Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsEiner Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
(3)Absatz 3Es gebühren bei einem Unterschied von
1.Ziffer einszwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
2.Ziffer 2je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
(5)Absatz 5Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe
M Z Ch
M BUO und M ZUO
M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3
M BO 1 und M ZO 1
GL
GL 1 2 3 - 6 7
GL 1 2 3 4 5, 6 7 8, 9
GL GL 1 2 2 2 3 5
(6)Absatz 6Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß § 85 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß Paragraph 85, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.
1.Ziffer einseiner allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson und
2.Ziffer 2einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94,
die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.
1.Ziffer einsauf Zeiten, in denen die von der Militärperson ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört,
2.Ziffer 2auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 147, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
3.Ziffer 3auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der die Militärperson angehört, solange sie sich in der Ausbildungsphase befindet.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95 GehG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 GehG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95 GehG