§ 74a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 11 282,3 € und ab dem sechsten Jahr 11 952,7 €.Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 72,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 11 282,3 € und ab dem sechsten Jahr 11 952,7 €.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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