§ 123 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Beamte der Sanitätshilfsdienste 75,5 €,
    2. 2.Ziffer 2für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 197,1 €,
    3. 3.Ziffer 3für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
      1. a)Litera abis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch III 197,1 €,
      2. b)Litera bab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch III 236,5 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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