(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt.
(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.
(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.
(Anm.: Abs. 4 Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)
0 Kommentare zu Art. 2 GehG