§ 22 GehG Pensionsbeitrag

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (1a)Absatz eins aDer Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

1975

-

-

10,68%

5,90%

1974

-

-

10,69%

6,12%

1973

-

-

10,71%

6,35%

1972

-

-

10,73%

6,57%

1971

-

-

10,74%

6,79%

1970

-

-

10,76%

7,01%

1969

-

-

10,77%

7,23%

1968

-

-

10,79%

7,45%

1967

-

-

10,81%

7,67%

1966

-

-

10,82%

7,89%

1965

-

-

10,84%

8,11%

1964

-

-

10,85%

8,33%

1963

-

-

10,87%

8,56%

1962

-

-

10,89%

8,78%

1961

-

-

10,90%

9,00%

1960

-

-

10,92%

9,22%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.

  1. (2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage besteht aus
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adem Gehalt und
      2. b)Litera bden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
      die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
    2. 2.Ziffer 2den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
    1. 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 und 4 ergibt.umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins und 4 ergibt.
    1. 1.Ziffer einsKarenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979 oderKarenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 odergänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 oder
    3. 3.Ziffer 3Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. 4.Ziffer 4Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 78 f, BDG 1979
    1. (11)Absatz 11Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
    2. (12)Absatz 12Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. § 78e BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12g Abs. 1 und 2 ergibt.Während der Rahmenzeit nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. Paragraph 78 e, BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 g, Absatz eins und 2 ergibt.
    3. (13)Absatz 13Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Artikel 147, Absatz 2, vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.
    4. (13a)Absatz 13 aAuf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.
    5. (14)Absatz 14Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.
    6. (15)Absatz 15Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
      1. 1.Ziffer eins§ 22 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung undParagraph 22, dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
      2. 2.Ziffer 2die §§ 60 und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,die Paragraphen 60 und 91 Absatz 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
      weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen.weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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