Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsEinem Beamten, der dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeutenEinem Beamten, der dauernd mit einem im Paragraph 254, Absatz 16, BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten
1.Ziffer einsalter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der vor Inkrafttreten des § 254 BDG geltenden - hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit gegenüber diesem Zeitpunkt um zwei Jahre verbesserten - Beförderungspraxis gebührt hätten,alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der vor Inkrafttreten des Paragraph 254, BDG geltenden - hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit gegenüber diesem Zeitpunkt um zwei Jahre verbesserten - Beförderungspraxis gebührt hätten,
2.Ziffer 2neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß § 254 Abs. 16 BDG, auf die § 31 Abs. 4 anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.Absatz eins, gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß Paragraph 254, Absatz 16, BDG, auf die Paragraph 31, Absatz 4, anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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