Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsEinem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
(3)Absatz 3Es gebühren bei einem Unterschied von
1.Ziffer einszwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
2.Ziffer 2je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
(4)Absatz 4Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe
A 7
A 6
A 5
A 4
A 3
A 2
A 1
GL
GL
GL
GL
GL
GL
GL
1,2
1
1
1
GL
2
2
2
1
3 – 6
3
2
7
4
2
8
5
2
6
2
7
3
8
5
(5)Absatz 5Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß § 28 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Paragraph 28, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.
1.Ziffer einseiner allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und
2.Ziffer 2einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im Paragraph 36 a, angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach Paragraph 36 a, zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.
1.Ziffer einsauf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
2.Ziffer 2auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
3.Ziffer 3auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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