§ 37 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

1.

zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und

2.

je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(4) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

A 7

A 6

A 5

A 4

A 3

A 2

A 1

GL

GL

GL

GL

GL

GL

GL

 

 

1,2

1

1

1

GL

 

 

 

2

2

2

1

 

 

 

 

3 – 6

3

2

 

 

 

 

7

4

2

 

 

 

 

8

5

2

 

 

 

 

 

6

2

 

 

 

 

 

7

3

 

 

 

 

 

8

5

 

(5) Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß § 28 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.

(6) Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(6a) Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b oder auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 6 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.

(7) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

1.

einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und

2.

einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.

(7a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 36 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 36 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(7b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(8) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.

(9) Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden

1.

auf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,

2.

auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,

3.

auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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