§ 20b GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

1.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40 km

………………………..………..19,63 Euro (Anm. 1),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..38,81 Euro (Anm. 2),

mehr als 60 km

………………………..………..58,02 Euro (Anm. 3),

2.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

………………………..………..10,68 Euro (Anm. 4),

mehr als 20 km bis 40 km

………………………..………..42,38 Euro (Anm. 5),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..73,76 Euro (Anm. 6),

mehr als 60 km

………………………..………..105,34 Euro (Anm. 7),

3.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

...…………….………..…ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.

(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(_________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 28/2017 ab 1.2.2017: 19,63 €

gemäß BGBl. II Nr. 239/2019 ab 1.9.2019: 20,64 €

Anm. 2: ab 1.4.2011: 38,81 €

ab 1.1.2013: 40,80 €

Anm. 3: ab 1.4.2011: 58,02 €

ab 1.1.2013: 60,99 €

Anm. 4: ab 1.4.2011: 10,68 €

ab 1.1.2013: 11,23 €

Anm. 5: ab 1.4.2011: 42,38 €

ab 1.1.2013: 44,55 €

Anm. 6: ab 1.4.2011: 73,76 €

ab 1.1.2013: 77,54 €

Anm. 7: ab 1.4.2011: 105,34 €

ab 1.1.2013: 110,74 €)

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.2024
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