Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAuf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des Paragraph 64 b, dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des Paragraph 54 d, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 115 a,) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
(2)Absatz 2Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012
1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe L 1 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,
2.Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe
ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des Paragraph 54 d, Absatz 2, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 169b GehG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 169b GehG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 169b GehG