Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsSind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, gebührt ihr bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgtSind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, gebührt ihr bei Anwendung des Paragraph 93, Absatz eins bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1.Ziffer einsim ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
2.Ziffer 2im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
3.Ziffer 3im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2)Absatz 2In den Fällen des § 93 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischenIn den Fällen des Paragraph 93, Absatz 6, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
1.Ziffer einsdem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder
2.Ziffer 2dem jeweiligen Fixgehalt
und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)
(5)Absatz 5Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wennDer Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins, oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
1.Ziffer einsdie Militärperson in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der sie gemäß § 93 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oderdie Militärperson in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der sie gemäß Paragraph 93, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
2.Ziffer 2die Militärperson der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(6)Absatz 6Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daßVoraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 5, Ziffer 2, ist, daß
1.Ziffer einsdie ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der die Militärperson gemäß § 93 abberufen worden ist,die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der die Militärperson gemäß Paragraph 93, abberufen worden ist,
2.Ziffer 2die Militärperson die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und,
3.Ziffer 3wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der Militärperson unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
(7)Absatz 7Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1.Ziffer einsist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2.Ziffer 2besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
(8)Absatz 8Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
1.Ziffer einssind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
2.Ziffer 2besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf eine Funktionszulage,
so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen.
(9)Absatz 9Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.Die Ergänzungszulagen nach den Absatz 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
(10)Absatz 10Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 9 gebührt nicht,
1.Ziffer einswenn die Militärperson in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
2.Ziffer 2wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3.Ziffer 3aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn die Militärperson während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 94a erhalten hat.aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn die Militärperson während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach Paragraph 94 a, erhalten hat.
Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 152b Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 nicht anzuwenden.Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 3, ist in den Fällen des Paragraph 152 b, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 8, nicht anzuwenden.
(11)Absatz 11Mit Überleitung von Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 in die Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Abs. 1.Mit Überleitung von Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 in die Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Absatz eins,
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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