(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:
1. | § 15 Abs. 1 letzter Satz, | |||||||||
2. | ||||||||||
3. | ||||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) |
0 Kommentare zu § 82a GehG