§ 82a GehG Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den Paragraphen 19 a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Auf diese Vergütung sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 5,Paragraph 15, Absatz 5,,
    3. 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82a GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82a GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 82a GehG


Entscheidungen zu § 82a GehG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82a GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82a GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82 GehG
§ 82b GehG