Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. | dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder | |||||||||
2. | im Inland besondere Kosten | |||||||||
a) | durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder, | |||||||||
b) | wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder | |||||||||
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat. |
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