(1) Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des
| 6 Monatsbezüge, | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 6 Monatsbezüge, | ||||||||||||||||||||||
| 8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2, | ||||||||||||||||||||||
| 10 Monatsbezüge. |
(3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.
0 Kommentare zu § 54 GehG