§ 59d GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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