§ 137 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1.

der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder

2.

der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3.

einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

angehört, so ist auf sie § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.

(2) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.

(3) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in

1.

eine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136),

2.

die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136),

3.

eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, § 146 (allenfalls in Verbindung mit § 147),

4.

die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt,§ 154 (allenfalls in Verbindung mit § 155)

mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiebei von der Einstufung in dieser höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe auszugehen ist, der die Person innerhalb des dreijährigen Zeitraumes angehört hat, wenn die betreffende Verwendungs- oder Besoldungsgruppe der Verwendungsgruppe gleichwertig ist, in die der Beamte nun überstellt wird.

(4) Im Falle der Abs. 1 bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie

1.

als Bundesdienstzeiten gemäß den §§ 8 und 10 für die Vorrückung oder

2.

als außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß § 12 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

wirksam sind.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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