§ 21g GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.Die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
  3. (3)Absatz 3Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  4. (4)Absatz 4Festzusetzen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen unddie Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 21 e, in Pauschalbeträgen und
    2. 2.Ziffer 2die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 c,, Paragraph 21 d, Ziffer eins und Paragraph 21 f, im jeweils zu bemessenden Betrag.
    Die Pauschalbeträge nach Z 1 ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Pauschalbeträge nach Ziffer eins, ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 21c, 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c,, 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  6. (6)Absatz 6Auf den Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.Auf den Funktionszuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 2, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.
  7. (7)Absatz 7Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf GrundIst der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund
    1. 1.Ziffer einsaußerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,
    bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen der Ziffer eins, für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.
  8. (8)Absatz 8Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen.
  9. (9)Absatz 9Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
  10. (10)Absatz 10Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  11. (11)Absatz 11Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 21, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.
  12. (12)Absatz 12Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsbinnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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