§ 117b GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

67,7

94,4

135,1

162,2

187,6

63,6

große AVO

135,1

186,3

181,0

214,7

251,2

258,0

kleine Daz

102,7

139,4

202,7

243,2

282,4

97,3

große Daz

204,1

279,6

270,3

324,4

375,7

385,3

  1. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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