§ 36a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Einem Beamten, der dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten

1.

alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der vor Inkrafttreten des § 254 BDG geltenden - hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit gegenüber diesem Zeitpunkt um zwei Jahre verbesserten - Beförderungspraxis gebührt hätten,

2.

neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.

(2) Abs. 1 gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß § 254 Abs. 16 BDG, auf die § 31 Abs. 4 anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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