§ 21f GehG Folgekostenzuschuss

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 21f.Paragraph 21 f,

Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

  1. 1.Ziffer einsdort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oderdort noch besondere Kosten im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, oder des Paragraph 21 d, Ziffer eins, oder
  2. 2.Ziffer 2im Inland besondere Kosten
    1. a)Litera adurch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,durch die Eingliederung der im Paragraph 21 a, Ziffer 8, angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
    2. b)Litera bwenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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