Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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