§ 89 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

3 185,3

2 754,6

2 703,3

2 446,4

2 295,9

2

3 299,4

2 768,3

2 742,5

2 465,9

2 295,9

3

3 471,1

2 824,7

2 754,6

2 485,6

2 295,9

4

3 716,3

2 901,3

2 795,1

2 504,9

2 295,9

5

3 962,9

3 031,1

2 852,9

2 545,6

2 295,9

6

4 210,9

3 162,7

2 966,9

2 586,0

2 299,5

7

4 457,7

3 312,7

3 096,8

2 637,3

2 319,2

8

4 705,7

3 519,1

3 228,3

2 699,5

2 341,4

9

4 955,1

3 696,1

3 414,4

2 762,1

2 360,8

10

5 204,6

3 800,8

3 621,2

2 830,0

2 380,5

11

5 452,6

3 952,2

3 744,4

2 898,5

2 401,2

12

5 700,7

4 120,0

3 870,5

2 973,6

2 412,2

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3§ 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.Paragraph 13, ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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