Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen: Wird ein Beamter gemäß Paragraph 254, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür Paragraph 134, mit folgenden Abweichungen:
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