§ 49b GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für

1.

Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979

4,00 vH,

2.

Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979

3,50 vH

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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