§ 170a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten
    1. 1.Ziffer einsBeamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbediensteten des Bundes,
    3. 3.Ziffer 3Landeslehrpersonen und
    4. 4.Ziffer 4Landesvertragslehrpersonen
    mit 1. Jänner 2024 um 9,15 v.H., mindestens jedoch um 192,0 €, und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG anzupassen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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