§ 34 GehG Verwendungszulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

297,4

120,3

22,9

21,7

21,7

21,7

2

266,2

125,5

29,7

22,9

25,5

25,5

3

273,0

131,2

36,6

25,5

28,4

28,4

4

292,0

137,6

41,8

27,2

32,4

32,4

5

328,3

143,3

48,7

29,7

35,0

35,0

6

408,0

150,1

54,0

31,1

39,3

37,9

7

452,8

185,2

64,7

31,1

44,5

41,8

8

481,0

246,0

79,8

32,4

50,0

44,5

9

509,4

306,7

93,1

33,6

54,0

48,7

10

539,2

367,6

106,9

35,0

58,1

52,6

11

570,3

428,5

120,3

37,9

62,0

55,4

12

593,1

490,4

136,3

40,5

66,0

59,6

13

613,6

554,0

156,8

40,5

73,0

62,0

14

663,5

594,4

181,0

39,3

81,1

66,0

15

721,5

609,5

197,1

36,6

102,7

69,0

16

781,0

624,2

201,4

32,4

137,6

73,0

17

840,5

637,9

206,6

29,7

174,3

77,1

18

876,8

691,7

225,6

27,2

194,6

81,1

19

883,7

737,7

243,2

27,2

195,9

83,7

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der Gehaltsstufe

    in der Verwendungsgruppe

    A 2

    A 3

    A 4

    A 5

    A 6

    A 7

    Euro

    1

    289,1

    123,1

    25,5

    21,7

    22,9

    22,9

    2

    258,0

    128,5

    32,4

    24,1

    27,2

    27,2

    3

    278,3

    133,9

    39,3

    27,2

    29,7

    29,7

    4

    297,4

    140,7

    44,5

    28,4

    33,6

    33,6

    5

    339,1

    145,8

    51,3

    31,1

    37,9

    36,6

    6

    429,6

    153,9

    58,1

    31,1

    41,8

    40,5

    7

    459,3

    216,2

    71,6

    32,4

    47,5

    43,2

    8

    487,9

    277,0

    86,3

    32,4

    51,3

    45,7

    9

    516,2

    337,8

    100,1

    35,0

    56,6

    50,0

    10

    547,3

    398,6

    113,4

    36,6

    60,8

    54,0

    11

    578,2

    458,0

    126,8

    39,3

    64,7

    58,1

    12

    597,3

    522,9

    147,2

    40,5

    69,0

    60,8

    13

    617,2

    586,4

    166,2

    39,3

    77,1

    64,7

    14

    678,3

    601,2

    195,9

    37,9

    85,0

    67,7

    15

    736,3

    617,2

    198,5

    35,0

    120,3

    71,6

    16

    795,9

    631,1

    204,1

    31,1

    156,8

    75,5

    17

    855,1

    644,4

    209,3

    27,2

    191,9

    78,5

    18

    883,7

    737,7

    243,2

    27,2

    195,9

    83,7

    19

    883,7

    737,7

    243,2

    27,2

    195,9

    83,7

    1. (2)Absatz 2Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
      1. 1.Ziffer einsder Beamte
        1. a)Litera afür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oderfür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 36 b, ausübt oder
        2. b)Litera bim Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG verwendet wird undim Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG verwendet wird und
      2. 2.Ziffer 2diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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