Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 139,4 € gebührt dem Beamten
1.Ziffer einsdes Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
2.Ziffer 2des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
3.Ziffer 3des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 44, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(2)Absatz 2Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3)Absatz 3Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
1.Ziffer einsdem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
3.Ziffer 3dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
4.Ziffer 4dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
(4)Absatz 4Die Vergütung beträgt
1.Ziffer einsfür die unter Abs. 3 Z 1 angeführten Beamten 10,95%für die unter Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Beamten 10,95%
2.Ziffer 2für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,
3.Ziffer 3für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 7,30%für die unter Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Beamten 7,30%
(5)Absatz 5Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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