§ 54 GehG Abfertigung

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des

1.

§ 175 BDG 1979

6 Monatsbezüge,

2.

§ 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979

 

a)

bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren

6 Monatsbezüge,

b)

bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren

8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2,

3.

§ 177 BDG 1979

10 Monatsbezüge.

(3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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