Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsSind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des § 76 Abs. 1 bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgtSind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1.Ziffer einsim ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
2.Ziffer 2im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75
3.Ziffer 3im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wennDer Anspruch auf Ergänzungszulage nach Absatz eins, erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
1.Ziffer einsder Beamte des Exekutivdienstes in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 76 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oderder Beamte des Exekutivdienstes in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Paragraph 76, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
2.Ziffer 2der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2Z 2 ist, daßVoraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 2 Z, 2 ist, daß
1.Ziffer einsdie ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 76 abberufen worden ist,die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 76, abberufen worden ist,
2.Ziffer 2der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und
3.Ziffer 3wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
(4)Absatz 4Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1.Ziffer einsist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2.Ziffer 2besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage,
so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5Die Ergänzungszulage nach Abs. 4 ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.Die Ergänzungszulage nach Absatz 4, ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
(6)Absatz 6Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 gebührt nicht,Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 5 gebührt nicht,
1.Ziffer einswenn der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
2.Ziffer 2wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3.Ziffer 3aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte des Exekutivdienstes während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 77a erhalten hat.aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte des Exekutivdienstes während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, erhalten hat.
(7)Absatz 7In den Fällen des § 76 Abs. 10 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, dass die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 10, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, dass die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(8)Absatz 8§ 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer vonParagraph 32, ist auf die Ergänzungszulage nach Absatz 7, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von
1.Ziffer einsvier Jahren im Ausmaß von 50%,
2.Ziffer 2fünf Jahren im Ausmaß von 60%,
3.Ziffer 3sechs Jahren im Ausmaß von 70%,
4.Ziffer 4sieben Jahren im Ausmaß von 80%,
5.Ziffer 5acht Jahren im Ausmaß von 90%,
6.Ziffer 6neun Jahren im vollen Ausmaß,
ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß Paragraph 32, Absatz 4, sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.
(9)Absatz 9Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
1.Ziffer einssind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
2.Ziffer 2besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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