Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsBerufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe H 2 324,4 €,
2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe H 1 240,5 €.
(3)Absatz 3§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 153 GehG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153 GehG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 153 GehG