beginn des Überleitungsmonats und

3.

für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe der Vorrückungsbetrag jener Betrag ist, um den das Gehalt (einschließlich Wahrungszulage) den Überleitungsbetrag übersteigt.

§ 169f GehG


  1. (1)Absatz einsBei Beamtinnen und Beamten,
    1. 1.Ziffer einsdie sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden unddie sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
    2. 2.Ziffer 2die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden unddie nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
    3. 3.Ziffer 3deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
  3. (3)Absatz 3Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
  4. (4)Absatz 4Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  5. (4a)Absatz 4 aAuf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  6. (4b)Absatz 4 bGebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
  7. (5)Absatz 5Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch FeststellungDie Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3,, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
    1. 1.Ziffer einsder Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
    2. 2.Ziffer 2des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
    Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins, und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
  8. (6)Absatz 6Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters undim Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
    Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
  9. (6a)Absatz 6 aWenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6, und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
  10. (6b)Absatz 6 bGemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
  11. (7)Absatz 7Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins, und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
  12. (8)Absatz 8Bei der Beamtin oder dem Beamten,
    1. 1.Ziffer einsderen oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, undderen oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins,, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
    hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
  13. (9)Absatz 9Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
  14. (10)Absatz 10Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter giltDer Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
    1. 1.Ziffer einsbei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, undbei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
    2. 2.Ziffer 2bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7,
    Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen.

§ 169g GehG


  1. (1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
    2. 2.Ziffer 2§ 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
    3. 3.Ziffer 3§ 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
    4. 4.Ziffer 4§ 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 undParagraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
    5. 5.Ziffer 5die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
    Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 5
    1. 1.Ziffer einssind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
    2. 2.Ziffer 2sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
      1. a)Litera azwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
      2. b)Litera bdem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
      zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
    3. 3.Ziffer 3sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, diesind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
      1. a)Litera avor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
      2. b)Litera bnach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
      Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
    4. 4.Ziffer 4sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
    5. 5.Ziffer 5sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
    6. 6.Ziffer 6sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  4. (4)Absatz 4Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)

§ 169h GehG


(1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1.

deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder

2.

deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,

ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)

(4) Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.

(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.

Abschnitt XII - Schlussbestimmungen

§ 170 GehG


(1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.

§ 170a GehG


  1. (1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten
    1. 1.Ziffer einsBeamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbediensteten des Bundes,
    3. 3.Ziffer 3Landeslehrpersonen und
    4. 4.Ziffer 4Landesvertragslehrpersonen
    mit 1. Jänner 2024 um 9,15 v.H., mindestens jedoch um 192,0 €, und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG anzupassen.

§ 171 GehG (weggefallen)


§ 171 GehG seit 24.05.2018 weggefallen.

§ 171a GehG


Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

§ 172 GehG


Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach so weit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 173 GehG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 174 GehG


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 174a GehG


Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

§ 175 GehG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 58 Abs. 5 Z 4 und 5, § 59 Abs. 7 bis 13, § 59c Abs. 3 Z 1, § 61 Abs. 4 und § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 4 und 5, Paragraph 59, Absatz 7 bis 13, Paragraph 59 c, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 4 und Paragraph 94 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1992,
    2. 2.Ziffer 2§ 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,Paragraph 60, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 35, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1992,
    3. 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 7a, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73a, § 73b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74b Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79a, § 79b, § 82a Abs. 2, 3 und 5, § 82c Abs. 1, 2 und 5, § 84 Abs. 1, § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f samt Überschrift, § 86 Abs. 2 und 3 und § 93 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,Paragraph 4, Absatz 7 a,, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 b, Absatz 2,, Paragraph 30 c, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 73 a,, Paragraph 73 b, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 b, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 76 a, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79 a,, Paragraph 79 b,, Paragraph 82 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 82 c, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 84 b, Absatz 2,, Paragraph 84 c, Absatz eins,, Paragraph 85 b, Absatz eins,, Paragraph 85 d, Absatz eins und 2, Paragraph 85 f, samt Überschrift, Paragraph 86, Absatz 2 und 3 und Paragraph 93, Absatz eins,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Jänner 1993,
    4. 4.Ziffer 4§ 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993.Paragraph 60, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 36, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Jänner 1993.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 9, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 2a, § 19, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 71a Abs. 1 und § 73b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2 und 2a, Paragraph 19,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 71 a, Absatz eins und Paragraph 73 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Art. II Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Jänner 1993,
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 10, § 30a Abs. 6, § 44 Abs. 3 und § 45 samt Überschrift, § 82c Abs. 1, 2, 4 und 10, § 91 Abs. 2 und § 92 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,Paragraph 12, Absatz 2 und 6, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 30 a, Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 82 c, Absatz eins,, 2, 4 und 10, Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 92, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993,
    3. 3.Ziffer 3§ 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 44, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, und Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993.
  6. (6)Absatz 6Die Aufhebung der §§ 85, 85a und 87, der Überschrift vor § 92a und des § 94a durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993 wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam.Die Aufhebung der Paragraphen 85,, 85a und 87, der Überschrift vor Paragraph 92 a und des Paragraph 94 a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam.
  7. (7)Absatz 7§ 59a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft. § 93 tritt (mit Ausnahme der verbleibenden Überschrift) mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.Paragraph 59 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft. Paragraph 93, tritt (mit Ausnahme der verbleibenden Überschrift) mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,Paragraph 30 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. September 1992,
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2 Z 8, § 12 Abs. 2a bis 2e, 7 und 8, § 24b Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 3 bis 5, § 38a Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 59 Abs. 2, 8 und 9, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73a, § 73b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 74b Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79a, § 79b, § 82a Abs. 2, 3 und 5, § 82c Abs. 1 und 5, § 84 Abs. 1, § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f Abs. 2, § 86 Abs. 2 und 3 und die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 12, Absatz 2 a bis 2e, 7 und 8, Paragraph 24 b, Absatz 2 und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 b, Absatz 2,, Paragraph 30 c, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 38 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, 8 und 9, Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 73 a,, Paragraph 73 b, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 74 b, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 76 a, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79 a,, Paragraph 79 b,, Paragraph 82 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 82 c, Absatz eins und 5, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 84 b, Absatz 2,, Paragraph 84 c, Absatz eins,, Paragraph 85 b, Absatz eins,, Paragraph 85 d, Absatz eins und 2, Paragraph 85 f, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 2 und 3 und die Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994,
    3. 3.Ziffer 3§ 57 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich nicht auf ganztägige Schulformen bezieht, mit 1. Jänner 1994,Paragraph 57, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, soweit er sich nicht auf ganztägige Schulformen bezieht, mit 1. Jänner 1994,
    4. 4.Ziffer 4§ 57 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich auf ganztägige Schulformen bezieht, und § 61 Abs. 1 und 6a bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 jeweilsParagraph 57, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, soweit er sich auf ganztägige Schulformen bezieht, und Paragraph 61, Absatz eins und 6a bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, jeweils
      1. a)Litera ahinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
      2. b)Litera bhinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,
      3. c)Litera chinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996 und
      4. d)Litera dhinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.
  9. (9)Absatz 9§ 75 Abs. 4, § 78 Abs. 5 und § 85d Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.Paragraph 75, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz 5 und Paragraph 85 d, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994,, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 2 Z 1, 6 und 7, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 2 Z 5, 6 und 8 und Abs. 8 und 10, § 12a Abs. 2 Z 1, § 12b Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 Z 1, die §§ 28 bis 40b samt Überschriften, § 61 Abs. 4, die §§ 72 bis 160 samt Überschriften und § 162 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer eins,, 6 und 7, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 8 und Absatz 8 und 10, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 12 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins,, die Paragraphen 28 bis 40b samt Überschriften, Paragraph 61, Absatz 4,, die Paragraphen 72 bis 160 samt Überschriften und Paragraph 162, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 in Kraft:Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 44 Abs. 5 Z 1 mit 1. Juli 1994,Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. Juli 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 42 Abs. 2 Z 1 mit 1. Jänner 1995.Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1995.
  12. (12)Absatz 12Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 15a Abs. 2 und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,Paragraph 15 a, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2 Z 7, § 15 Abs. 7 und 8, § 20c Abs. 2a, § 30b Abs. 1, § 82a Abs. 1 und § 82c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 15, Absatz 7 und 8, Paragraph 20 c, Absatz 2 a,, Paragraph 30 b, Absatz eins,, Paragraph 82 a, Absatz eins und Paragraph 82 c, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Juli 1994,
    3. 3.Ziffer 3§ 58 Abs. 1 Z 14 bis 17 und § 59b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 14 bis 17 und Paragraph 59 b, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. September 1994,
    4. 4.Ziffer 4§ 13 Abs. 2, 7 und 11 und § 22 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,Paragraph 13, Absatz 2,, 7 und 11 und Paragraph 22, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Oktober 1994,
    5. 5.Ziffer 5§ 13a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.Paragraph 13 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Jänner 1995.
  13. (13)Absatz 13Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994,Paragraph 12, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, mit 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, mit 1. Juli 1994,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 2 Z 5 lit. a und Z 6, § 13 Abs. 9a und 9b, § 13a Abs. 6, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 Z 1, § 39 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, 4a und 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 77 Abs. 2 Z 1, § 80 Abs. 5, § 81 Abs. 2, § 82 Abs. 6a, § 83 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1a, § 94 Abs. 5 Z 1, § 97 Abs. 6, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 103 Abs. 2, 3 und 5 Z 1, § 105 Abs. 1, 5 und 11, § 106 Abs. 3b, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3a und 4, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 3, 4, 5 und 9 bis 11, § 119 samt Überschrift, § 120 Abs. 1, § 122 Abs. 4, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1, 2 und 4, § 134 Abs. 2a, § 136 Abs. 6 und 8, § 138 Abs. 1, § 139 Z 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 146 Abs. 2a, § 147 Abs. 5 bis 6, § 149 Abs. 1, 2 und 4, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und 3, § 154 Abs. 2a und § 155 Abs. 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a und Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz 9 a und 9b, Paragraph 13 a, Absatz 6,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, 4a und 5, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins a,, Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 80, Absatz 5,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 6 a,, Paragraph 83, Absatz eins und 3, Paragraph 85, Absatz eins und 3, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins und 3, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins a,, Paragraph 94, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 97, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz 2,, 3 und 5 Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz eins,, 5 und 11, Paragraph 106, Absatz 3 b,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, 3a und 4, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 118, Absatz 3,, 4, 5 und 9 bis 11, Paragraph 119, samt Überschrift, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 122, Absatz 4,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 134, Absatz 2 a,, Paragraph 136, Absatz 6 und 8, Paragraph 138, Absatz eins,, Paragraph 139, Ziffer eins,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 146, Absatz 2 a,, Paragraph 147, Absatz 5 bis 6, Paragraph 149, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2 und 3, Paragraph 154, Absatz 2 a und Paragraph 155, Absatz 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, mit 1. Jänner 1995.
  14. (14)Absatz 14In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13 Abs. 9a und § 139 Z 1 mit 1. Jänner 1995,Paragraph 13, Absatz 9 a und Paragraph 139, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1995,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 13 Abs. 10, § 20b Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 und 3a, § 20c Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 54 Abs. 3, § 94 Abs. 2 Z 1, § 104 Abs. 1, die §§ 112a und 112b samt Überschriften und § 113 Abs. 5 bis 7 mit 1. Mai 1995,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins bis 4, 6 und 7, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3 und 3a, Paragraph 20 c, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 104, Absatz eins,, die Paragraphen 112 a und 112b samt Überschriften und Paragraph 113, Absatz 5 bis 7 mit 1. Mai 1995,
    3. 3.Ziffer 3§ 22 Abs. 2a letzter Satz und § 61 Abs. 5 bis 13 mit 1. September 1995.Paragraph 22, Absatz 2 a, letzter Satz und Paragraph 61, Absatz 5 bis 13 mit 1. September 1995.
  15. (15)Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 21 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 6a, § 39 Abs. 6, § 76 Abs. 6a, § 80 Abs. 5, § 93 Abs. 6a, 9 und 10, § 97 Abs. 6, § 105 Abs. 10 und § 131 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995,Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz 6 a,, Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 76, Absatz 6 a,, Paragraph 80, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 6 a,, 9 und 10, Paragraph 97, Absatz 6,, Paragraph 105, Absatz 10 und Paragraph 131, Absatz 3, mit 1. Jänner 1995,
    2. 2.Ziffer 2§ 20b Abs. 3 und § 113 Abs. 8 mit 1. Mai 1995,Paragraph 20 b, Absatz 3 und Paragraph 113, Absatz 8, mit 1. Mai 1995,
    3. 3.Ziffer 3§ 13 Abs. 10 mit 1. Jänner 1996,Paragraph 13, Absatz 10, mit 1. Jänner 1996,
    4. 4.Ziffer 4§ 157a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.Paragraph 157 a, samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag.
  16. (16)Absatz 16Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 28 Abs. 1, § 36 Abs. 11 Z 2, § 39 Abs. 6 und 7, § 72 Abs. 1, § 80 Abs. 5 und 6, § 85 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 97 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 11, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz 6 und 7, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz 5 und 6, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, mit 1. Jänner 1996,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera a§ 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 2,Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 2,,
      2. b)Litera b§ 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 7,Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 7,,
      3. c)Litera c§ 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 12Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 12,
      des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, mit 1. Jänner 1996,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera a§ 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 3,Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 3,,
      2. b)Litera b§ 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 8,Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 8,,
      3. c)Litera c§ 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 13Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 13,
      des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1997.des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, mit 1. Jänner 1997.
  17. (17)Absatz 17Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera a§ 20c Abs. 3 in der Fassung,Paragraph 20 c, Absatz 3, in der Fassung,
      2. b)Litera b§ 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 52,Paragraph 121, Absatz 4 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 52,,
      3. c)Litera c§ 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 56Paragraph 122, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 56,
      des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera a§ 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 10,Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 10,,
      2. b)Litera b§ 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. a,Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 13, Litera a,,
      3. c)Litera c§ 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. a,Paragraph 36, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 a, Litera a,,
      4. d)Litera d§ 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 17,Paragraph 44, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17,,
      5. e)Litera e§ 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 19,Paragraph 49 a, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19,,
      6. f)Litera f§ 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33,Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 33,,
      7. g)Litera g§ 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. a,Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, Litera a,,
      8. h)Litera h§ 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. a,Paragraph 77, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36 a, Litera a,,
      9. i)Litera i§ 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 39,Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 39,,
      10. j)Litera j§ 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. a,Paragraph 91, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 42, Litera a,,
      11. k)Litera k§ 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. a,Paragraph 94, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 43 a, Litera a,,
      12. l)Litera l§ 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 44,Paragraph 103, Absatz 5, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 44,,
      13. m)Litera m§ 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. a,Paragraph 103, Absatz 6, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 46, Litera a,,
      14. n)Litera n§ 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 47,Paragraph 105, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 47,,
      15. o)Litera o§ 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 49,Paragraph 105, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 49,,
      16. p)Litera pdie Überschrift zu § 113a, § 113a Abs. 1 und 2 und § 113b samt Überschrift in der Fassung,die Überschrift zu Paragraph 113 a,, Paragraph 113 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 113 b, samt Überschrift in der Fassung,
      17. q)Litera q§ 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 53,Paragraph 121, Absatz 4 b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 53,,
      18. r)Litera r§ 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 57Paragraph 122, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 57,
      des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Juni 1996,
    3. 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 5 Z 7 und (soweit sie Z 7 betrifft) Z 8, § 13 Abs. 10a und 11, § 22 Abs. 3 bis 9 und § 61 Abs. 4, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. September 1996,Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7 und (soweit sie Ziffer 7, betrifft) Ziffer 8,, Paragraph 13, Absatz 10 a und 11, Paragraph 22, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 61, Absatz 4,, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. September 1996,
    4. 4.Ziffer 4§ 4 Abs. 3, 4 und 5 Z 1, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Z 7 betrifft) und 9, § 4 Abs. 7, § 51 Abs. 3 und 9 (soweit er nicht die Absatzbezeichnung betrifft) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1996,Paragraph 4, Absatz 3,, 4 und 5 Ziffer eins,, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Ziffer 7, betrifft) und 9, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 3 und 9 (soweit er nicht die Absatzbezeichnung betrifft) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Oktober 1996,
    5. 5.Ziffer 5§ 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 54 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Dezember 1996,Paragraph 121, Absatz 4 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 54, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Dezember 1996,
    6. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera a§ 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 11,Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 11,,
      2. b)Litera b§ 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. b,Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 13, Litera b,,
      3. c)Litera c§ 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. b,Paragraph 36, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 a, Litera b,,
      4. d)Litera d§ 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 18,Paragraph 44, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 18,,
      5. e)Litera e§ 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 20,Paragraph 49 a, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20,,
      6. f)Litera f§ 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34,Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 34,,
      7. g)Litera g§ 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. b,Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, Litera b,,
      8. h)Litera h§ 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. b,Paragraph 77, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36 a, Litera b,,
      9. i)Litera i§ 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 40,Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 40,,
      10. j)Litera j§ 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. b,Paragraph 91, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 42, Litera b,,
      11. k)Litera k§ 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. b,Paragraph 94, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 43 a, Litera b,,
      12. l)Litera l§ 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 45,Paragraph 103, Absatz 5, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 45,,
      13. m)Litera m§ 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. b,Paragraph 103, Absatz 6, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 46, Litera b,,
      14. n)Litera n§ 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 48,Paragraph 105, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 48,,
      15. o)Litera o§ 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 50,Paragraph 105, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 50,,
      16. p)Litera p§ 113a Abs. 3 in der Fassung,Paragraph 113 a, Absatz 3, in der Fassung,
      17. q)Litera q§ 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 55Paragraph 121, Absatz 4 b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 55,
      des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1997,
    7. 7.Ziffer 7
      1. a)Litera a§ 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 12,Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 12,,
      2. b)Litera b§ 31 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 8 und 11 in der Fassung,Paragraph 31, Absatz 2 und 4, Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 36, Absatz 8 und 11 in der Fassung,
      3. c)Litera c§ 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 35,Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 35,,
      4. d)Litera d§ 87 Abs. 2 und 4 in der Fassung,Paragraph 87, Absatz 2 und 4 in der Fassung,
      5. e)Litera e§ 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 41,Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 41,,
      6. f)Litera f§ 92 Abs. 5 und § 94 Abs. 8 in der FassungParagraph 92, Absatz 5 und Paragraph 94, Absatz 8, in der Fassung
      des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1998,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1998,
    8. 8.Ziffer 8§ 51 Abs. 1, 4 und 8, § 51a Abs. 2, § 53 samt Überschrift und § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1997.Paragraph 51, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 51 a, Absatz 2,, Paragraph 53, samt Überschrift und Paragraph 53 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Oktober 1997.
  18. (18)Absatz 18Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 51b Abs. 1 und 5 sowie § 51c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1994,Paragraph 51 b, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 51 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Oktober 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 113a Überschrift und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1995,Paragraph 113 a, Überschrift und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Jänner 1995,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 10, § 105 Abs. 2 Z 2.4.1, 2.6.1, 3.1.1 und 3.3.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1996,Paragraph 12, Absatz 10,, Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt eins,, 2.6.1, 3.1.1 und 3.3.1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Jänner 1996,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera a§ 2 Abs. 1 Z 8, die Überschrift zu Abschnitt IX, § 103 Abs. 1, 2, 4 und 5, die Tabelle im § 105 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Z 1.1.1, 1.3.1, 1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.5.1, 2.7.1 und 3.2.1, § 105 Abs. 3, 5, 6, 6a, 6b, 7 und 10, § 106 Abs. 1, § 107, § 107a samt Überschrift, § 114 Abs. 2 Z 6 und § 117 samt Überschrift in der Fassung,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,, die Überschrift zu Abschnitt römisch IX, Paragraph 103, Absatz eins,, 2, 4 und 5, die Tabelle im Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins Punkt eins Punkt eins,, 1.3.1, 1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.5.1, 2.7.1 und 3.2.1, Paragraph 105, Absatz 3,, 5, 6, 6a, 6b, 7 und 10, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 107,, Paragraph 107 a, samt Überschrift, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 117, samt Überschrift in der Fassung,
      2. b)Litera b§ 105 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2h des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,Paragraph 105, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 2 h, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Mai 1996,
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera a§ 103 Abs. 6 und § 113b Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung,Paragraph 103, Absatz 6 und Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in der Fassung,
      2. b)Litera b§ 105 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2i,Paragraph 105, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 2 i,,
      3. c)Litera c§ 105 Abs. 1a in der Fassung des Art. II Z 2k,Paragraph 105, Absatz eins a, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 2 k,,
      4. d)Litera d§ 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 2t,Paragraph 105, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 2 t,,
      5. e)Litera e§ 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. II Z 7Paragraph 121, Absatz 4 b, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 7,
      des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Juni 1996,
    6. 6.Ziffer 6§ 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 4 und 5, § 61 Abs. 5 und 12 und § 112a Überschrift und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und die Aufhebung des § 5 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. September 1996,Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 61, Absatz 5 und 12 und Paragraph 112 a, Überschrift und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 5, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. September 1996,
    7. 7.Ziffer 7
      1. a)Litera a§ 105 Abs. 1a in der Fassung des Art. II Z 2l,Paragraph 105, Absatz eins a, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 2 l,,
      2. b)Litera b§ 105 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Art. II Z 2u,Paragraph 105, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 2 u,,
      3. c)Litera c§ 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. II Z 8Paragraph 121, Absatz 4 b, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 8,
      des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1997,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Jänner 1997,
    8. 8.Ziffer 8§ 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1997.Paragraph 53 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Oktober 1997.
  19. (19)Absatz 19§ 57 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.Paragraph 57, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
  20. (20)Absatz 20§ 57 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 376/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.Paragraph 57, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 13 Abs. 2a und 5 bis 9b, § 22 und § 113c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2 a und 5 bis 9b, Paragraph 22 und Paragraph 113 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, treten mit 1. August 1996 in Kraft.
  22. (22)Absatz 22§ 13 Abs. 8a und § 22 Abs. 7 und 8 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 13 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten am 1. August 1997 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 8 a und Paragraph 22, Absatz 7 und 8 sowie der Entfall des letzten Satzes des Paragraph 13, Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, treten am 1. August 1997 in Kraft.
  23. (23)Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 2 Z 6 und § 103 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 103, Absatz eins, mit 1. Mai 1996,
    2. 2.Ziffer 2§ 105 Abs. 1a mit 1. Juni 1996,Paragraph 105, Absatz eins a, mit 1. Juni 1996,
    3. 3.Ziffer 3§ 13 Abs. 9a mit 1. August 1996,Paragraph 13, Absatz 9 a, mit 1. August 1996,
    4. 4.Ziffer 4§ 12 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 39 Abs. 1, § 51c Abs. 4, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 67, § 80 Abs. 1, § 82 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 105 Abs. 6a, § 121 Abs. 4, § 128 Abs. 3, § 142 Abs. 1 und § 157a sowie die Aufhebung des § 105 Abs. 6b und des § 107a samt Überschrift mit 15. Februar 1997,Paragraph 12, Absatz 3 und 5, Paragraph 15, Absatz 2,, 2a und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 24 a, Absatz 3,, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 51 c, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz eins,, 6 und 9, Paragraph 67,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz 6 a,, Paragraph 121, Absatz 4,, Paragraph 128, Absatz 3,, Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 157 a, sowie die Aufhebung des Paragraph 105, Absatz 6 b und des Paragraph 107 a, samt Überschrift mit 15. Februar 1997,
    5. 5.Ziffer 5§ 10 Abs. 4 Z 2, § 13 Abs. 10, § 15a Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 9, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 10 Z 1, § 36a, § 37 Abs. 7 bis 7b, § 40b Abs. 5 Z 1, § 61 Abs. 13, § 78 Abs. 6 bis 6b, § 83 Abs. 2 Z 1, § 89 Abs. 1, § 95 Abs. 8 bis 8b, § 99, § 112 Abs. 4 Z 1 und § 113a Abs. 5 mit 1. Juli 1997,Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz 10, Ziffer eins,, Paragraph 36 a,, Paragraph 37, Absatz 7 bis 7b, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 13,, Paragraph 78, Absatz 6 bis 6b, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 8 bis 8b, Paragraph 99,, Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 113 a, Absatz 5, mit 1. Juli 1997,
    6. 6.Ziffer 6§ 57 Abs. 12 mit 1. September 1997.Paragraph 57, Absatz 12, mit 1. September 1997.
  24. (24)Absatz 24Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 48a samt Überschrift, § 49a Abs. 2 und 3, § 49b Z 1 und 2, § 50 (soweit er sich auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 51a, § 52 samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997,Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 49 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 49 b, Ziffer eins und 2, Paragraph 50, (soweit er sich auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) samt Überschrift, Paragraph 51, samt Überschrift, Paragraph 51 a,, Paragraph 52, samt Überschrift, die Paragraphen 53 und 53a und Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. Oktober 1997,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 48 und 49 samt Überschriften, § 50 (soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) und § 50a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,die Paragraphen 48 und 49 samt Überschriften, Paragraph 50, (soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) und Paragraph 50 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. März 1998,
    3. 3.Ziffer 3die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997.die Aufhebung der Paragraphen 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und 375/1996 durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. Oktober 1997.
  25. (25)Absatz 25§ 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.Paragraph 52 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.
  26. (26)Absatz 26§ 4 Abs. 6, § 12 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 7 Z 2 und § 22 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  27. (27)Absatz 27Die §§ 105 und 105a samt Überschriften und § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Die Paragraphen 105 und 105a samt Überschriften und Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  28. (28)Absatz 28In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 20c Abs. 3 mit 1. Mai 1996,Paragraph 20 c, Absatz 3, mit 1. Mai 1996,
    2. 2.Ziffer 2§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 83a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 und § 145a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 83 a, samt Überschrift, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz 2 und 5, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 138, Absatz eins und Paragraph 145 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
    3. 3.Ziffer 3§ 13 Abs. 12 bis 15, § 22 Abs. 12 und die §§ 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,Paragraph 13, Absatz 12 bis 15, Paragraph 22, Absatz 12 und die Paragraphen 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,
    4. 4.Ziffer 4§ 22 Abs. 2 bis 5, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, die §§ 59c bis 59e, § 60a Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113c samt Überschrift, § 113d, § 130, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des § 36 Abs. 3 und 4, der bisherigen Abs. 7 und 11 des § 57, des § 58 Abs. 9, des § 59 Abs. 13, des § 59a Abs. 6, des § 88 samt Überschrift, des § 94 Abs. 3 und 4 und des § 142 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 22, Absatz 2 bis 5, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 7,, 9 und 11, die Paragraphen 59 c bis 59e, Paragraph 60 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 113 c, samt Überschrift, Paragraph 113 d,, Paragraph 130,, Paragraph 143, Absatz eins und Paragraph 152, Absatz eins, sowie die Aufhebung der Paragraphen 32 und 33 samt Überschriften, des Paragraph 36, Absatz 3 und 4, der bisherigen Absatz 7 und 11 des Paragraph 57,, des Paragraph 58, Absatz 9,, des Paragraph 59, Absatz 13,, des Paragraph 59 a, Absatz 6,, des Paragraph 88, samt Überschrift, des Paragraph 94, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 142, Absatz 4, mit 1. Jänner 2003.
  29. (29)Absatz 29In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 93 Abs. 9 und 10 mit 1. Jänner 1995,Paragraph 93, Absatz 9 und 10 mit 1. Jänner 1995,
    2. 2.Ziffer 2§ 67 und § 128 Abs. 3 mit 15. Februar 1997,Paragraph 67 und Paragraph 128, Absatz 3, mit 15. Februar 1997,
    3. 3.Ziffer 3§ 13 Abs. 9a und § 22 Abs. 6a mit 1. Juli 1997,Paragraph 13, Absatz 9 a und Paragraph 22, Absatz 6 a, mit 1. Juli 1997,
    4. 3a.Ziffer 3 a§ 13 Abs. 9b und § 22 Abs. 7, 8a und 9 mit 1. August 1997,Paragraph 13, Absatz 9 b und Paragraph 22, Absatz 7,, 8a und 9 mit 1. August 1997,
    5. 4.Ziffer 4§ 99 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, § 100 Abs. 3 Z 2, § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 und § 131 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a mit 1. September 1997,Paragraph 99, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 123, Absatz eins,, Paragraph 124, Absatz eins und Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, mit 1. September 1997,
    6. 5.Ziffer 5§ 12a Abs. 2 Z 3, § 51a Abs. 1 und § 52 Abs. 3a mit 1. Oktober 1997,Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 51 a, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 3 a, mit 1. Oktober 1997,
    7. 6.Ziffer 6§ 30 Abs. 3a, § 31 Abs. 3 Z 1, § 64b samt Überschrift, § 74 Abs. 3a, § 83a Abs. 1a und Abs. 4, § 87 Abs. 3 Z 1, § 91 Abs. 3a, § 103 Abs. 1 und 5, § 105 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und § 113b Abs. 1 Z 4 sowie die Aufhebung des § 118 Abs. 9 bis 11 und des § 138 Abs. 3 bis 5 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 30, Absatz 3 a,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 64 b, samt Überschrift, Paragraph 74, Absatz 3 a,, Paragraph 83 a, Absatz eins a und Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz 3 a,, Paragraph 103, Absatz eins und 5, Paragraph 105, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Aufhebung des Paragraph 118, Absatz 9 bis 11 und des Paragraph 138, Absatz 3 bis 5 mit 1. Jänner 1998,
    8. 7.Ziffer 7§ 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,Paragraph 24 a, Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 15,, die Paragraphen 112 c bis 112e in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 46,, 47, 49, 51 Litera a,, 52 Litera a und 53 und Paragraph 112 g, mit 1. April 1998,
    9. 8.Ziffer 8
      1. a)Litera a§ 13 Abs. 10 und 11, § 16 Abs. 5 bis 8, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 112f und § 113 Überschrift und Abs. 1 und 2 undParagraph 13, Absatz 10 und 11, Paragraph 16, Absatz 5 bis 8, Paragraph 16 a, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 112 f und Paragraph 113, Überschrift und Absatz eins und 2 und
      2. b)Litera b§ 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 48, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 50, § 112d in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 52 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 54 mit 1. Juli 1998,Paragraph 24 a, Absatz 3 bis 7 in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 16,, Paragraph 112 c, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 48,, Paragraph 112 c, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 50,, Paragraph 112 d, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 51, Litera b,, Paragraph 112 e, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 52, Litera b und Paragraph 112 e, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 54, mit 1. Juli 1998,
    10. 9.Ziffer 9§ 13 Abs. 12, § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25a und § 61 Abs. 6 mit 1. September 1998,Paragraph 13, Absatz 12,, Paragraph 59 b, Absatz 6, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 25 a und Paragraph 61, Absatz 6, mit 1. September 1998,
    11. 10.Ziffer 10§ 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25b, § 59e, § 71a Abs. 2, § 113c und die Aufhebung des § 64b samt Überschrift, des § 71 Abs. 3 und des § 71a Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 59 b, Absatz 6, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 25 b,, Paragraph 59 e,, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraph 113 c und die Aufhebung des Paragraph 64 b, samt Überschrift, des Paragraph 71, Absatz 3 und des Paragraph 71 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 2003.
    § 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.Paragraph 112 g, tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.
  30. (30)Absatz 30In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsder zweite und dritte Satz des § 24a Abs. 7, der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung „(5)“ führte, mit 1. April 1997,der zweite und dritte Satz des Paragraph 24 a, Absatz 7,, der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung „(5)“ führte, mit 1. April 1997,
    2. 2.Ziffer 2§ 63a samt Überschrift mit 1. September 1998,Paragraph 63 a, samt Überschrift mit 1. September 1998,
    3. 3.Ziffer 3§ 40a Abs. 1, § 61 Abs. 5, die §§ 82a und 82b samt Überschriften, § 93 Abs. 10 und 11, die §§ 144a und 144b samt Überschriften und § 150 mit 1. Jänner 1999,Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 5,, die Paragraphen 82 a und 82b samt Überschriften, Paragraph 93, Absatz 10 und 11, die Paragraphen 144 a und 144b samt Überschriften und Paragraph 150, mit 1. Jänner 1999,
    4. 4.Ziffer 4§ 63b samt Überschrift mit 1. April 1999.Paragraph 63 b, samt Überschrift mit 1. April 1999.
    Die Aufhebung des § 48 Abs. 5 letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.Die Aufhebung des Paragraph 48, Absatz 5, letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
  31. (31)Absatz 31§ 12b Abs. 3, § 20c Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 2 lit. b, § 36 Abs. 4, § 42 bis § 47, § 88 Abs. 5, § 94 Abs. 4, § 113b Abs. 1 Z 4 und 5, § 114 Abs. 3, der Abschnitt XI Unterabschnitt G und die Aufhebung des § 114 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 12 b, Absatz 3,, Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 42 bis Paragraph 47,, Paragraph 88, Absatz 5,, Paragraph 94, Absatz 4,, Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 114, Absatz 3,, der Abschnitt römisch XI Unterabschnitt G und die Aufhebung des Paragraph 114, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  32. (32)Absatz 32In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 113 Abs. 9 mit 17. Juni 1998,Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis f und Absatz 3,, 4, 6 und 7 sowie Paragraph 113, Absatz 9, mit 17. Juni 1998,
    2. 2.Ziffer 2§ 24a Abs. 4, § 112c Abs. 4, § 112f Abs. 1 und 2 und § 112h mit 1. Juli 1998,Paragraph 24 a, Absatz 4,, Paragraph 112 c, Absatz 4,, Paragraph 112 f, Absatz eins und 2 und Paragraph 112 h, mit 1. Juli 1998,
    3. 3.Ziffer 3§ 53a Abs. 1 und 4 mit 1. Oktober 1998,Paragraph 53 a, Absatz eins und 4 mit 1. Oktober 1998,
    4. 4.Ziffer 4§ 36a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 82a Abs. 2 Z 2, § 82b Abs. 4 Z 1, § 111 Abs. 2 Z 2 und 3, § 113a Abs. 6 bis 8, § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. II Z 51 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, § 113b Abs. 1 Z 5, § 113e samt Überschrift, § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 und § 156d Abs. 1, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „§ 160 Abs. 1“ erhält, mit 1. Jänner 1999,Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 82 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 82 b, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 113 a, Absatz 6 bis 8, Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 51, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 113 e, samt Überschrift, Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 156 d, Absatz eins,, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „§ 160 Absatz eins “, erhält, mit 1. Jänner 1999,
    5. 5.Ziffer 5§ 4, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2a bis 2c und 5, die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2, § 39 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 112a Abs. 3, § 128 und § 142 Abs. 1 mit 1. August 1999,Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 a bis 2c und 5, die Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 112 a, Absatz 3,, Paragraph 128 und Paragraph 142, Absatz eins, mit 1. August 1999,
    6. 6.Ziffer 6§ 2 Z 5, § 12b Abs. 3 Z 3, § 64, die Überschrift zu Abschnitt VI, die §§ 65 bis 67 samt Überschriften, § 71 samt Überschrift, § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. II Z 17 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 156a bis 162, § 163, Unterabschnitt H des Abschnittes XI und § 171 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 12 b, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 64,, die Überschrift zu Abschnitt römisch VI, die Paragraphen 65 bis 67 samt Überschriften, Paragraph 71, samt Überschrift, Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 17, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen Paragraphen 156 a bis 162, Paragraph 163,, Unterabschnitt H des Abschnittes römisch XI und Paragraph 171, Absatz eins und 2 mit 1. September 1999,
    7. 7.Ziffer 7§ 48 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 11 und 12, § 48a Abs. 5, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und 4, § 50a Abs. 1, § 51a samt Überschrift, § 53 Abs. 1 und 6, § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 mit 1. Oktober 1999,Paragraph 48, Absatz eins,, 3, 4, 5, 7, 11 und 12, Paragraph 48 a, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 50 a, Absatz eins,, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 53, Absatz eins und 6, Paragraph 58, Absatz eins und Paragraph 59, Absatz 2, mit 1. Oktober 1999,
    8. 8.Ziffer 8§ 112e mit 1. Jänner 2000,Paragraph 112 e, mit 1. Jänner 2000,
    9. 9.Ziffer 9§ 7 Abs. 3, § 20b Abs. 4, § 24a Abs. 6 und § 59b Abs. 3 mit 1. Jänner 2002,Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 20 b, Absatz 4,, Paragraph 24 a, Absatz 6 und Paragraph 59 b, Absatz 3, mit 1. Jänner 2002,
    10. 10.Ziffer 10§ 113c Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 113 c, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2003.
    Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 142 Abs. 2 und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt § 68 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 160 Abs. 1 letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 113a Abs. 6 erbracht worden sind.Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt Paragraph 142, Absatz 2 und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt Paragraph 68, samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt Paragraph 160, Absatz eins, letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Paragraph 113 a, Absatz 6 bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Paragraph 113 a, Absatz 6 bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß Paragraph 113 a, Absatz 6, erbracht worden sind.
  33. (33)Absatz 33In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 82a Abs. 1, § 82b Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 103 Abs. 2, 3 und 5, § 105 Abs. 1, 2 und 4, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 156b Abs. 2, § 156c und § 156e Abs. 1 mit 1. Jänner 1999,Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 5a Ziffer 2,, Paragraph 59 b, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 b, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 103, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 105, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Absatz 3,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 138, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 156 b, Absatz 2,, Paragraph 156 c und Paragraph 156 e, Absatz eins, mit 1. Jänner 1999,
    2. 2.Ziffer 2§ 63b Abs. 1 und 5 mit 1. April 1999.Paragraph 63 b, Absatz eins und 5 mit 1. April 1999.
  34. (34)Absatz 34§ 2, § 12a Abs. 2 Z 1, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 3, der Unterabschnitt D des XI. Abschnittes und die Änderung der Bezeichnungen der Unterabschnitte D bis H des XI. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 105 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105, Absatz eins und 3, der Unterabschnitt D des römisch XI. Abschnittes und die Änderung der Bezeichnungen der Unterabschnitte D bis H des römisch XI. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 105, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
  35. (35)Absatz 35In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 113b Abs. 1 Z 4 mit 1. September 1999,Paragraph 113 b, Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. September 1999,
    2. 2.Ziffer 2§ 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 10 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 Z 1, § 26 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 und Abs. 5 Z 2, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 7, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 und 2 Z 2, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und 4 Z 2 und 3, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2 Z 1, § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2000.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 10, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 5a Ziffer 2,, Paragraph 59 b, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 7,, Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 63 b, Absatz eins und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins und 4 Ziffer 2 und 3, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 138, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Jänner 2000.
  36. (36)Absatz 36In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 113 Abs. 5 mit 1. Mai 1995,Paragraph 113, Absatz 5, mit 1. Mai 1995,
    2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 4, Absatz 2, mit 1. Jänner 1998,
    3. 3.Ziffer 3§ 40c samt Überschrift, § 53b samt Überschrift, § 113e Abs. 2 Z 2 und § 133a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,Paragraph 40 c, samt Überschrift, Paragraph 53 b, samt Überschrift, Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 133 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,
    4. 4.Ziffer 4die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 3 und § 15a Abs. 3 mit 1. August 1999,die Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 3 und Paragraph 15 a, Absatz 3, mit 1. August 1999,
    5. 5.Ziffer 5§ 71 Abs. 8 mit 1. September 1999,Paragraph 71, Absatz 8, mit 1. September 1999,
    6. 6.Ziffer 6§ 24a Abs. 6, § 72 Abs. 1, § 111 Abs. 2 Z 2 und 3 und § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2000,Paragraph 24 a, Absatz 6,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit 1. Jänner 2000,
    7. 7.Ziffer 7§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 3 und 5, § 13a Abs. 5, § 15 Abs. 2, 2a, 3 und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 10 und 12, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 4, § 53a Abs. 4, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 71a Abs. 1, § 82 Abs. 3, § 112f Abs. 2, § 112h, § 121 Abs. 4, § 167, § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d und Absatz 3 und 5, Paragraph 13 a, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 2,, 2a, 3 und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 10 und 12, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, Absatz 3,, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 53 a, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz eins,, 6 und 9, Paragraph 71 a, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 112 f, Absatz 2,, Paragraph 112 h,, Paragraph 121, Absatz 4,, Paragraph 167,, Paragraph 169, Absatz 2,, Paragraph 171, Absatz eins und 2 mit 1. April 2000,
    8. 8.Ziffer 8§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 4a, § 22 Abs. 13, § 91 Abs. 1, § 95 Abs. 5 und § 113c sowie der Entfall des § 95 Abs. 4 mit 1. September 2000,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 4 a,, Paragraph 22, Absatz 13,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 5 und Paragraph 113 c, sowie der Entfall des Paragraph 95, Absatz 4, mit 1. September 2000,
    9. 9.Ziffer 9§ 67 Abs. 6 sowie der Entfall des § 39 Abs. 6 und 7, des § 80 Abs. 5 und 6 und des § 97 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2001.Paragraph 67, Absatz 6, sowie der Entfall des Paragraph 39, Absatz 6 und 7, des Paragraph 80, Absatz 5 und 6 und des Paragraph 97, Absatz 6 und 7 mit 1. Jänner 2001.
  37. (37)Absatz 37§ 13c samt Überschrift, § 20c Abs. 3 und 6, § 22 Abs. 2 und § 83a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen. § 61b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 20 c, Absatz 3 und 6, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 83 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des Paragraph 13 c, nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen. Paragraph 61 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
  38. (38)Absatz 38In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 20c Abs. 3 Z 3 mit 1. Oktober 2000,Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 3, mit 1. Oktober 2000,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera a§ 20b Abs. 3 und § 171a samt Überschrift sowieParagraph 20 b, Absatz 3 und Paragraph 171 a, samt Überschrift sowie
      2. b)Litera b§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 158 Abs. 2 und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten BundesgesetzesParagraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 158, Absatz 2 und Paragraph 165, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 47, Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. Jänner 2001,
    3. 3.Ziffer 3§ 51 Abs. 8 und § 51a Abs. 8 mit Beginn des Sommersemesters 2001,Paragraph 51, Absatz 8 und Paragraph 51 a, Absatz 8, mit Beginn des Sommersemesters 2001,
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera a§ 12 Abs. 2a Z 3, § 59c Abs. 1, § 116a samt Überschrift und die Anlagen 1 bis 5 sowieParagraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 3,, Paragraph 59 c, Absatz eins,, Paragraph 116 a, samt Überschrift und die Anlagen 1 bis 5 sowie
      2. b)Litera bdie §§ 61 bis 61e samt Überschriften in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzesdie Paragraphen 61 bis 61e samt Überschriften in der Fassung des Artikel 47, Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. September 2001,
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera a§ 4 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Z 4, § 16 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 17 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6, § 40c Abs. 1, § 44, § 45, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 2 und 11, § 51a Abs. 2, 11 und 16, § 52 Abs. 1, 3, 4 und 8, § 53b Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2 und 8, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 63b Abs. 1 und 5, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 103 Abs. 2, 3 und 5, § 105 Abs. 1 und 4, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117c Abs. 1 und 3, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2 Z 1, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 3 und 4 sowieParagraph 4, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 17, Absatz 5 und 6, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 2 und 11, Paragraph 51 a, Absatz 2,, 11 und 16, Paragraph 52, Absatz eins,, 3, 4 und 8, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 5a Ziffer 2,, Paragraph 59 b, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2 und 8, Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 63 b, Absatz eins und 5, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 103, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 105, Absatz eins und 4, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und Paragraph 165, Absatz 3 und 4 sowie
      2. b)Litera b§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 158 Abs. 2 und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des in der Einleitung angeführten BundesgesetzesParagraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 158, Absatz 2 und Paragraph 165, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 47, Abschnitt 47.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. Jänner 2002,
    6. 6.Ziffer 6§ 22 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 22, Absatz 2, mit 1. Jänner 2003.
  39. (39)Absatz 39In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera a§ 12 Abs. 2f, § 20c Abs. 2 Z 2 und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 113 Abs. 10 bis 15 sowieParagraph 12, Absatz 2 f,, Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung betreffen, Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 sowie
      2. b)Litera b§ 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 4 des in der Einleitung angeführten BundesgesetzesParagraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 4, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 20c Abs. 2a mit 1. Juli 1994,Paragraph 20 c, Absatz 2 a, mit 1. Juli 1994,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, die Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a sowie § 40c Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 113 Abs. 10 bis 15 und § 133a mit 1. Jänner 1999,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung betreffen, die Überschriften zu den Paragraphen 40 c,, 53b und 133a sowie Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 10 bis 15 und Paragraph 133 a, mit 1. Jänner 1999,
    4. 4.Ziffer 4§ 34 Abs. 7 Z 1 lit. a, § 36b, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a, § 77a, § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a und § 94a mit 13. August 2000,Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 36 b,, Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 77 a,, Paragraph 92, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 94 a, mit 13. August 2000,
    5. 5.Ziffer 5§ 63b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 113e Abs. 1 Z 2 und § 171a mit 1. Jänner 2001,Paragraph 63 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 171 a, mit 1. Jänner 2001,
    6. 6.Ziffer 6
      1. a)Litera a§ 22 Abs. 9a, § 61 Abs. 5, 8, 8a, 8b, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 112b samt Überschrift,Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 61, Absatz 5,, 8, 8a, 8b, Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 112 b, samt Überschrift,
      2. b)Litera b§ 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20 und 22 des in der Einleitung angeführten BundesgesetzesParagraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 und 22 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. September 2001,
    7. 7.Ziffer 7
      1. a)Litera a§ 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6 sowieParagraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 6, sowie
      2. b)Litera b§ 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 5 des in der Einleitung angeführten BundesgesetzesParagraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. Oktober 2001,
    8. 8.Ziffer 8die Aufhebung des § 21 Abs. 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2001,die Aufhebung des Paragraph 21, Absatz 13, mit Ablauf des 31. Dezember 2001,
    9. 9.Ziffer 9
      1. a)Litera a§ 45 undParagraph 45, und
      2. b)Litera b§ 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 23 des in der Einleitung angeführten BundesgesetzesParagraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 23, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
      mit 1. Jänner 2002.
  40. (40)Absatz 40§ 26 Abs. 3 und § 113f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 113 f, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  41. (41)Absatz 41In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 113 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,Paragraph 113, Absatz 9,, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2§ 83a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 83 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 1998,
    3. 3.Ziffer 3§ 67 Abs. 4a, § 138 und § 149 Abs. 1 mit 1. September 1999,Paragraph 67, Absatz 4 a,, Paragraph 138 und Paragraph 149, Absatz eins, mit 1. September 1999,
    4. 4.Ziffer 4§ 12 Abs. 7 und § 160 Abs. 1 letzter Satz mit 1. Juli 2001,Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 160, Absatz eins, letzter Satz mit 1. Juli 2001,
    5. 5.Ziffer 5§ 10 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 7, § 15a Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 Z 1, § 26 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 55 Abs. 1, § 59b Abs. 2 Z 4, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2, § 112 Abs. 4 Z 2 und 3, § 121 Abs. 8 und § 143 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 16, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 10, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 40 c, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 53 b, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 59 b, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 121, Absatz 8 und Paragraph 143, Absatz eins, mit 1. Jänner 2002,
    6. 6.Ziffer 6§ 23 Abs. 5 und die §§ 83b und 83c jeweils samt Überschrift mit 1. Mai 2002,Paragraph 23, Absatz 5 und die Paragraphen 83 b und 83c jeweils samt Überschrift mit 1. Mai 2002,
    7. 7.Ziffer 7§ 40c Abs. 1 und § 53b Abs. 1 mit 1. Juli 2002,Paragraph 40 c, Absatz eins und Paragraph 53 b, Absatz eins, mit 1. Juli 2002,
    8. 8.Ziffer 8§ 12c Abs. 4 und § 12e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 8a und 8b des eingangs genannten Bundesgesetzes und § 22 Abs. 3a und 10 mit 1. September 2002.Paragraph 12 c, Absatz 4 und Paragraph 12 e, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8 a und 8b des eingangs genannten Bundesgesetzes und Paragraph 22, Absatz 3 a und 10 mit 1. September 2002.
    Die Aufhebung des § 53 tritt mit 1. März 2002 in Kraft. § 121 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist § 121 Abs. 8 auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. § 83a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 ist auf ab dem 1. Juli 2002 neu anfallende Ruhegenüsse von Amts wegen, auf ab dem 1. Jänner 1998 angefallene Ruhegenüsse dagegen nur auf Antrag anzuwenden. § 23 Abs. 5 ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden. § 83c ist auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. September 2001 ereignet haben, anzuwenden.Die Aufhebung des Paragraph 53, tritt mit 1. März 2002 in Kraft. Paragraph 121, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist Paragraph 121, Absatz 8, auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des Paragraph 113 e, Absatz eins, zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. Paragraph 83 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, ist auf ab dem 1. Juli 2002 neu anfallende Ruhegenüsse von Amts wegen, auf ab dem 1. Jänner 1998 angefallene Ruhegenüsse dagegen nur auf Antrag anzuwenden. Paragraph 23, Absatz 5, ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden. Paragraph 83 c, ist auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. September 2001 ereignet haben, anzuwenden.
  42. (42)Absatz 42In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 3, 3a, 7 und 10, § 25 Abs. 1 und 1a, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 57 Abs. 2 lit. c und Abs. 5, § 59 Abs. 6, § 59a Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 2, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 71a Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33 (Anm.: richtig: Z 37), § 113 Abs. 16, § 114 Abs. 2 Z 4, § 167 und § 169 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 2002,Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3,, 3a, 7 und 10, Paragraph 25, Absatz eins und 1a, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins,, 6 und 9, Paragraph 57, Absatz 2, Litera c und Absatz 5,, Paragraph 59, Absatz 6,, Paragraph 59 a, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 71 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 33, Anmerkung, richtig: Ziffer 37,), Paragraph 113, Absatz 16,, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 167 und Paragraph 169, Absatz 2, sowie die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 5, mit 1. September 2002,
    2. 2.Ziffer 2die Aufhebung des § 40c Abs. 5, des § 53b Abs. 5, des § 61a Abs. 3, des § 61b Abs. 4, des § 61c Abs. 2, des § 61d Abs. 2, des § 61e Abs. 3, des § 71 Abs. 5 und 7 und des § 112 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2002,die Aufhebung des Paragraph 40 c, Absatz 5,, des Paragraph 53 b, Absatz 5,, des Paragraph 61 a, Absatz 3,, des Paragraph 61 b, Absatz 4,, des Paragraph 61 c, Absatz 2,, des Paragraph 61 d, Absatz 2,, des Paragraph 61 e, Absatz 3,, des Paragraph 71, Absatz 5 und 7 und des Paragraph 112, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2002,
    3. 3.Ziffer 3§ 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 4 Z 1 und 2 und die §§ 114a und 115a samt Überschriften mit 1. September 2002,Paragraph 58, Absatz eins bis 3, Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und die Paragraphen 114 a und 115a samt Überschriften mit 1. September 2002,
    4. 4.Ziffer 4§ 23 Abs. 1 bis 3, § 40b, § 66 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und 8, § 71a Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34 (Anm.: richtig: Z 38), § 71a Abs. 2, § 82 Abs. 6 und 7, § 82a Abs. 2, § 83 Abs. 3, § 112i, § 113c Abs. 1 und § 113d mit 1. Jänner 2003.Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 40 b,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins und 8, Paragraph 71 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 34, Anmerkung, richtig: Ziffer 38,), Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 6 und 7, Paragraph 82 a, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 112 i,, Paragraph 113 c, Absatz eins und Paragraph 113 d, mit 1. Jänner 2003.
    § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
  43. (43)Absatz 43In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, § 59a Abs. 2, 2a, 3 und 5a, § 59b Abs. 1, § 59b Abs. 2, § 59b Abs. 3 bis 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1, § 61e Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 63b Abs. 1, § 63b Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a samt Überschrift, § 75 Abs. 5 und 6, § 76 Abs. 10, § 77 Abs. 7 und 9, § 78 Abs. 4a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3 bis 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2003 undParagraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, Paragraph 59 a, Absatz 2,, 2a, 3 und 5a, Paragraph 59 b, Absatz eins,, Paragraph 59 b, Absatz 2,, Paragraph 59 b, Absatz 3 bis 6, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz 2,, Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 63 b, Absatz eins,, Paragraph 63 b, Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, samt Überschrift, Paragraph 75, Absatz 5 und 6, Paragraph 76, Absatz 10,, Paragraph 77, Absatz 7 und 9, Paragraph 78, Absatz 4 a,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Jänner 2003 und
    2. 2.Ziffer 2§ 74b samt Überschrift und § 77 Abs. 8 mit 31. Dezember 2002.Paragraph 74 b, samt Überschrift und Paragraph 77, Absatz 8, mit 31. Dezember 2002.
  44. (44)Absatz 44In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 158 Abs. 2, § 165 Abs. 1 und § 170a mit 1. Juli 2003,Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins und Paragraph 170 a, mit 1. Juli 2003,
    2. 2.Ziffer 2§ 83a Abs. 1 mit 1. Jänner 2004; zugleich tritt § 83a Abs. 1a und 5 außer Kraft.Paragraph 83 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2004; zugleich tritt Paragraph 83 a, Absatz eins a und 5 außer Kraft.
  45. (45)Absatz 45In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 10 und 12, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 53a Abs. 4, § 82 Abs. 3, § 83b, § 112f Abs. 2, § 112h, § 171 Abs. 1 und 2 und § 171a mit 1. Mai 2003,Paragraph 15, Absatz 2,, 2a und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 10 und 12, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, Absatz 3,, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 53 a, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 83 b,, Paragraph 112 f, Absatz 2,, Paragraph 112 h,, Paragraph 171, Absatz eins und 2 und Paragraph 171 a, mit 1. Mai 2003,
    2. 2.Ziffer 2§§ 101a, 133b und 153a jeweils samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,Paragraphen 101 a,, 133b und 153a jeweils samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 2f, § 20b Abs. 3, § 22 Abs. 14, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 6 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 40a Abs. 1, § 40b, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3 Z 1 und 2, § 49b Z 1 und 2, § 50 Abs. 2 bis 4, § 50a Abs. 1 und Abs. 4, Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1, 2, 5, 8, 9 und 10a, Überschrift zu § 51a, § 51a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 bis 6, Abs. 8 bis 10a und Abs. 12 bis 14, § 52 Abs. 1 und Abs. 7, § 53b Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 3 und Abs. 4, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und Abs. 2, § 62a, § 63b Abs. 1 und Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 77a Abs. 4 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 94a Abs. 6 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 113 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, 13 und 15, § 114 Abs. 2 und Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131, § 132a, § 140, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1, § 165 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 231a (Anm.: von Novelle nicht betroffen), sowie die Aufhebung des § 53a und des § 100 Abs. 2 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d und Absatz 2 f,, Paragraph 20 b, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 14,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 36 b, Absatz 6, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 49 b, Ziffer eins und 2, Paragraph 50, Absatz 2 bis 4, Paragraph 50 a, Absatz eins und Absatz 4,, Überschrift zu Paragraph 51,, Paragraph 51, Absatz eins,, 2, 5, 8, 9 und 10a, Überschrift zu Paragraph 51 a,, Paragraph 51 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 bis 6, Absatz 8 bis 10a und Absatz 12 bis 14, Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 7,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 b, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 77 a, Absatz 4, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 94 a, Absatz 6, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 12 a,, 13 und 15, Paragraph 114, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 118, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131,, Paragraph 132 a,, Paragraph 140,, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins,, Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 231 a, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), sowie die Aufhebung des Paragraph 53 a und des Paragraph 100, Absatz 2, mit 1. Jänner 2004,
    4. 3a.Ziffer 3 adie Aufhebung des § 82 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Mai 2004,die Aufhebung des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz mit 1. Mai 2004,
    5. 4.Ziffer 4§ 61b Abs. 3 mit 1. September 2004,Paragraph 61 b, Absatz 3, mit 1. September 2004,
    6. 5.Ziffer 5§ 7 Abs. 2 und 3, § 12c Abs. 2, § 13c Abs. 5, § 16a Abs. 5, § 21 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 38 Abs. 8, § 78 Abs. 7, § 79 Abs. 8, § 95 Abs. 9, § 96 Abs. 8, § 105a Abs. 6, § 106 Abs. 3b, § 117d Abs. 4, § 117e Abs. 5 und § 122 Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 12 c, Absatz 2,, Paragraph 13 c, Absatz 5,, Paragraph 16 a, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 8,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 78, Absatz 7,, Paragraph 79, Absatz 8,, Paragraph 95, Absatz 9,, Paragraph 96, Absatz 8,, Paragraph 105 a, Absatz 6,, Paragraph 106, Absatz 3 b,, Paragraph 117 d, Absatz 4,, Paragraph 117 e, Absatz 5 und Paragraph 122, Absatz 4, mit 1. Jänner 2005.
  46. (46)Absatz 46§ 20c Abs. 3, § 22 Abs. 1a bis 2a und Abs. 15 sowie die Aufhebung des § 20c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 20 c, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins a bis 2a und Absatz 15, sowie die Aufhebung des Paragraph 20 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  47. (47)Absatz 47§ 61c Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
  48. (48)Absatz 48In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c und Abs. 2d, § 51 Abs. 5 und 10a, § 51a Abs. 4, § 61c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a lit. a des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und § 112j samt Überschrift mit 1. Jänner 2004,Paragraph 12, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Absatz 2 c und Absatz 2 d,, Paragraph 51, Absatz 5 und 10a, Paragraph 51 a, Absatz 4,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 a, Litera a, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und Paragraph 112 j, samt Überschrift mit 1. Jänner 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2f Z 1, § 113, § 113a samt Überschrift und § 113b samt Überschrift mit 1. Mai 2004,Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins,, Paragraph 113,, Paragraph 113 a, samt Überschrift und Paragraph 113 b, samt Überschrift mit 1. Mai 2004,
    3. 3.Ziffer 3§ 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 4, dritter Satz, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 64 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 115 a, samt Überschrift und Paragraph 175, Absatz 42, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen) mit 1. September 2004; Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt Paragraph 61 b, Absatz 3, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 13c Abs. 4, die §§ 21 bis 21h samt Überschriften, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 1a und 3, § 40a Abs. 1, § 40b, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 61c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a lit. b des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und Abs. 2, § 62a, § 63b Abs. 1 und Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 77a Abs. 1a und 3, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 94a Abs. 1a und 3, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 112e Abs. 1, 7 und 8, § 114 Abs. 2 und Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.Paragraph 13 c, Absatz 4,, die Paragraphen 21 bis 21h samt Überschriften, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 36 b, Absatz eins a und 3, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 a, Litera b, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 b, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 77 a, Absatz eins a und 3, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 94 a, Absatz eins a und 3, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 112 e, Absatz eins,, 7 und 8, Paragraph 114, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 118, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131,, Paragraph 140,, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, mit 1. Jänner 2005.
  49. (49)Absatz 49In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 21g Abs. 11 und § 22 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 21 g, Absatz 11 und Paragraph 22, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005,
    2. 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 3, § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 20c Abs. 6, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2, § 112 Abs. 4 Z 2 und 3 und § 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2005,Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 12 f, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20 c, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 40 c, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 53 b, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 113 h, samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
    3. 3.Ziffer 3§ 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren;Paragraph 22 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach Paragraph 22 a, zu vereinbaren;
    4. 4.Ziffer 4§ 20b Abs. 10 mit 1. Jänner 2007.Paragraph 20 b, Absatz 10, mit 1. Jänner 2007.
  50. (50)Absatz 50§ 113h samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden.Paragraph 113 h, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden.
  51. (51)Absatz 51In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 113h Abs. 1 und 5 mit 1. Juli 2005,Paragraph 113 h, Absatz eins und 5 mit 1. Juli 2005,
    2. 2.Ziffer 2§ 62 samt Überschrift in der Fassung des Artikels 2 Z 13 sowie der Entfall des § 62a mit 1. Oktober 2005,Paragraph 62, samt Überschrift in der Fassung des Artikels 2 Ziffer 13, sowie der Entfall des Paragraph 62 a, mit 1. Oktober 2005,
    3. 3.Ziffer 3§ 132a mit 1. Dezember 2005,Paragraph 132 a, mit 1. Dezember 2005,
    4. 4.Ziffer 4§ 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 5, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 8c, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 13a, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2006,Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 22 a, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung des Artikels 2 Ziffer 8 c,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2, in der Fassung des Artikels 2 Ziffer 13 a,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Jänner 2006,
    5. 5.Ziffer 5§ 59a Abs. 4 Z 4 mit 1. September 2006,Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 4, mit 1. September 2006,
    6. 6.Ziffer 6§ 12 Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 2 Z 9 und Z 10, § 59d, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 3, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5, § 114 Abs. 2 Z 4, § 116b samt Überschrift und § 116c samt Überschrift sowie der Entfall der §§ 58 Abs. 3 und 59e mit 1. Oktober 2007.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 2,, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 2 Ziffer 9 und Ziffer 10,, Paragraph 59 d,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz 2,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 62, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikels 2 Ziffer 3,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63 a,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 5, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 116 b, samt Überschrift und Paragraph 116 c, samt Überschrift sowie der Entfall der Paragraphen 58, Absatz 3 und 59e mit 1. Oktober 2007.
  52. (52)Absatz 52§ 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.Paragraph 30, Absatz 4 a,, Paragraph 74, Absatz 4 a und Paragraph 91, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.
  53. (53)Absatz 53In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 40b Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2006,Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 6, mit 1. Jänner 2006,
    2. 2.Ziffer 2§ 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2006,Paragraph 113 h, samt Überschrift mit 1. Juli 2006,
    3. 3.Ziffer 3§ 61c Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1. September 2006.Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit 1. September 2006.
  54. (54)Absatz 54§ 51a Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 51 a, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  55. (55)Absatz 55§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 sowie die Aufhebung des § 20b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 158, Absatz 2,, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 sowie die Aufhebung des Paragraph 20 b, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  56. (56)Absatz 56In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 21b in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 21 b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 7, mit 1. Jänner 2005,
    2. 2.Ziffer 2§ 167 mit 1. März 2007,Paragraph 167, mit 1. März 2007,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 2, § 12 Abs. 2f Z 4, § 21c Abs. 2, § 21e, § 21g Abs. 6, § 21h, § 27 Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 101a Abs. 11a und § 113a Abs. 1 Z 4 mit 1. Juli 2007,Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 4,, Paragraph 21 c, Absatz 2,, Paragraph 21 e,, Paragraph 21 g, Absatz 6,, Paragraph 21 h,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 90, Absatz 4,, Paragraph 101 a, Absatz 11 a und Paragraph 113 a, Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Juli 2007,
    4. 4.Ziffer 4§ 21b in der Fassung des Art. 2 Z 8 und § 21g Abs. 3, 4 und 8 mit 1. August 2007,Paragraph 21 b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8 und Paragraph 21 g, Absatz 3,, 4 und 8 mit 1. August 2007,
    5. 5.Ziffer 5§ 12g samt Überschrift und § 22 Abs. 12 mit 1. September 2007,Paragraph 12 g, samt Überschrift und Paragraph 22, Absatz 12, mit 1. September 2007,
    6. 6.Ziffer 6§ 50a Abs. 4 Z 1, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 2 und Abs. 5 Z 1, § 59a Abs. 4, 5 und 5a Z 3, § 60 Abs. 7 und 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 3, § 116b Abs. 1 sowie Anlage 2 lit. A Z 4 mit 1. Oktober 2007,Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 8,, Paragraph 59, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 59 a, Absatz 4,, 5 und 5a Ziffer 3,, Paragraph 60, Absatz 7 und 8, Paragraph 61 a, Absatz 2,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 116 b, Absatz eins, sowie Anlage 2 lit. A Ziffer 4, mit 1. Oktober 2007,
    7. 7.Ziffer 7die Aufhebung des § 114a mit Ablauf des 30. September 2010.die Aufhebung des Paragraph 114 a, mit Ablauf des 30. September 2010.

    (Anm.: Abs. 57 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 57, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

  57. (58)Absatz 58In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 77a, § 112 Abs. 4 mit 1. Jänner 2007,Paragraph 77 a,, Paragraph 112, Absatz 4, mit 1. Jänner 2007,
    2. 2.Ziffer 2§ 12a Abs. 4, § 12a Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 102 Abs. 3, § 102 Abs. 4, § 112k samt Überschrift mit 1. Juli 2007,Paragraph 12 a, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 102, Absatz 4,, Paragraph 112 k, samt Überschrift mit 1. Juli 2007,
    3. 3.Ziffer 3§ 12g Abs. 1 und die Aufhebung des § 12g Abs. 7 mit 1. September 2007,Paragraph 12 g, Absatz eins und die Aufhebung des Paragraph 12 g, Absatz 7, mit 1. September 2007,
    4. 4.Ziffer 4§ 116b Abs. 4 und Anlage 4 lit. A mit 1. Oktober 2007,Paragraph 116 b, Absatz 4 und Anlage 4 lit. A mit 1. Oktober 2007,
    5. 5.Ziffer 5der Entfall der §§ 43 bis 47 sowie des Unterabschnitts H in Abschnitt XI samt Überschriften mit den §§ 157 bis 163 mit Ablauf des 31. Dezember 2007,der Entfall der Paragraphen 43 bis 47 sowie des Unterabschnitts H in Abschnitt römisch XI samt Überschriften mit den Paragraphen 157 bis 163 mit Ablauf des 31. Dezember 2007,
    6. 6.Ziffer 6§ 6 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 4 Z 2 lit. b, § 42, § 12 Abs. 10 und 11, § 12b Abs. 3 Z 4, § 15 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 2a und 6, § 20c Abs. 3 Z 2, § 20c Abs. 5, § 20b samt Überschrift, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 und 3, § 40c Abs. 1 und 2, § 41, § 42, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8 und 12, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 100 Abs. 3 Z 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und 3, § 113h Abs. 6, § 113i samt Überschrift, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 und § 170a und die Aufhebung des § 15 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Jänner 2008,Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 42,, Paragraph 12, Absatz 10 und 11, Paragraph 12 b, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 2 a und 6, Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 20 c, Absatz 5,, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 36 b, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 40 c, Absatz eins und 2, Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8 und 12, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins und 3, Paragraph 113 h, Absatz 6,, Paragraph 113 i, samt Überschrift, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 170 a und die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 mit 1. Jänner 2008,
    7. 7.Ziffer 7§ 61 Abs. 9 sowie der Entfall des § 61 Abs. 10 erster Satz mit 1. September 2008.Paragraph 61, Absatz 9, sowie der Entfall des Paragraph 61, Absatz 10, erster Satz mit 1. September 2008.
    § 16, § 17 Abs. 2a und § 61 Abs. 12 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 sind nur auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 2 a und Paragraph 61, Absatz 12, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, sind nur auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  58. (59)Absatz 59In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 83c mit 1. Juni 2008,Paragraph 83 c, mit 1. Juni 2008,
    2. 2.Ziffer 2§ 20b Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 44 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 113i Abs. 4 und 5, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2009.Paragraph 20 b, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 44, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 113 i, Absatz 4 und 5, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Jänner 2009.
  59. (60)Absatz 60§ 22a Abs. 2 und Abs. 4 bis 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 4 bis 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  60. (61)Absatz 61§ 22 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
  61. (61a)Absatz 61 a§§ 4 und 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraphen 4, und 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  62. (62)Absatz 62In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 61 Abs. 2, 5, 6, 8 und 9 und § 116d samt Überschrift mit 1. September 2009,Paragraph 61, Absatz 2,, 5, 6, 8 und 9 und Paragraph 116 d, samt Überschrift mit 1. September 2009,
    2. 2.Ziffer 2§ 63b Abs. 1 und 5 mit 1. Jänner 2010.Paragraph 63 b, Absatz eins und 5 mit 1. Jänner 2010.
  63. (63)Absatz 63In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 27 Abs. 2a mit 1. Jänner 2005,Paragraph 27, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2005,
    2. 2.Ziffer 2§ 37 Abs. 10 Z 2, § 38 Abs. 9, § 78 Abs. 9 Z 2, § 79 Abs. 9, § 95 Abs. 11 Z 2 und § 96 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz 9,, Paragraph 78, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 79, Absatz 9,, Paragraph 95, Absatz 11, Ziffer 2 und Paragraph 96, Absatz 9, mit 1. Juli 2005,
    3. 3.Ziffer 3§ 116b Abs. 1 und 2 mit 1. Oktober 2007,Paragraph 116 b, Absatz eins und 2 mit 1. Oktober 2007,
    4. 4.Ziffer 4§ 22a Abs. 4a Z 2 mit 1. Jänner 2009,Paragraph 22 a, Absatz 4 a, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2009,
    5. 5.Ziffer 5§ 21d Z 1 mit 1. September 2009,Paragraph 21 d, Ziffer eins, mit 1. September 2009,
    6. 6.Ziffer 6§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc, § 12 Abs. 2 Z 8, § 12 Abs. 2a, § 12 Abs. 2e, § 12 Abs. 11, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5 und 7, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 und der Entfall des § 12 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2010 undParagraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2 e,, Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Jänner 2010 und
    7. 7.Ziffer 7§ 59a Abs. 1 mit 1. September 2010.Paragraph 59 a, Absatz eins, mit 1. September 2010.
  64. (64)Absatz 64§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von Paragraph 30, Absatz 4 a,, Paragraph 74, Absatz 4 a und Paragraph 91, Absatz 4 a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.
  65. (65)Absatz 65§ 22b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 22 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  66. (66)Absatz 66§ 8, § 12 Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 3, § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins und 1a, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 113, Absatz 10 und 12 bis 14 sowie Paragraph 158, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  67. (67)Absatz 67In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 113 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004,Paragraph 113, Absatz 11 a, letzter Satz mit 1. Jänner 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 10 Abs. 4 Z 2 mit 19. August 2009,Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, mit 19. August 2009,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d, § 13d samt Überschrift, § 21g Abs. 7, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 116d Abs. 3, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2011,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d,, Paragraph 13 d, samt Überschrift, Paragraph 21 g, Absatz 7,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins, und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 116 d, Absatz 3,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Jänner 2011,
    4. 4.Ziffer 4§ 61 Abs. 8 in der Fassung des Art. 122 Z 39 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 mit 1. September 2011,Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Artikel 122, Ziffer 39, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit 1. September 2011,
    5. 5.Ziffer 5§ 22b mit 1. Jänner 2013,Paragraph 22 b, mit 1. Jänner 2013,
    6. 6.Ziffer 6sowie der Entfall des § 83b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2011.sowie der Entfall des Paragraph 83 b, samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
  68. (68)Absatz 68In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 12a Abs. 4 und 5, § 12c Abs. 1 und 6, § 12e, § 12f, § 12g Abs. 2, § 12h samt Überschrift, § 13c Abs. 1 und 4, § 20c Abs. 3, § 21a Z 8, § 21d Z 2, 21g Abs. 4, § 22 Abs. 9a, § 28 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 36b Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 77 Abs. 7, § 82 Abs. 6a, § 83a Abs. 3, § 94a Abs. 2 und § 113g Abs. 2 und 6, sowie die Aufhebung des § 6 Abs. 4 und 5 und § 83a Abs. 2 mit 1. Jänner 2012,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 12 c, Absatz eins und 6, Paragraph 12 e,, Paragraph 12 f,, Paragraph 12 g, Absatz 2,, Paragraph 12 h, samt Überschrift, Paragraph 13 c, Absatz eins und 4, Paragraph 20 c, Absatz 3,, Paragraph 21 a, Ziffer 8,, Paragraph 21 d, Ziffer 2,, 21g Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, und 2, Paragraph 36 b, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 82, Absatz 6 a,, Paragraph 83 a, Absatz 3,, Paragraph 94 a, Absatz 2 und Paragraph 113 g, Absatz 2 und 6, sowie die Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 und Paragraph 83 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2012,
    2. 2.Ziffer 2§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Februar 2012.Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins, und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Februar 2012.
  69. (69)Absatz 69§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  70. (70)Absatz 70Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist Paragraph 20 c, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem Paragraph 20 c, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.
  71. (71)Absatz 71In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 Z 1, § 12a Abs. 1 und 1a, § 12b Abs. 3 Z 3, § 12b Abs. 5 und § 16a mit 1. Juli 2012,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und 1a, Paragraph 12 b, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 12 b, Absatz 5 und Paragraph 16 a, mit 1. Juli 2012,
    2. 2.Ziffer 2§ 22 Abs. 1a mit 1. Jänner 2014,Paragraph 22, Absatz eins a, mit 1. Jänner 2014,
    3. 3.Ziffer 3§ 20c Abs. 2a mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag.Paragraph 20 c, Absatz 2 a, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag.
  72. (72)Absatz 72§ 40a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 5 und § 82 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 40 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 5 und Paragraph 82, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  73. (73)Absatz 73In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 58 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 30. September 2010,Paragraph 58, Absatz eins und 2 mit Ablauf des 30. September 2010,
    2. 2.Ziffer 2§ 59b Abs. 1a mit 1. September 2012,Paragraph 59 b, Absatz eins a, mit 1. September 2012,
    3. 3.Ziffer 3§ 63c (Anm.: richtig: samt Überschrift) mit 1. September 2013,Paragraph 63 c, Anmerkung, richtig: samt Überschrift) mit 1. September 2013,
    4. 4.Ziffer 4§ 2, die §§ 54a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt IVa), § 59 Abs. 2 und 4, § 60 Abs. 4, § 64b (Anm.: richtig: samt Überschrift) und die §§ 169b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober 2013.Paragraph 2,, die Paragraphen 54 a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt römisch IV a), Paragraph 59, Absatz 2 und 4, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 64 b, Anmerkung, richtig: samt Überschrift) und die Paragraphen 169 b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober 2013.
    § 116b tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; § 59 Abs. 3 und § 115a treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.Paragraph 116 b, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; Paragraph 59, Absatz 3 und Paragraph 115 a, treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.
  74. (73a)Absatz 73 aIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 59b Abs. 1a und § 113h samt Überschrift mit 1. September 2012,Paragraph 59 b, Absatz eins a und Paragraph 113 h, samt Überschrift mit 1. September 2012,
    2. 2.Ziffer 2§ 22a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,Paragraph 22 a, Absatz 2, mit 1. Dezember 2012,
    3. 3.Ziffer 3§ 22 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,Paragraph 22, Absatz 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,
    4. 4.Ziffer 4§ 10 Abs. 1 und 5, § 13c Abs. 9, § 22 Abs. 9 und 9a, § 22b Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 10, Absatz eins und 5, Paragraph 13 c, Absatz 9,, Paragraph 22, Absatz 9 und 9a, Paragraph 22 b, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013,
    5. 5.Ziffer 5§ 60b samt Überschrift, § 63b samt Überschrift und § 116e samt Überschrift mit 1. September 2013,Paragraph 60 b, samt Überschrift, Paragraph 63 b, samt Überschrift und Paragraph 116 e, samt Überschrift mit 1. September 2013,
    6. 5a.Ziffer 5 a§ 169b Abs. 2 Z 1 mit 1. Oktober 2013,Paragraph 169 b, Absatz 2, Ziffer eins, mit 1. Oktober 2013,
    7. 6.Ziffer 6§ 6 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 Z 6 und 7, § 36b, § 40 Abs. 4, § 91 Abs. 3a, § 175 Abs. 61a und Abs. 73 sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, Paragraph 36 b,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 91, Absatz 3 a,, Paragraph 175, Absatz 61 a und Absatz 73, sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
  75. (74)Absatz 74§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  76. (75)Absatz 75In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13e mit 2. August 2004,Paragraph 13 e, mit 2. August 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 22 Abs. 13a mit 1. Jänner 2011,Paragraph 22, Absatz 13 a, mit 1. Jänner 2011,
    3. 3.Ziffer 3§ 20b Abs. 1, 2 und 3, § 22b Abs. 4 und § 22b Abs. 5 zweiter Satz mit 1. Jänner 2013,Paragraph 20 b, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 22 b, Absatz 4 und Paragraph 22 b, Absatz 5, zweiter Satz mit 1. Jänner 2013,
    4. 4.Ziffer 4§ 5 mit 1. August 2013,Paragraph 5, mit 1. August 2013,
    5. 5.Ziffer 5§ 116e Abs. 2 mit 1. September 2013,Paragraph 116 e, Absatz 2, mit 1. September 2013,
    6. 6.Ziffer 6§ 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 22 Abs. 6 zweiter Satz, § 40a Abs. 1 Z 3, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 50a Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1, § 112 Abs. 4 Z 1, § 113i und § 175 Abs. 50 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 12 e, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 40 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 40 c, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 53 b, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 113 i und Paragraph 175, Absatz 50, mit 1. Jänner 2014.
  77. (76)Absatz 76§ 63 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.Paragraph 63, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
  78. (77)Absatz 77In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. März 2014,Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 4, und 8, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. März 2014,
    2. 2.Ziffer 2§ 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. März 2015,
    3. 3.Ziffer 3§ 63 Abs. 2 mit 1. September 2019.Paragraph 63, Absatz 2, mit 1. September 2019.
  79. (78)Absatz 78§ 113 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.Paragraph 113, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, tritt mit 11. November 2014 in Kraft.
  80. (79)Absatz 79In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. März 2015,
    2. 2.Ziffer 2der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,der Entfall der Paragraph 7 a,, Paragraph 113 und Paragraph 113 a, samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,
    3. 3.Ziffer 3die §§ 8 und 12 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,die Paragraphen 8 und 12 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,
    4. 4.Ziffer 4§ 3 Abs. 4, § 12a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4, § 20c samt Überschrift, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 40a Abs. 4, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 2, § 52 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 6, § 59 Abs. 11 und 12, § 60 Abs. 1, § 63b Abs. 1 und 3, § 63c, § 72, § 73 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 82 Abs. 1, 2 und 4, § 82a Abs. 1, § 82b Abs. 4, § 83a Abs. 3, § 83c, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1 und 1a, § 100 Abs. 8, § 103 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 2, § 109 Abs. 1, § 110 samt Überschrift, § 112 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119 samt Überschrift, § 121 Abs. 3 und 7, § 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie der Entfall der § 28 Abs. 2, § 40 samt Überschrift, § 48a Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 102 samt Überschrift, § 103 Abs. 4, § 107 samt Überschrift, § 109 Abs. 2, § 112k samt Überschrift, § 114 samt Überschrift, § 117a Abs. 3, § 128 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 bemessen wird, erst ab 1. März 2015 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz 4,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz 3,, Paragraph 49 b,, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 51 a, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 11 und 12, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 3, Paragraph 63 c,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz eins und 2, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 b, Absatz 4,, Paragraph 83 a, Absatz 3,, Paragraph 83 c,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz eins und 2, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 100, Absatz 8,, Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105, Absatz eins und 2, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 110, samt Überschrift, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins,, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 119, samt Überschrift, Paragraph 121, Absatz 3 und 7, Paragraph 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie der Entfall der Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 2,, Paragraph 102, samt Überschrift, Paragraph 103, Absatz 4,, Paragraph 107, samt Überschrift, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 112 k, samt Überschrift, Paragraph 114, samt Überschrift, Paragraph 117 a, Absatz 3,, Paragraph 128, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Die im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, bemessen wird, erst ab 1. März 2015 anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 79a und 79b aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)Anmerkung, Absatz 79 a und 79b aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,)

  81. (80)Absatz 80§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  82. (81)Absatz 81In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13e Abs. 7 Z 2 mit 2. August 2004,Paragraph 13 e, Absatz 7, Ziffer 2, mit 2. August 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 22 Abs. 9a, § 22b Abs. 5 und § 113i Abs. 7 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 22 b, Absatz 5 und Paragraph 113 i, Absatz 7, mit 1. Jänner 2013,
    3. 3.Ziffer 3der Entfall des § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 mit Ablauf des 28. Februar 2014,der Entfall des Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, mit Ablauf des 28. Februar 2014,
    4. 4.Ziffer 4§ 3 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 Z 2 lit. b bis d, § 12a Abs. 4 bis 6, § 30 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 1, 2 und 2a, § 60 Abs. 1 und 1a, § 63 Abs. 1 und 2, § 63a, § 74 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 90a samt Überschrift, § 91 Abs. 1, 2, 3a und 4a, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 3 erster Satz, § 95 Abs. 5 und 8b, § 96 Abs. 3 Z 1a, § 98 Abs. 2 Z 1, § 101 Abs. 2 Z 5, § 101a Abs. 5 Z 2, § 104 Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 1, § 117e Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119, § 125 Z 1,§ 138 Z 2 und 3, § 139, der Unterabschnitt L samt Überschriften und § 175 Abs. 79 Z 4 sowie der Entfall des § 12a Abs. 8, § 75 Abs. 1 letzter Satz, § 125 Z 2, § 126, der Anlage 1, des Artikels IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, und des Artikels III der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, mit 12. Februar 2015,Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b bis d, Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins,, 2 und 2a, Paragraph 60, Absatz eins und 1a, Paragraph 63, Absatz eins und 2, Paragraph 63 a,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90 a, samt Überschrift, Paragraph 91, Absatz eins,, 2, 3a und 4a, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 94 a, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 95, Absatz 5 und 8b, Paragraph 96, Absatz 3, Ziffer eins a,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 101 a, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 105, Absatz eins und 2, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 117 e, Absatz eins,, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 119,, Paragraph 125, Ziffer eins,,§ 138 Ziffer 2 und 3, Paragraph 139,, der Unterabschnitt L samt Überschriften und Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 4, sowie der Entfall des Paragraph 12 a, Absatz 8,, Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 125, Ziffer 2,, Paragraph 126,, der Anlage 1, des Artikels römisch IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, und des Artikels römisch III der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, mit 12. Februar 2015,
    5. 5.Ziffer 5§ 116d Abs. 3 und § 170a Abs. 3 und 4 mit 1. März 2015,Paragraph 116 d, Absatz 3 und Paragraph 170 a, Absatz 3, und 4 mit 1. März 2015,
    6. 6.Ziffer 6§ 4 Abs. 2 und 4, § 5, § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 105 Abs. 4, § 131 Abs. 4, § 149 Abs. 4 und § 175 Abs. 73a sowie der Entfall des Klammerausdrucks in § 57 Abs. 1 und der Entfall des § 57 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 4, Absatz 2 und 4, Paragraph 5,, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 105, Absatz 4,, Paragraph 131, Absatz 4,, Paragraph 149, Absatz 4 und Paragraph 175, Absatz 73 a, sowie der Entfall des Klammerausdrucks in Paragraph 57, Absatz eins und der Entfall des Paragraph 57, Absatz 9, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  83. (82)Absatz 82Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13e Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 2. August 2004,Paragraph 13 e, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 2. August 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 12a Abs. 4, § 40 samt Überschrift, § 54c Abs. 4, § 55a samt Überschrift, § 59e samt Überschrift, § 169c Abs. 6a und 6b, § 169d Abs. 7 und § 169e Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,Paragraph 12 a, Absatz 4,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 54 c, Absatz 4,, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 59 e, samt Überschrift, Paragraph 169 c, Absatz 6 a und 6b, Paragraph 169 d, Absatz 7 und Paragraph 169 e, Absatz 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 12. Februar 2015,
    3. 3.Ziffer 3§ 106 Abs. 1 bis 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015, wobei die Geldbeträge vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands für die seitdem vergangenen Zeiten nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen sind,Paragraph 106, Absatz eins bis 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 12. Februar 2015, wobei die Geldbeträge vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands für die seitdem vergangenen Zeiten nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG anzupassen sind,
    4. 4.Ziffer 4§ 34 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Art. 2 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 49 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Art. 2 Z 4ee lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 75 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 92 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Art. 2 Z 16 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 117e Abs. 1 bis 2 in der Fassung des Art. 2 Z 19 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,Paragraph 34, Absatz eins, bis 3 in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 3, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 4 e, e, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 75, Absatz eins, bis 3 in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 13, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 92, Absatz eins, bis 3 in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, und Paragraph 117 e, Absatz eins, bis 2 in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 12. Februar 2015,
    5. 5.Ziffer 5§ 63b Abs. 1 bis 3 sowie der Entfall des § 116e samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2015,Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 sowie der Entfall des Paragraph 116 e, samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. September 2015,
    6. 6.Ziffer 6§ 63b Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 11 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2015, wobei § 5 Prüfungstaxengesetz und § 170a Abs. 1 in den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen auf die in dieser Bestimmung angeführten Beträge keine Anwendung finden,Paragraph 63 b, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 11, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. September 2015, wobei Paragraph 5, Prüfungstaxengesetz und Paragraph 170 a, Absatz eins, in den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen auf die in dieser Bestimmung angeführten Beträge keine Anwendung finden,
    7. 7.Ziffer 7§ 34 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 3 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 34 Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 3 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 4ee lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 49 Abs. 2a in der Fassung des Art. 2 Z 4ee lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 63b Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 11 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 75 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 75 Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 92 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 16 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 92 Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 16 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 117e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 19 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 117e Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 19 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 3, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 34, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 3, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 49, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 4 e, e, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 49, Absatz 2 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 4 e, e, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 63 b, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 11, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 75, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 13, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 75, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 13, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 92, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 92, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Paragraph 117 e, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, und Paragraph 117 e, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. Jänner 2016,
    8. 8.Ziffer 8§ 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b Abs. 1, 1a und 2 bis 6, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 8, § 65 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 83c, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3 bis 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 und § 170a samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,Paragraph 28, Absatz eins, und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 5a, Paragraph 59 b, Absatz eins,, 1a und 2 bis 6, Paragraph 60, Absatz eins a,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 8,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 83 c,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 170 a, samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. Jänner 2016,
    9. 9.Ziffer 9§ 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2019.Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, mit 1. September 2019.
  84. (83)Absatz 83§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  85. (84)Absatz 84In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13e Abs. 5 mit 2. August 2004,Paragraph 13 e, Absatz 5, mit 2. August 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 20d Abs. 1 mit 27. Juli 2011,Paragraph 20 d, Absatz eins, mit 27. Juli 2011,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 2 Z 4, § 12a Abs. 4a, § 30 Abs. 5, § 59e, § 74 Abs. 5, § 91 Abs. 5, § 106 Abs. 1 bis 1b und 3, § 117e Abs. 1b und 3, § 169d Abs. 1a und 1b und § 169e Abs. 6a mit 12. Februar 2015,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12 a, Absatz 4 a,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 59 e,, Paragraph 74, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 5,, Paragraph 106, Absatz eins bis 1b und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins b und 3, Paragraph 169 d, Absatz eins a und 1b und Paragraph 169 e, Absatz 6 a, mit 12. Februar 2015,
    4. 4.Ziffer 4§ 12i samt Überschrift und § 36b Abs. 1 sowie der Entfall des § 36b Abs. 6 mit 1. März 2015,Paragraph 12 i, samt Überschrift und Paragraph 36 b, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 36 b, Absatz 6, mit 1. März 2015,
    5. 5.Ziffer 5§ 117a Abs. 1 mit 27. November 2015,Paragraph 117 a, Absatz eins, mit 27. November 2015,
    6. 6.Ziffer 6§ 57 Abs. 2 lit. c, § 87 Abs. 2 Z 3 und § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34 mit 1. Jänner 2016,Paragraph 57, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 34, mit 1. Jänner 2016,
    7. 7.Ziffer 7§ 12a Abs. 4 und § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 29 mit 1. Juli 2016,Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 86, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 29, mit 1. Juli 2016,
    8. 8.Ziffer 8der Entfall des § 93 Abs. 2 Z 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2016,der Entfall des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
    9. 9.Ziffer 9§ 34 Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 28, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33, § 92 Abs. 1 bis 2, § 93 Abs. 4, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 2, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5, § 103 Abs. 1, § 135 Z 2 und § 169c Abs. 10 mit 1. Jänner 2017,Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 28,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 33,, Paragraph 92, Absatz eins bis 2, Paragraph 93, Absatz 4,, Paragraph 95, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 135, Ziffer 2 und Paragraph 169 c, Absatz 10, mit 1. Jänner 2017,
    10. 10.Ziffer 10§ 20c Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 83a Abs. 1 mit 2. September 2017,Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 83 a, Absatz eins, mit 2. September 2017,
    11. 11.Ziffer 11§ 13e Abs. 9, § 15 Abs. 5 und 5a, § 40a Abs. 4 Z 1 und 3, § 40c Abs. 2 Z 2b, § 53b Abs. 2 Z 2b, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 170a Abs. 2 sowie der Entfall des § 40a Abs. 3 Z 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 13 e, Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz 5 und 5a, Paragraph 40 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3, Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 2 b,, Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2 b,, Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 170 a, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  86. (85)Absatz 85§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  87. (86)Absatz 86§ 169c Abs. 2a bis 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2016 treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.Paragraph 169 c, Absatz 2 a, bis 2c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.
  88. (87)Absatz 87In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 59e samt Überschrift mit 12. Februar 2015,Paragraph 59 e, samt Überschrift mit 12. Februar 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 61 Abs. 19 und § 167 mit 1. Juli 2016,Paragraph 61, Absatz 19 und Paragraph 167, mit 1. Juli 2016,
    3. 3.Ziffer 3§ 13e Abs. 2 und 10, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3, § 59a Abs. 5a, § 59b Abs. 1 bis 6, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 3, 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 93 Abs. 2 Z 3, § 94 Abs. 11, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 1, § 98 Abs. 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 135 Z 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4, § 169c Abs. 6b Z 4 lit. c, § 169d Abs. 1a und § 170a Abs. 1 mit 1. Jänner 2017,Paragraph 13 e, Absatz 2 und 10, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 59 a, Absatz 5 a,, Paragraph 59 b, Absatz eins bis 6, Paragraph 60, Absatz eins a,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 3,, 4 und 8, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 94, Absatz 11,, Paragraph 95, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 135, Ziffer 2,, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 169 c, Absatz 6 b, Ziffer 4, Litera c,, Paragraph 169 d, Absatz eins a und Paragraph 170 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2017,
    4. 4.Ziffer 4§ 59b Abs. 1a mit 1. September 2017,Paragraph 59 b, Absatz eins a, mit 1. September 2017,
    5. 5.Ziffer 5§ 63 Abs. 2 mit 1. September 2019.Paragraph 63, Absatz 2, mit 1. September 2019.
  89. (88)Absatz 88In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 61 Abs. 16 Z 2 und Abs. 16a und § 116e samt Überschrift mit 1. Juli 2017 undParagraph 61, Absatz 16, Ziffer 2 und Absatz 16 a und Paragraph 116 e, samt Überschrift mit 1. Juli 2017 und
    2. 2.Ziffer 2§ 57 Abs. 9, 9a, 11, 12 und 13, § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 1, § 59c, § 61b Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 61d samt Überschrift mit 1. September 2018. § 57 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 ist auf Lehrpersonen anzuwenden, deren Betrauung mit der Leitung einer weiteren Schule nach dem 31. August 2018 wirksam wird.Paragraph 57, Absatz 9,, 9a, 11, 12 und 13, Paragraph 58, Absatz 9,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 59 c,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, 3, 5 und 6 und Paragraph 61 d, samt Überschrift mit 1. September 2018. Paragraph 57, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, ist auf Lehrpersonen anzuwenden, deren Betrauung mit der Leitung einer weiteren Schule nach dem 31. August 2018 wirksam wird.
    § 61b Abs. 2 und die Anlagen 2 bis 5 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Paragraph 61 b, Absatz 2 und die Anlagen 2 bis 5 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  90. (89)Absatz 89In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Art. 2 Z 51 lit. a sublit. aa, § 61b Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Art. 2 Z 51 lit. b sublit. aa, § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Art. 2 Z 51 lit. c sublit. aa, § 61b Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Art. 2 Z 51 lit. d sublit. aa, § 61b Abs. 1 Z 3 und 4, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 53 lit. a, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 82b Abs. 1, 3 und 4, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2018,Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins a,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 51, Litera a, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 51, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 51, Litera c, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 51, Litera d, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 53, Litera a,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 4 und 8, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 82 b, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2018,
    2. 2.Ziffer 2§ 58 Abs. 9, § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Art. 2 Z 51 lit. a sublit. bb, § 61b Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Art. 2 Z 51 lit. b sublit. bb, § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Art. 2 Z 51 lit. c sublit. bb, § 61b Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Art. 2 Z 51 lit. d sublit bb, § 61d Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 53 lit. b und c mit 1. September 2018,Paragraph 58, Absatz 9,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 51, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 51, Litera b, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 51, Litera c, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 51, Litera d, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 61 d, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 53, Litera b und c mit 1. September 2018,
    3. 3.Ziffer 3§ 63 Abs. 2 mit 1. September 2019,Paragraph 63, Absatz 2, mit 1. September 2019,
    4. 4.Ziffer 4§ 113c mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 113 c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  91. (90)Absatz 90§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  92. (91)Absatz 91§ 31 Abs. 2 Z 3, § 36 Abs. 5 und 10 Z 2a und 3 sowie § 36b Abs. 1 und 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 36, Absatz 5 und 10 Ziffer 2 a und 3 sowie Paragraph 36 b, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
  93. (92)Absatz 92§ 171 samt Überschrift in der Fassung vor dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Paragraph 171, samt Überschrift in der Fassung vor dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  94. (93)Absatz 93In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 20c Abs. 1, § 54a Abs. 3, § 169c Abs. 2b und § 169e Abs. 4 mit 12. Februar 2015,Paragraph 20 c, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 3,, Paragraph 169 c, Absatz 2 b und Paragraph 169 e, Absatz 4, mit 12. Februar 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 58 Abs. 1 Z 8 und 9, § 59 Abs. 8 Z 2 lit. a, Abs. 9 Z 2 lit. a und Abs. 11 Z 3 lit. b, § 60 Abs. 3 Z 2 und § 63b Abs. 4 mit 1. September 2016,Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 59, Absatz 8, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 9, Ziffer 2, Litera a und Absatz 11, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 63 b, Absatz 4, mit 1. September 2016,
    3. 3.Ziffer 3§ 23 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 mit 1. Jänner 2018,Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz eins, mit 1. Jänner 2018,
    4. 4.Ziffer 4die Überschrift zu § 12i, § 12i Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3 und 5, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 und 7, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 101a Abs. 1, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113b Abs. 1, § 113c Abs. 2, § 167 und § 171a mit 8. Jänner 2018,die Überschrift zu Paragraph 12 i,, Paragraph 12 i, Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz 2,, 2a und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 21 b, Absatz 2,, Paragraph 21 g, Absatz 3 und 4, Paragraph 21 h, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, Absatz 3 und 7, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz eins a,, Paragraph 61, Absatz 19,, Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 77 a, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 94 a, Absatz eins a,, Paragraph 101 a, Absatz eins,, Paragraph 112 f, Absatz 2,, Paragraph 112 h,, Paragraph 113 b, Absatz eins,, Paragraph 113 c, Absatz 2,, Paragraph 167 und Paragraph 171 a, mit 8. Jänner 2018,
    5. 5.Ziffer 5§ 23a bis 23f samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 169d Abs. 9 sowie der Entfall des § 83c samt Überschrift mit 1. Juli 2018,Paragraph 23 a bis 23f samt Überschriften, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 169 d, Absatz 9, sowie der Entfall des Paragraph 83 c, samt Überschrift mit 1. Juli 2018,
    6. 6.Ziffer 6§ 58 Abs. 9 in der Fassung des Art. 2 Z 18 mit 1. September 2018,Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 18, mit 1. September 2018,
    7. 7.Ziffer 7§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Art. 2 Z 19 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19, mit 1. Jänner 2019,
    8. 8.Ziffer 8§ 12 Abs. 1 und 2 Z 3, § 12a, § 55a und § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 3,, Paragraph 12 a,, Paragraph 55 a und Paragraph 59 e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.
    9. 9.Ziffer 9§ 139 Z 1 sowie der Entfall des § 74b samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 139, Ziffer eins, sowie der Entfall des Paragraph 74 b, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  95. (94)Absatz 94§ 30 Abs. 4b, § 74 Abs. 4b und § 91 Abs. 4b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 b,, Paragraph 74, Absatz 4 b und Paragraph 91, Absatz 4 b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  96. (95)Absatz 95In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Z 5, § 4 Abs. 8, § 15a Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 4a, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 10a sowie Abs. 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 15a, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 15b, Abs. 2 und 3, Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 17a sowie die Abs. 5 und 6, § 60 Abs. 1a Z 1 bis 3, Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1 Z 1 und 2, § 61b Abs. 1 Z 1 und 2, § 61c Abs. 1 Z 1, Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20g lit. b und Z 3, § 61d Abs. 1 Z 1 und 2, § 61e Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 bis 4, § 62 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 63b Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 Z 1 und 2, § 64 Abs. 1 und 2, §§ 65 bis 68 samt Überschriften, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1 und 4a, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 5, § 91 Abs. 1 und 4a, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 112 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3 bis 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 124 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 130, § 131 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 Z 1 und 2, der Unterabschnitt I des Abschnitts XI samt Überschriften und § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2019. Die §§ 71 und § 71a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins und 4a, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3,, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 10 a, sowie Absatz 6 und 9, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und 5a Ziffer 2,, Paragraph 59 b, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 15 a,, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 15 b,, Absatz 2 und 3, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17 a, sowie die Absatz 5 und 6, Paragraph 60, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 a und Absatz 4,, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 g, Litera b und Ziffer 3,, Paragraph 61 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Paragraph 63 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 8, Ziffer eins und 2, Paragraph 64, Absatz eins und 2, Paragraphen 65 bis 68 samt Überschriften, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins und 4a, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90 a, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz eins und 4a, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3 bis 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2, Ziffer eins und 2, der Unterabschnitt römisch eins des Abschnitts römisch XI samt Überschriften und Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2019. Die Paragraphen 71 und Paragraph 71 a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 10 sowie Abs. 5 Z 1, 3 und 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 bis 5, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 15, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 16 und Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 17, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis c, § 60 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20, § 61c Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art. 2 Z 20 und § 63 Abs. 2 Z 1 bis 3 mit 1. September 2019,Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 10, sowie Absatz 5, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 59 b, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 15,, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 und Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17,, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 2, Litera a bis c, Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 und Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 mit 1. September 2019,
    3. 3.Ziffer 3§ 65 Abs. 7 und § 66 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 65 Abs. 7 begründet hat, sind § 65 Abs. 7 und § 66 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 65, Absatz 7 und Paragraph 66, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Beamtin oder einen Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß Paragraph 65, Absatz 7, begründet hat, sind Paragraph 65, Absatz 7 und Paragraph 66, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4§ 23b Abs. 4 und § 34 Abs. 7 Z 1 lit. b mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 23 b, Absatz 4 und Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, Litera b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  97. (96)Absatz 96§ 12j samt Überschrift und § 13c Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 12 j, samt Überschrift und Paragraph 13 c, Absatz 2 a, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  98. (97)Absatz 97In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 31 Abs. 2 Z 3 Schlusssatz mit 1. Jänner 2019,Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Schlusssatz mit 1. Jänner 2019,
    2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  99. (98)Absatz 98In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 169f bis 169h samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;die Paragraphen 169 f bis 169h samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2 Z 4 und der Entfall von § 169c Abs. 2a bis 2c mit 12. Februar 2015; bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 auf Antrag anrechenbar, wobei bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen § 13b Abs. 1 nicht anzuwenden ist;Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und der Entfall von Paragraph 169 c, Absatz 2 a bis 2c mit 12. Februar 2015; bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, auf Antrag anrechenbar, wobei bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen Paragraph 13 b, Absatz eins, nicht anzuwenden ist;
    3. 3.Ziffer 3§ 175 Abs. 79 und der Entfall der Abs. 79a und 79b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2016;Paragraph 175, Absatz 79 und der Entfall der Absatz 79 a und 79b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 104/2016;
    4. 4.Ziffer 4§ 63 Abs. 1 mit 1. September 2019;Paragraph 63, Absatz eins, mit 1. September 2019;
    5. 5.Ziffer 5§ 12 Abs. 3 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 12, Absatz 3 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  100. (99)Absatz 99In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 169f Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 169 f, Absatz 7, mit 1. Jänner 2004,
    2. 2.Ziffer 2§ 169e Abs. 1 und § 169f Abs. 6a mit 12. Februar 2015,Paragraph 169 e, Absatz eins und Paragraph 169 f, Absatz 6 a, mit 12. Februar 2015,
    3. 3.Ziffer 3§ 116f mit 1. September 2019,Paragraph 116 f, mit 1. September 2019,
    4. 4.Ziffer 4§ 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4, 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 170a samt Überschrift und § 174a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, 6 und 9, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 a, Ziffer 2,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins a,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 4 und 8, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins,, Paragraph 170 a, samt Überschrift und Paragraph 174 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,
    5. 5.Ziffer 5§ 12c Abs. 6, § 13e Abs. 1, 2, 4 und 8, § 61 Abs. 6, § 65 Abs. 4, Abschnitt VIa und § 175 Abs. 96 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,Paragraph 12 c, Absatz 6,, Paragraph 13 e, Absatz eins,, 2, 4 und 8, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 65, Absatz 4,, Abschnitt römisch VI a und Paragraph 175, Absatz 96, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    6. 6.Ziffer 6§ 169f Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Dienstbehörde zu entscheiden, wobei die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG mit dem Inkrafttreten unterbrochen wird.Paragraph 169 f, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Dienstbehörde zu entscheiden, wobei die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit dem Inkrafttreten unterbrochen wird.
  101. (100)Absatz 100§ 61 Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt hinsichtlich der Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ mit 28. Dezember 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.Paragraph 61, Absatz 6, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes Anmerkung, richtig 4. COVID-19-Gesetzes), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt hinsichtlich der Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ mit 28. Dezember 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
  102. (101)Absatz 101§ 12k samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. März 2021 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den Endtermin 31. März 2021 (Anm. 1) zu verlängern, nicht jedoch über den 30. Juni 2021 hinaus.Paragraph 12 k, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. März 2021 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den Endtermin 31. März 2021 Anmerkung 1) zu verlängern, nicht jedoch über den 30. Juni 2021 hinaus.
  103. (102)Absatz 102In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Z 10, § 12a Abs. 2 Z 1 lit. h, die Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts XI, § 117a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 1, § 117c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 1 und Z 28 und Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 29, § 117d Abs. 1, § 117e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 1, § 169c Abs. 7 Z 2 lit. e und § 169d Abs. 1 Z 10 mit 1. Jänner 2020,Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h,, die Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts römisch XI, Paragraph 117 a, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer eins,, Paragraph 117 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer eins und Ziffer 28 und Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 29,, Paragraph 117 d, Absatz eins,, Paragraph 117 e, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer eins,, Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 169 d, Absatz eins, Ziffer 10, mit 1. Jänner 2020,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 und 7, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113b Abs. 1, § 113c Abs. 2, § 171a und § 174a mit 29. Jänner 2020,Paragraph 15, Absatz 2,, 2a und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 21 b, Absatz 2,, Paragraph 21 g, Absatz 3 und 4, Paragraph 21 h, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, Absatz 3 und 7, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz eins a,, Paragraph 61, Absatz 19,, Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 77 a, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 94 a, Absatz eins a,, Paragraph 112 f, Absatz 2,, Paragraph 112 h,, Paragraph 113 b, Absatz eins,, Paragraph 113 c, Absatz 2,, Paragraph 171 a und Paragraph 174 a, mit 29. Jänner 2020,
    3. 3.Ziffer 3§ 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 16 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 18, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 19, Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 18 und Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. a, b und c sowie Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art 2 Z 16, § 61c Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art 2 Z 16 und § 63b Abs. 2 mit 1. September 2020,Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 und Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 59 b, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 18,, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 18 und Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20,, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und c, Ziffer 2, Litera a,, b und c sowie Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 und Paragraph 63 b, Absatz 2, mit 1. September 2020,
    4. 4.Ziffer 4§ 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 15a, Abs. 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 16j, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 19a, Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 19b, Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20a, Abs. 5 und 6, § 60 Abs. 1a, Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 24b und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 24h, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis Z 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 27a, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 28a und Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 29a, § 117e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 29b und Abs. 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1 und § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2021,Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 15 a,, Absatz 6 und 9, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 a, Ziffer 2,, Paragraph 59 b, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 j,, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19 a,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19 b,, Absatz 3,, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20 a,, Absatz 5 und 6, Paragraph 60, Absatz eins a,, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 24 b und Absatz 4,, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 24 h,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 4 und 8, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 6,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 27 a,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 28 a und Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 29 a,, Paragraph 117 e, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 29 b und Absatz eins a,, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins und Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2021,
    5. 5.Ziffer 5§ 12 Abs. 3 und der Entfall des § 12 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Jänner 2021; § 12 Abs. 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden,Paragraph 12, Absatz 3 und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 5, letzter Satz mit 1. Jänner 2021; Paragraph 12, Absatz 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden,
    6. 6.Ziffer 6§ 13d samt Überschrift mit 1. Jänner 2021; § 13d in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,Paragraph 13 d, samt Überschrift mit 1. Jänner 2021; Paragraph 13 d, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,
    7. 7.Ziffer 7§ 54d Abs. 5 und 5a sowie § 59c Abs. 4 mit 1. September 2021,Paragraph 54 d, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 59 c, Absatz 4, mit 1. September 2021,
    8. 8.Ziffer 8§ 12 Abs. 2 Z 1a, § 13e Abs. 10 Z 2, § 23b Abs. 1 Z 1, § 23c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 57 Abs. 9, § 59b Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils in der Fassung des Art. 2 Z 17, § 113j samt Überschrift, § 169f Abs. 8, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall von § 169h Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 13 e, Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 9,, Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17,, Paragraph 113 j, samt Überschrift, Paragraph 169 f, Absatz 8,, Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 169 h, Absatz eins und 4 sowie der Entfall von Paragraph 169 h, Absatz 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  104. (103)Absatz 103§ 12k samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2021 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 12 k, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021, folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  105. (104)Absatz 104In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 54d Abs. 5 mit 1. Oktober 2021,Paragraph 54 d, Absatz 5, mit 1. Oktober 2021,
    2. 2.Ziffer 2§ 12k samt Überschrift, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4, 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2022.Paragraph 12 k, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, 6 und 9, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 a, Ziffer 2,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins a,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 4 und 8, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins,, Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2022.
  106. (105)Absatz 105§ 12k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 12 k, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  107. (106)Absatz 106In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 169f Abs. 1 Z 3 und der Entfall der Z 4 sowie Abs. 2 mit 1. Jänner 2004; Beamtinnen und Beamte, die nur deshalb nicht nach § 169f Abs. 1 neu einzustufen waren, weil die entfallene Z 4 auf sie zutraf, sind mit der Maßgabe neu einzustufen, dass als ihr Besoldungsdienstalter gemäß § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung unter Zugrundelegung des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt;Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 3 und der Entfall der Ziffer 4, sowie Absatz 2, mit 1. Jänner 2004; Beamtinnen und Beamte, die nur deshalb nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins, neu einzustufen waren, weil die entfallene Ziffer 4, auf sie zutraf, sind mit der Maßgabe neu einzustufen, dass als ihr Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung unter Zugrundelegung des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt;
    2. 2.Ziffer 2§ 169f Abs. 6b mit 1. Jänner 2004;Paragraph 169 f, Absatz 6 b, mit 1. Jänner 2004;
    3. 3.Ziffer 3§ 34 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 mit 5. April 2022;Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 92, Absatz eins, mit 5. April 2022;
    4. 4.Ziffer 4§ 12a Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;Paragraph 12 a, Absatz 4, und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
    5. 5.Ziffer 5§ 12e Abs. 4 und § 59b Abs. 1 mit 1. September 2022;Paragraph 12 e, Absatz 4 und Paragraph 59 b, Absatz eins, mit 1. September 2022;
    6. 6.Ziffer 6§ 13e Abs. 2 und 10 Z 2, § 15a Abs. 2, § 59a Abs. 4 Z 4 und § 63d samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 13 e, Absatz 2 und 10 Ziffer 2,, Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 63 d, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  108. (107)Absatz 107In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 16 Abs. 4 mit 7. Juli 2022;Paragraph 16, Absatz 4, mit 7. Juli 2022;
    2. 2.Ziffer 2§ 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 35 Abs. 5, § 58 Abs. 5 Z 4, § 59a Abs. 4 Z 1 und 3 lit. b, § 59a Abs. 6, § 61 Abs. 12, § 61a Abs. 2, § 76 Abs. 6, § 93 Abs. 5, die Änderung der Absatzbezeichnung des § 175 Abs. 105 sowie der Entfall des § 16 Abs. 8 und 9 und § 17 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3 Litera b,, Paragraph 59 a, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 61 a, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 93, Absatz 5,, die Änderung der Absatzbezeichnung des Paragraph 175, Absatz 105, sowie der Entfall des Paragraph 16, Absatz 8 und 9 und Paragraph 17, Absatz 2 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
    3. 3.Ziffer 3§ 20c Abs. 1 bis 3 und 5 Z 1, § 20e samt Überschrift, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4, 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 63d Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 170a samt Überschrift sowie der Entfall des § 169e Abs. 1 mit 1. Jänner 2023.Paragraph 20 c, Absatz eins bis 3 und 5 Ziffer eins,, Paragraph 20 e, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, 6 und 9, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 a, Ziffer 2,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins a,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 4 und 8, Paragraph 63 d, Absatz eins und 2, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins,, Paragraph 170 a, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 169 e, Absatz eins, mit 1. Jänner 2023.
  109. (108)Absatz 108§ 12k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 12 k, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  110. (109)Absatz 109§ 12k samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 12 k, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  111. (110)Absatz 110§ 2 Z 5 lit. b, § 169f Abs. 4a, 4b, 9 und 10, § 169g Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 4 und Abs. 4 sowie der Entfall des § 169g Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die sich aus diesen Änderungen des GehG ergebende Erhöhung der nach § 17 Abs. 6, 6a und 7 Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020, dem Bund zu ersetzenden Beträge bleibt bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen des PTSG unberücksichtigt.Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,, Paragraph 169 f, Absatz 4 a,, 4b, 9 und 10, Paragraph 169 g, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 169 g, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die sich aus diesen Änderungen des GehG ergebende Erhöhung der nach Paragraph 17, Absatz 6,, 6a und 7 Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, dem Bund zu ersetzenden Beträge bleibt bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen des PTSG unberücksichtigt.
  112. (111)Absatz 111In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4, 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 63d Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2024;Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, 6 und 9, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 a, Ziffer 2,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins a,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 4 und 8, Paragraph 63 d, Absatz eins und 2, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins,, Paragraph 170 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2024;
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 7, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 176 GehG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Anlage

Anl. 1 GehG (weggefallen)


Anl. 1 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Anl. 2 GehG (weggefallen)


Anl. 2 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Anl. 3 GehG (weggefallen)


Anl. 3 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Anl. 4 GehG (weggefallen)


Anl. 4 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Anl. 5 GehG (weggefallen)


Anl. 5 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Artikel

Art. 2 GehG


(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt.

(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.

(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.

(Anm.: Abs. 4 Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)

Art. 3 GehG


(1) Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.

(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:

1.

in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),

2.

dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,

3.

durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder

4.

in einem Eurobetrag.

(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.

(6) Auf die besondere Vergütung von Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(7) Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.

Art. 5 GehG (weggefallen)


Art. 5 GehG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Art. 6 GehG


Artikel VI

(Anm.: Bis 31. 12. 1998: Zu § 42, BGBl. Nr. 54/1956,

Ab 1. 1. 1999: Zu § 156b, BGBl. Nr. 54/1956)

 

(1) Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des § 26 des Richterdienstgesetzes als erfüllt.

(2) Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 17 des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.

(5) Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.

(6) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.

Art. 7 GehG


(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.

Art. 8 GehG


(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(5) § 59b des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen BGBl. Nr. 104/1976 oder BGBl. Nr. 484/1977 erhalten, nicht anzuwenden.

Art. 9 GehG


(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.

(2) § 54 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach § 54 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.

(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.

Art. 10 GehG


Artikel X

 

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999)

(2) (Anm.: Zu den §§ 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. IX Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 12a Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

(3) (Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Art. V der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Art. IX dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.

(4) (Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

Art. 11 GehG (weggefallen)


Art. 11 GehG (weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen.

Art. 12 GehG (weggefallen)


Art. 12 GehG (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

Art. 13 GehG


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

Art. 14 GehG


(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind

1.

bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und

2.

in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

anzurechnen.

Art. 15 GehG


(1) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder sich im Personalstand der Fernmeldebehörde befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:

1.

Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),

2.

Erschwerniszulage für Omnibuslenker.

(Anm.: Abs. 2 zu § 12 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965)

(3) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Art. 21 GehG (weggefallen)


Art. 21 GehG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Art. 24 GehG


(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1.

des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75a BDG 1979 und

2.

der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)

Art. 79 GehG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)
StF: BGBl. Nr. 54/1956 (NR: GP VII RV 737 AB 759 S. 94. BR: S. 114.)

Änderung

BGBl. Nr. 94/1959 (NR: GP VIII RV 639 AB 653 S. 84. BR: S. 145.)

BGBl. Nr. 247/1959 (NR: GP IX RV 69 AB 77 S. 11. BR: S. 150.)

BGBl. Nr. 297/1959 (NR: GP IX RV 137 AB 147 S. 23. BR: S. 155.)

BGBl. Nr. 281/1960 idF BGBl. Nr. 121/1961 (DFB) (NR: GP IX RV 322 AB 349 S. 55. BR: S. 168.)

BGBl. Nr. 164/1961 (NR: GP IX RV 428 AB 444 S. 69. BR: S. 177.)

BGBl. Nr. 306/1961 (NR: GP IX RV 509 AB 524 S. 89. BR: S. 182.)

BGBl. Nr. 89/1963 (NR: GP X RV 48 AB 67 S. 12. BR: S. 201.)

BGBl. Nr. 117/1963 (NR: GP X RV 107 AB 124 S. 17. BR: S. 203.)

BGBl. Nr. 144/1963 (NR: GP X RV 122 AB 129 S. 19. BR: S. 204.)

BGBl. Nr. 312/1963 (NR: GP X RV 286 AB 305 S. 40. BR: S. 210.)

BGBl. Nr. 153/1964 idF BGBl. Nr. 121/1965 (DFB) (NR: GP X RV 444 AB 461 S. 52. BR: S. 218.)

BGBl. Nr. 102/1965 (NR: GP X RV 671 AB 697 S. 78. BR: S. 227.)

BGBl. Nr. 124/1965 (NR: GP X RV 715 AB 721 S. 80. BR: S. 228.)

BGBl. Nr. 190/1965 (NR: GP X RV 788 AB 809 S. 83. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 109/1966 (NR: GP XI RV 50 AB 64 S. 9. BR: S. 241.)

BGBl. Nr. 17/1967 (NR: GP XI RV 268 AB 313 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 236/1967 (NR: GP XI RV 532 AB 570 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 184/1968 (VfGH)

BGBl. Nr. 259/1968 (NR: GP XI RV 838 AB 905 S. 103. BR: S. 266.)

BGBl. Nr. 198/1969 (NR: GP XI RV 1168 AB 1296 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 245/1970 (NR: GP XII RV 57 AB 97 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 73/1971 (NR: GP XII RV 281 AB 332 S. 35. BR: S. 299.)

BGBl. Nr. 280/1971 (NR: GP XII RV 436 AB 485 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 168/1972 (NR: GP XIII RV 235 AB 252 S. 28. BR: S. 310.)

BGBl. Nr. 214/1972 (NR: GP XIII RV 293 u. 323 AB 365 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 278/1972 (NR: GP XIII RV 315 AB 370 S. 36. BR: S. 312.)

BGBl. Nr. 318/1973 (NR: GP XIII RV 749 AB 822 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 608/1973 (VfGH)

BGBl. Nr. 657/1973 (VfGH)

BGBl. Nr. 392/1974 (NR: GP XIII RV 1151 AB 1172 S. 110. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 396/1975 (NR: GP XIII RV 1556 AB 1619 S. 149. BR: S. 344.)

BGBl. Nr. 59/1976 (VfGH)

BGBl. Nr. 291/1976 (NR: GP XIV RV 225 AB 249 S. 26. BR: S. 352.)

BGBl. Nr. 402/1976 (VfGH)

BGBl. Nr. 318/1977 (NR: GP XIV RV 501 AB 550 S. 58. BR: S. 364.)

BGBl. Nr. 564/1977 (VfGH)

BGBl. Nr. 662/1977 (NR: GP XIV RV 673 AB 728 S. 78. BR: S. 370.)

BGBl. Nr. 345/1978 (NR: GP XIV RV 908 AB 930 S. 98. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 677/1978 (NR: GP XIV RV 1089 AB 1111 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 136/1979 (NR: GP XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: S. 385.)

BGBl. Nr. 561/1979 (NR: GP XV RV 115 AB 176 S. 20. BR: S. 391.)

BGBl. Nr. 90/1980 (NR: GP XV RV 235 AB 246 S. 24. BR: S. 393.)

BGBl. Nr. 545/1980 (NR: GP XV IA 82/A AB 494 S. 50. BR: S. 403.)

BGBl. Nr. 591/1980 (NR: GP XV RV 526 AB 592 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 306/1981 (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: S. 412.)

BGBl. Nr. 565/1981 (NR: GP XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 49/1983 (NR: GP XV RV 1354 AB 1393 S. 142. BR: S. 431.)

BGBl. Nr. 612/1983 (NR: GP XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440)

BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

BGBl. Nr. 548/1984 (NR: GP XVI RV 461 AB 506 S. 72. BR: AB 2912 S. 455.)

BGBl. Nr. 268/1985 (NR: GP XVI RV 636 AB 655 S. 93. BR: AB 2999 S. 463.)

BGBl. Nr. 295/1985 (NR: GP XVI RV 370 AB 666 S. 99. BR: AB 3007 S. 464.)

BGBl. Nr. 572/1985 (NR: GP XVI RV 782 AB 811 S. 122. BR: AB 3052 S. 470.)

BGBl. Nr. 164/1986 (NR: GP XVI IA 70/A und 96/A AB 894 S. 131. BR: AB 3096 S. 473.)

BGBl. Nr. 387/1986 (NR: GP XVI RV 1005 AB 1033 S. 149. BR: AB 3161 S. 478.)

BGBl. Nr. 237/1987 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 75 AB 121 S. 18. BR: AB 3250 S. 487.)

BGBl. Nr. 395/1987 (VfGH)

BGBl. Nr. 148/1988 (NR: GP XVII RV 320 AB 472 S. 51. BR: AB 3441 S. 497.)

BGBl. Nr. 230/1988 (NR: GP XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

BGBl. Nr. 326/1988 (NR: GP XVII IA 155/A und 120/A AB 617 S. 65. BR: AB 3492 S. 503.)

BGBl. Nr. 342/1988 (NR: GP XVII RV 499 AB 593 S. 64. BR: AB 3516 S. 504.)

BGBl. Nr. 602/1988 (NR: GP XVII RV 703 AB 725 S. 76. BR: AB 3580 S. 507.)

BGBl. Nr. 737/1988 (NR: GP XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)

BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

BGBl. Nr. 346/1989 (NR: GP XVII RV 969 AB 999 S. 109. BR: AB 3712 S. 518.)

BGBl. Nr. 372/1989 (NR: GP XVII RV 980 AB 995 S. 109. BR: AB 3724 S. 518.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 179/1990 (NR: GP XVII RV 1199 AB 1218 S. 133. BR: 3829 AB 3837 S. 527.)

BGBl. Nr. 224/1990 (VfGH)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 22/1991 (NR: GP XVIII RV 12 AB 28 S. 7. BR: AB 4011 S. 535.)

BGBl. Nr. 276/1991 (NR: GP XVIII RV 65 AB 115 S. 27. BR: AB 4056 S. 541.)

BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 12/1992 (NR: GP XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 873/1992 idF BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.)

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)

BGBl. Nr. 523/1994 (NR: GP XVIII RV 1295 AB 1585 S. 168. BR: 4809 AB 4822 S. 588.)

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 329/1996 (NR: GP XX RV 13 AB 135 S. 25. BR: AB 5193 S. 614.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. Nr. 376/1996 (NR: GP XX RV 155 AB 211 S. 31. BR: AB 5207 S. 615.)

BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. I Nr. 23/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 110/1997 (NR: GP XX AB 825 S. 81. BR: 5489 AB 5500 S. 629.)

BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 5/1999 (NR: GP XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 161/1999 (NR: GP XX RV 1765 AB 2025 S. 181. BR: AB 6031 S. 657.)

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 95/2000 (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 155/2001 (NR: GP XXI RV 842 AB 887 S. 83. BR: AB 6498 S. 682.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 7/2003 (NR: GP XXII IA 6/A AB 3 S. 3. BR: 6765 AB 6766 S. 693.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 23/2005 (NR: GP XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

BGBl. I Nr. 166/2006 (NR: GP XXIII RV 1 AB 4 S. 4. BR: AB 7644 S. 739.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

BGBl. I Nr. 108/2009 (VfGH)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 6/2010 (NR: GP XXIV AB 580 S. 51. BR: AB 8223 S. 780.)

BGBl. I Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. II Nr. 109/2011 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 55/2012 (NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. II Nr. 404/2012 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)

BGBl. I Nr. 8/2015 (NR: GP XXV RV 372 AB 430 S. 55. BR: AB 9276 S. 837.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 104/2016 (NR: GP XXV RV 1296 AB 1325 S. 152. BR: AB 9657 S. 860.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. II Nr. 28/2017 (Betragsanpassung durch K)

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 3.

Bezüge

§ 4.

Kinderzuschuss

§ 5.

Eingetragene Partnerschaften

§ 6.

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

§ 7.

Auszahlung

(§ 7a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

§ 8.

Einstufung und Vorrückung

(§ 9. aufgehoben durch BGBl. Nr. 662/1977)

§ 10.

Hemmung der Vorrückung

(§ 11. aufgehoben durch BGBl. Nr. 662/1977)

§ 12.

Besoldungsdienstalter

§ 12a.

Überstellung und Vorbildungsausgleich

§ 12b.

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

§ 12c.

Entfall der Bezüge

§ 12d.

Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979

§ 12e.

Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung

§ 12f.

Vertretungsabgeltung

§ 12g.

Bezüge während des Sabbaticals

§ 12h.

Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979

§ 12i.

Bezüge während einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 oder gemäß § 141a Abs. 9 BDG 1979

§ 13.

Bezüge bei Suspendierung

§ 13a.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13b.

Verjährung

§ 13c.

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13d.

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 5 MSchG

§ 13e.

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 14.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 15.

Nebengebühren

§ 15a.

 

§ 16.

Überstundenvergütung

§ 16a.

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

§ 17.

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 17a.

Journaldienstzulage

§ 17b.

Bereitschaftsentschädigung

§ 18.

Mehrleistungszulagen

§ 19.

Belohnung

§ 19a.

Erschwerniszulage

§ 19b.

Gefahrenzulage

§ 20.

Aufwandsentschädigung

§ 20a.

Fehlgeldentschädigung

§ 20b.

Fahrtkostenzuschuss

§ 20c.

Jubiläumszuwendung

§ 20d.

Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes

§ 21.

Im Ausland verwendete Beamte

§ 21a.

Auslandsverwendungszulage

§ 21b.

Kaufkraftausgleichszulage

§ 21c.

Wohnkostenzuschuss

§ 21d.

Zuschüsse für Familienangehörige

§ 21e.

Ausstattungszuschuss

§ 21f.

Folgekostenzuschuss

§ 21g.

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f

§ 21h.

Besondere Auszahlungsbestimmungen

§ 22.

Pensionsbeitrag

§ 22a.

Pensionskassenvorsorge

§ 22b.

Pensionsbeitrag (Dienstgeber)

§ 23.

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 24.

Sachleistungen

§ 24a.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24b.

 

§ 24c.

 

§ 25.

Vergütung für Nebentätigkeit

§ 26.

Abfertigung

§ 27.

Bemessung der Abfertigung

ABSCHNITT II
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 28.

Gehalt

§ 29.

Dienstalterszulage

§ 30.

Funktionszulage

(§§ 30a. bis 30c. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

§ 31.

Fixgehalt

(§§ 32. und 33. treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft)

§ 34.

Verwendungszulage

§ 35.

Verwendungsänderung und Versetzung

§ 36.

Ergänzungszulage

§ 36a.

 

§ 36b.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§ 37.

Funktionsabgeltung

§ 38.

Verwendungsabgeltung

(§ 38a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

§ 39.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 40.

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe A 1

§ 40a.

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

§ 40b.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 40c.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

ABSCHNITT III
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte

UNTERABSCHNITT A

§ 41.

Richteramtsanwärter und Richter

UNTERABSCHNITT B

§ 42.

Staatsanwälte

(§§ 43. bis 47. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

Abschnitt IV
Universitätslehrer

§ 48.

Gehalt der Universitätsprofessoren

§ 48a.

Gehalt der Universitätsdozenten

§ 49.

Gehalt der Universitätsassistenten

§ 49a.

Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 49b.

Aufwandsentschädigung

§ 50.

Dienstalterszulage

§ 50a.

Besondere Dienstalterszulage

§ 51.

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002

§ 51a.

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002

(§§ 51b. und 51c. treten mit Ablauf des 30.9.1997 außer Kraft)

§ 52.

Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

(§ 52a. tritt mit Ablauf des 28.2.1998 außer Kraft)

(§ 53. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(§ 53a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

§ 53b.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 54.

Abfertigung

Abschnitt IVa
Hochschullehrpersonen

§ 54a.

Gehalt

§ 54b.

Dienstalterszulage

§ 54c.

Dienstzulagen

§ 54d.

Lehrvergütung

§ 54e.

Leistungsprämien

ABSCHNITT V
Lehrer

§ 55.

Gehalt

§ 55a.

Überstellung

§ 56.

Dienstalterszulage

§ 57.

Dienstzulagen

§ 58.

 

§ 59.

 

§ 59a.

 

§ 59b.

 

§ 59c.

 

§ 59d.

 

§ 59e.

Differenzzulagen

§ 60.

 

§ 60a.

Erzieherzulage

§ 60b.

Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen

§ 61.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61a.

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

§ 61b.

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

§ 61c.

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

§ 61d.

Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

§ 61e.

Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

§ 62.

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

(§ 62a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

§ 63.

Vergütung für Unterrichtspraktika (bis 31.8.2018)

§ 63.

Vergütung für Mentorinnen und Mentoren (ab 1.9.2019)

§ 63a.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63b.

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

§ 63c.

Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

§ 64.

Überstellung

§ 64a.

Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

§ 64b.

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren

§ 65.

Gehalt

§ 66.

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

§ 67.

Überstellung

(§ 68. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(§§ 69. und 70. aufgehoben durch BGBl. Nr. 318/1977)

§ 71.

Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion

§ 71a.

 

ABSCHNITT VII
EXEKUTIVDIENST

§ 72.

Gehalt

§ 73.

Dienstalterszulage

(§§ 73a. und 73b. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

§ 74.

Funktionszulage

§ 74a.

Fixbezug

§ 74b.

Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes

§ 75.

Verwendungszulage

§ 76.

Verwendungsänderung und Versetzung

(§ 76a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

§ 77.

Ergänzungszulage

§ 77a.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§ 78.

Funktionsabgeltung

§ 79.

Verwendungsabgeltung

(§§ 79a. und 79b. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

§ 80.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 81.

Wachdienstzulage

§ 82.

Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82a.

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82b.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

(§§ 82c. bis 82e. treten mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft)

§ 83.

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 83a.

Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

(§ 83b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

§ 83c.

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

(§ 84. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(§§ 84a. bis 84c. treten mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft)

ABSCHNITT VIII
MILITÄRISCHER DIENST

UNTERABSCHNITT A
Berufsmilitärpersonen

§ 85.

Gehalt

(§ 85a. aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1993)

(§ 85b. tritt mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft)

(§§ 85c. bis 85f. aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

§ 86.

Dienstalterszulage

§ 87.

Fixgehalt

(§ 88. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

UNTERABSCHNITT B
Militärpersonen auf Zeit

§ 89.

Gehalt

§ 90.

Abfertigung

UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen

§ 90a.

Fixgehalt

§ 91.

Funktionszulage

§ 92.

Verwendungszulage

(§ 92a. tritt mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft)

§ 93.

Verwendungsänderung und Versetzung

§ 94.

Ergänzungszulage

§ 94a.

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§ 95.

Funktionsabgeltung

§ 96.

Verwendungsabgeltung

§ 97.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 98.

Truppendienstzulage

§ 99.

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen

§ 100.

Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 101.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 101a.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

(§ 102. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

ABSCHNITT IX
Beamte des Post- und Fernmeldewesens

§ 103.

Anwendungsbereich und Gehalt

§ 104.

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

§ 105.

Dienstzulage

§ 105a.

Dienstabgeltung

§ 106.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

(§ 107. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(§ 107a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

ABSCHNITT X
Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 108.

Anwendungsbereich

§ 109.

Gehalt

§ 110.

Dienstalterszulage

§ 111.

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 112.

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

UNTERABSCHNITT A
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 112a.

Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss

§ 112b.

Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben

§ 112c.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 112d.

 

§ 112e.

 

§ 112f.

 

(§ 112g. tritt mit Ablauf des 31.3.2005 außer Kraft)

§ 112h.

 

§ 112i.

Vorschuss

§ 112j.

Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel

(§§ 112k. bis 113a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

§ 113b.

Nebengebühren

(§ 113c. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

§ 113d.

Außerdienststellung

§ 113e.

Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen

§ 113f.

Abfertigung

§ 113g.

Maßnahmen im Bereich der Zollwache

§ 113h.

Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

§ 113i.

Fahrtkostenzuschuss

(§ 114. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(§ 114a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

UNTERABSCHNITT B
Lehrpersonen

§ 115.

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6

(§ 115a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

§ 116.

Ergänzungszulage für bestimmte Volksschullehrer

§ 116a.

Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen

(§ 116b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

§ 116c.

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

§ 116d.

Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

§ 116e.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

UNTERABSCHNITT C

§ 117.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

Unterabschnitt D
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 117a.

Anwendungsbereich und Gehalt

§ 117b.

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

§ 117c.

Funktionszulage

§ 117d.

Funktionsabgeltung

§ 117e.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

UNTERABSCHNITT E
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung

§ 118.

Gehalt

§ 119.

Dienstalterszulage

§ 120.

Verwaltungsdienstzulage

§ 121.

Verwendungszulage

§ 122.

Verwendungsabgeltung

§ 123.

Pflegedienstzulage

§ 124.

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 125.

Erreichen eines höheren Gehaltes

(§ 126. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

§ 127.

Beförderung

(§ 128. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

§ 129.

Exekutivdienstliche Tätigkeit

§ 130.

Omnibuslenkerzulage

§ 131.

Beamte in Unteroffiziersfunktion

§ 132.

Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 132a.

 

§ 133.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 133a.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

§ 133b.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

§ 134.

Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst

§ 135.

Überleitung in den Militärischen Dienst

§ 136.

Sonderfälle der Überleitung

§ 137.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

UNTERABSCHNITT F
Wachebeamte

§ 138.

Gehalt

§ 139.

Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 140.

Dienstzulagen

§ 141.

Besondere Dienstzulage

§ 142.

Dienstzulage

§ 143.

Wachdienstzulage

§ 144.

Vergütung für besondere Gefährdung

§ 144a.

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144b.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 145.

Vergütung für Wachebeamte

§ 145a.

Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit

§ 146.

Überleitung in den Exekutivdienst

§ 147.

Sonderfälle der Überleitung

§ 148.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

UNTERABSCHNITT G
Berufsoffiziere

§ 149.

Gehalt, Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 150.

Dienstzulage

§ 151.

Heeresdienstzulage

§ 152.

Truppendienstzulage

§ 153.

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 153a.

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

§ 154.

Überleitung in den Militärischen Dienst

§ 155.

Sonderfälle der Überleitung

§ 156.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

(§§ 156a. bis 156g. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(§ 157. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

(§ 157a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(§§ 158. bis 163. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

Unterabschnitt I
Beamte des Schulaufsichtsdienstes

§ 164.

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 165.

Gehalt

§ 166.

Dienstalterszulage

§ 167.

Dienstzulagen

§ 168.

Überstellung

§ 169.

Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

Unterabschnitt J
Universitätslehrer

§ 169a.

Besondere Dienstalterszulage

Unterabschnitt K
Hochschullehrpersonen

§ 169b.

Lehrvergütung

Unterabschnitt L
Bundesbesoldungsreform 2015

§ 169c.

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169d.

Gruppenüberleitung

§ 169e.

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

ABSCHNITT XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 170.

Teuerungszulagen

§ 170a.

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2016

§ 171.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 171a.

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 172.

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten

§ 173.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 174.

Verordnungen

§ 175.

Inkrafttreten

§ 176.

Vollziehung

(Anlage 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

(Anlagen 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017)

 

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1984

Übersicht GehG
Inhaltsverzeichnis
Gehaltsgesetz (GehG)Abschnitt I - Allgemeine BestimmungenNebengebührenVergütung für Dienst- und NaturalwohnungenAbschnitt II - Allgemeiner VerwaltungsdienstErgänzungszulageAbschnitt III - Richteramtsanwärter, Richter und StaatsanwälteUnterabschnitt A - Richteramtsanwärter und RichterUnterabschnitt B - StaatsanwälteAbschnitt IV - UniversitätslehrerAbschnitt IVa HochschullehrpersonenAbschnitt V - LehrerDienstzulagenAbschnitt VI - Schul- und FachinspektorenBetrauung mit Aufgaben der Schul- oder FachinspektionAbschnitt VII - ExekutivdienstAbschnitt VIII - Militärischer DienstUnterabschnitt A - BerufsmilitärpersonenUnterabschnitt B - Militärpersonen auf ZeitUnterabschnitt C - Gemeinsame BestimmungenAbschnitt IX - Beamte des Post- und FernmeldewesensAbschnitt X - Beamte des KrankenpflegedienstesAbschnitt XI - ÜbergangsbestimmungenUnterabschnitt A - Allgemeine ÜbergangsbestimmungenVergütung für Dienst- und NaturalwohnungenUnterabschnitt B - LehrerUnterabschnitt C - Beamte des Post- und FernmeldewesensUnterabschnitt D - Beamte der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungUnterabschnitt E - Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher VerwendungBeamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des KrankenpflegedienstesUnterabschnitt F - WachebeamteUnterabschnitt G - BerufsoffiziereUnterabschnitt H - Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis IIIUnterabschnitt I - Beamte des SchulaufsichtsdienstesUnterabschnitt J - UniversitätslehrerUnterabschnitt K HochschullehrpersonenUnterabschnitt LAbschnitt XII - SchlussbestimmungenAnlageArtikel
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss

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