§ 135 GehG Überleitung in den Militärischen Dienst

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
§ 135.Paragraph 135,

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen: Wird ein Beamter gemäß Paragraph 254, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür Paragraph 134, mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.Ziffer eins§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 7 und 8 und Absatz 6, sind nicht anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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