§ 21c GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:

1.

Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,

2.

besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,

3.

ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und

4.

das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.

(2) Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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