§ 101a ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt. Paragraph 101 a, ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung Paragraph 101 a, Absatz 5, Ziffer eins, zur Anwendung kommt.
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