Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den Paragraphen 19 a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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