Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAuf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 59 und 60 des Pensionsgesetzes 1965, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die Paragraphen 59 und 60 des Pensionsgesetzes 1965, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
(2)Absatz 2Beamte, die am 1. September 2000 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach § 22 Abs. 13 nur bis 30. September 2001 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Beamte, die am 1. September 2000 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind, können einen Antrag nach Paragraph 22, Absatz 13, nur bis 30. September 2001 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Zeit ab der Außerdienststellung nach Artikel 147, Absatz 2, vierter Satz B-VG nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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