Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2025
(1)Absatz einsDer Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (§ 3) jeweils anteilig.Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (Paragraph 3,) jeweils anteilig.
(2)Absatz 2Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Zahlungen sind:Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Absatz eins, zu berücksichtigenden Zahlungen sind:
4.Ziffer 4die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9, 11 und 14,die Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 9, 11 und 14,
5.Ziffer 5die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Z 4 treten,die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Ziffer 4, treten,
6.Ziffer 6die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen und Abgeltungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen im jeweiligen Kalendermonat gesondert abzugelten sind.
(3)Absatz 3Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Abs. 1 in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der bereits für die Bemessung der Ansprüche während des vorangegangenen Beschäftigungsverbots maßgebend war oder maßgebend gewesen wäre, wenn diese Ansprüche nach § 13d in einer ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung bemessen worden wären.Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Absatz eins, in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß Paragraphen 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der bereits für die Bemessung der Ansprüche während des vorangegangenen Beschäftigungsverbots maßgebend war oder maßgebend gewesen wäre, wenn diese Ansprüche nach Paragraph 13 d, in einer ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung bemessen worden wären.
(4)Absatz 4Unterschreitet der sich nach den Abs. 1 bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag, mindestens jedoch die Hälfte des ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teils des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Hatte die Beamtin in keinem Kalendermonat durchgehend einen Anspruch auf Bezüge, so gebührt ihr der ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil der Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Der Anspruch besteht nicht, sofern ein Anspruch auf laufende Barleistungen eines Sozialversicherungsträgers besteht.Unterschreitet der sich nach den Absatz eins bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag, mindestens jedoch die Hälfte des ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teils des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Hatte die Beamtin in keinem Kalendermonat durchgehend einen Anspruch auf Bezüge, so gebührt ihr der ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil der Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Der Anspruch besteht nicht, sofern ein Anspruch auf laufende Barleistungen eines Sozialversicherungsträgers besteht.
(5)Absatz 5Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 als Monatsbezug.Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3,) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, als Monatsbezug.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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