§ 23c GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet undeine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, erleidet und
    2. 2.Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.
  2. (2)Absatz 2Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.Hinterbliebene im Sinne der Paragraphen 23 a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
  3. (3)Absatz 3Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
  4. (4)Absatz 4Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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