§ 137 GehG Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsWird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
    1. 1.Ziffer einsder Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
    2. 2.Ziffer 2der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
    3. 3.Ziffer 3einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
    angehört, so ist auf sie § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.angehört, so ist auf sie Paragraph 134, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie Paragraph 135, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie inWird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in
    1. 1.Ziffer einseine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136),eine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, Paragraph 134, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,),
    2. 2.Ziffer 2die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136),die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, Paragraph 135, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,),
    3. 3.Ziffer 3eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, § 146 (allenfalls in Verbindung mit § 147),eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, Paragraph 146, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 147,),
    4. 4.Ziffer 4die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt,§ 154 (allenfalls in Verbindung mit § 155)die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt,§ 154 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 155,)
    mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiebei von der Einstufung in dieser höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe auszugehen ist, der die Person innerhalb des dreijährigen Zeitraumes angehört hat, wenn die betreffende Verwendungs- oder Besoldungsgruppe der Verwendungsgruppe gleichwertig ist, in die der Beamte nun überstellt wird.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Abs. 1 bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sieIm Falle der Absatz eins bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Absatz eins bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie
    1. 1.Ziffer einsals Bundesdienstzeiten gemäß den §§ 8 und 10 für die Vorrückung oderals Bundesdienstzeiten gemäß den Paragraphen 8 und 10 für die Vorrückung oder
    2. 2.Ziffer 2als außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß § 12 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtagesals außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß Paragraph 12, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
    wirksam sind.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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