§ 141 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
§ 141.Paragraph 141,

Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 150,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 176,9 €.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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