§ 12a GehG Überstellung und Vorbildungsausgleich

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
    1. 1.Ziffer einsder Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
    3. 3.Ziffer 3des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
    nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind
    1. 1.Ziffer einsim Master-Bereich
      1. a)Litera aim allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
      2. b)Litera bim militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
      3. c)Litera cbei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
      4. d)Litera dbei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
      5. e)Litera eUniversitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
      6. f)Litera fRichteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
      7. g)Litera gim Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
      8. h)Litera hin der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und
      9. i)Litera ibei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und
    2. 2.Ziffer 2im Bachelor-Bereich
      1. a)Litera aim allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
      2. b)Litera bbei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
      3. c)Litera cim militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
      4. d)Litera dbei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
      5. e)Litera eim Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
  3. (3)Absatz 3Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  4. (4)Absatz 4Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenztVom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
    1. 1.Ziffer einsfür das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. 2.Ziffer 2für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      1. a)Litera avier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      2. b)Litera bdrei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. 3.Ziffer 3für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      1. a)Litera afünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      2. b)Litera bzwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      3. c)Litera ceinem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedochDie Regelstudiendauer gemäß Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
    1. 1.Ziffer einsvier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
    2. 2.Ziffer 2drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
    3. 3.Ziffer 3eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    4. 4.Ziffer 4ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    5. 5.Ziffer 5zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
  1. (5)Absatz 5Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgtEin fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
    1. 1.Ziffer einsim Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      1. a)Litera aein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      2. b)Litera bzwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      3. c)Litera cfünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. 2.Ziffer 2im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  2. (6)Absatz 6Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.08.2025
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