§ 149 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für das Gehalt und die Dienstalterszulage der Berufsoffiziere gilt Unterabschnitt E mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

(2) § 121 und § 122 sind auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 treten.

(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anstelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) § 13 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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