Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß Paragraph 175, BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
(2)Absatz 2Die Abfertigung beträgt im Falle des
1.Ziffer eins
2.Ziffer 2§ 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979Paragraph 175, im Zusammenhang mit Paragraph 189, BDG 1979
a)Litera abei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren
6 Monatsbezüge,
b)Litera bbei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren
8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2,8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß Paragraph 49, Absatz 2,,
(3)Absatz 3Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 2, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, a Absatz 2 bis 4 hereinzubringen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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