§ 135 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

1.

§ 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

2.

Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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