Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.
(3)Absatz 3Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.Der Abschnitt römisch eins dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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