§ 61a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEinem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
    1. 1.Ziffer eins256,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,
    2. 2.Ziffer 2225,6 € in den übrigen Verwendungsgruppen.
  2. (2)Absatz 2Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist § 61c Abs. 1 Z 1 anzuwenden.Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  3. (4)Absatz 4Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. (5)Absatz 5Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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