§ 89 GehG Gehalt

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

3 185,3

2 754,6

2 703,3

2 446,4

2 295,9

2

3 299,4

2 768,3

2 742,5

2 465,9

2 295,9

3

3 471,1

2 824,7

2 754,6

2 485,6

2 295,9

4

3 716,3

2 901,3

2 795,1

2 504,9

2 295,9

5

3 962,9

3 031,1

2 852,9

2 545,6

2 295,9

6

4 210,9

3 162,7

2 966,9

2 586,0

2 299,5

7

4 457,7

3 312,7

3 096,8

2 637,3

2 319,2

8

4 705,7

3 519,1

3 228,3

2 699,5

2 341,4

9

4 955,1

3 696,1

3 414,4

2 762,1

2 360,8

10

5 204,6

3 800,8

3 621,2

2 830,0

2 380,5

11

5 452,6

3 952,2

3 744,4

2 898,5

2 401,2

12

5 700,7

4 120,0

3 870,5

2 973,6

2 412,2

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3§ 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.Paragraph 13, ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89 GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 89 GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 88 GehG
§ 90 GehG