§ 125 GehG Erreichen eines höheren Gehaltes

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
§ 125.Paragraph 125,

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

  1. 1.Ziffer einsVorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,Vorrückung (Paragraphen 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen römisch IV bis römisch IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
  1. 3.Ziffer 3Beförderung (§ 127),Beförderung (Paragraph 127,),
  2. 4.Ziffer 4Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) undÜberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 128,) und
  3. 5.Ziffer 5Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 12 a, Absatz 5,).
In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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