§ 168a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

(2) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Dienstzulage und die Vergütung nach dem Fixgehalt der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 bemisst.

(3) § 168 Abs. 1 bis 5 ist auch anzuwenden, wenn eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor oder eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors oder einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors einer höheren Verwendungsgruppe betraut worden ist.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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