§ 74 GehG Funktionszulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

87,9

102,7

117,4

132,4

 

2

102,7

132,4

160,7

220,2

 

3

250,0

352,7

512,1

1 024,3

 

4

322,8

439,1

702,6

1 390,5

 

5

352,7

469,0

760,7

1 493,1

 

6

439,1

586,4

1024,3

1 726,8

 

7

512,1

659,3

1 097,3

1 902,4

 

8

1 032,3

1 376,7

2 064,6

2 890,2

 

9

1 101,1

1 514,8

2 271,3

3 440,2

 

10

1 307,8

1 651,2

2 476,6

4 265,8

 

11

1 651,2

1 926,7

2 752,3

4 677,7

E 2a

1

87,9

102,7

117,4

132,4

 

2

102,7

132,4

160,7

190,6

 

3

147,2

220,2

293,3

512,1

 

4

220,2

293,3

366,2

586,4

 

5

293,3

366,2

586,4

893,2

 

6

366,2

439,1

732,4

951,5

 

7

439,1

586,4

878,2

1 171,4

  1. (2)Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsstufe 4 nach 39 Jahren,
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsstufe 3 nach 29 Jahren, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsstufe 2 nach 17 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
    1. 1.Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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