§ 112a GehG Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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