(1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
1. | der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und | |||||||||
2. | der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, die der Beamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren, | |||||||||
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren. |
(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.
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