§ 133b GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 101a ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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