Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsEinem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
(3)Absatz 3Es gebühren bei einem Unterschied von
1.Ziffer einszwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
2.Ziffer 2je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
(4)Absatz 4Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte des Exekutivdienstes eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte des Exekutivdienstes eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe
E2b
E2a
E1
GL
GL
GL
1
1
2
2
3 – 5
3
6
4
7
5
(4a)Absatz 4 aBei einem Beamten der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß § 72 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe E 1 hätte.Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Paragraph 72, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe E 1 hätte.
1.Ziffer einseiner allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes und
2.Ziffer 2einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,
die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.
1.Ziffer einsauf Zeiten, in denen die vom Beamten des Exekutivdienstes ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
2.Ziffer 2auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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