§ 27 GehG Bemessung der Abfertigung

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 26 Abs. 3,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
      1. a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      1. a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. (2)Absatz 2Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit vonDie Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von3 Jahren das Zweifache,5 Jahren das Dreifache,10 Jahren das Vierfache,15 Jahren das Sechsfache,20 Jahren das Neunfache,25 Jahren das Zwölffachedes Monatsbezuges.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Beamte nach § 1 Abs. 14 erster Satz PG 1965 ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,Für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, erster Satz PG 1965 ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
    1. 1.Ziffer einssoweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
    2. 2.Ziffer 2wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
    3. 3.Ziffer 3wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  5. (4)Absatz 4Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  6. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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