Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:
1. | § 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO. |
0 Kommentare zu § 135 GehG