Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAnsprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2)Absatz 2Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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